Disziplinarmaßnahmen

Disziplinarmaßnahmen sind Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Beim Ruhestandsbeamten: Kürzung des Ruhegehalts und Aberkennung des Ruhegehalts. Neben diesen klassischen Maßnahmen ist als eine unterhalb der Schwelle des Disziplinarrechts liegende Maßnahme die „Missbilligung“ möglich.  Rechtsgrundlage ist das Disziplinargesetz Berlin (DiszG) für die Landesbeamten in Berlin, das Landesdisziplinargesetz im Land Brandenburg (LDG) sowie das Bundesdisziplinargesetz (BDG) für Bundesbeamte.

Die Missbilligung stellt keine Disziplinarmaßnahme, sondern eine darunter liegende beamtenrechtliche Beanstandung des Fehlverhaltens des Beamten dar.

Der Verweis (§ 6 DiszG / BDG) ist ein schriftlicher Tadel.

Die Geldbuße (§ 7 DiszG / BDG) stellte eine einmalige Geldsanktion dar und kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge verhängt werden.

Die Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 DiszG / § 8 BDG) erfolgt über einen festzulegenden Zeitraum (höchstens 3 Jahre) laufend in  Höhe eines monatlichen Einbehalts von den Dienstbezügen (höchstens 20 %).

Die Zurückstufung (§ 9 DiszG / BDG) ist die Versetzung der Beamtin/des Beamten in das nächst-niedrigere Amt derselben Laufbahn. Eine Beförderung darf gemäß Abs. 3 (BDG: Abs. 4) grds. frühestens nach 5 Jahren wieder erfolgen.

Die Entfernung aus dem Dienst (§ 10 DiszG / BDG) beendet das Beamtenverhältnis. Damit endet auch die Zahlung von Dienstbezügen. Möglich ist die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von 50 % der Dienstbezüge (§§ 10 Abs. 3, 44 DiszG, §§ 10 Abs. 3, 79 BDG). Der Zeitraum kann auch verlängert werden.

Von der Entfernung aus dem Dienst zu unterscheiden ist der Verlust der Beamtenrechte gem. §24 Beamtenstatusgesetz (bei Bundesbeamten: §41 BBG). Diese Rechtsfolge tritt ein, wenn ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, oder wenn er wegen einer dort gesondert genannten Straftat (z.B. Friedensverrat, Landesverrat, aber auch Bestechlichkeit, wenn die Tat im Hauptamt begangen wurde) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wird. Der Verlust der Beamtenrechte tritt in diesen Fällen mit Rechtskraft des Urteils ein, es bedarf also keines Disziplinarverfahrens vor dem Disziplinargericht, das diese Folge erst noch aussprechen müsste. Beim Ruhestandsbeamten kommt es auf den Zeitpunkt der Tat an: vor Zurruhesetzung gilt das Gesagte. Bei einer Vorsatztat nach Zurruhesetzung tritt gem. §59 BeamtVG das Erlöschen der Versorgungsbezüge bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren ein.

Eine Verurteilung durch einen rechtskräftigen Strafbefehl führt nicht zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes.

Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind die Kürzung des Ruhegehalts (§ 11 DiszG / BDG) und  die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 DiszG / BDG). Beim Ruhestandsbeamten können also nur diese beiden schweren Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Wird ein Beamter während des laufenden Disziplinarverfahrens zur Ruhe gesetzt und käme nur eine unterhalb der beiden schwersten Maßnahmen zu bemessende Disziplinarsanktion in Frage, dann wird das Verfahren eingestellt.

Etwas anderes gilt für eine Kürzung der Dienstbezüge: diese wandelt sich in entsprechende eine Kürzung des Ruhegehalts (§8 Abs. 2 DiszG).