Alle Beiträge von ribet-buse

Vorladung Zur Polizei oder StA

Zeugenpflicht und Wahrheitspflicht bei Polizei und Staatsanwaltschaft

Vorladung als Beschuldigter

Bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter besteht keine Pflicht zum Erscheinen. Anders aber, wenn eine Vorladung zur Staatsanwaltschaft ergeht. Hier besteht auch als Beschuldigter eine Verpflichtung zu erscheinen, andernfalls im nächsten Schritt eine polizeiliche Vorführung erfolgen kann.  Aber auch gegenüber der Staatsanwaltschaft muss ein Beschuldigter keine Angaben zur Sache machen, lediglich solche zur Person (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Meldeanschrift, Beruf).

Grundsätzlich empfiehlt es sich, als Beschuldigter nicht zur Sache auszusagen, sondern zu schweigen. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Man sollte  sich auf keinen Fall von der Polizei oder der  Staatsanwaltschaft dazu überreden lassen, eine Aussage zu machen. Das gilt vor allem und erst recht, wenn (noch) keine anwaltliche Vertretung besteht.

Vorladung als Zeuge

Nach §161a Abs.1 StPO ist ein Zeuge verpflichtet, auf Ladung bei der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und auch auszusagen. Im Umkehrschluss bedeutet diese Regelung, dass diese Pflicht nur bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft besteht, also nicht bei einer Vorladung durch die Polizei.

Das hat sich aber 2017 teilweise geändert. §163 Abs. 3 StPO lautet jetzt:

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten. (s. im Einzelnen auch die nachfolgenden Absätze)

Eine nur polizeiliche Vorladung zur Zeugenaussage (ohne einen Auftrag der StA) verpflichtet den Geladenen also nicht zur Aussage und kann auch nicht zwangsweise durchgesetzt werden.

Hier müsste also ggf. nachgefragt werden, bevor man einen zeugenschaftlichen Termin nicht wahrnimmt, bzw. es müsste der Auftrag der StA bereits in der Ladung stehen.

Dem Grunde nach sollte man als Zeuge aber aussagen, zeugenschaftliche Aussagen dienen der Aufklärung von Straftaten. Deshalb sollte man auch einer Ladung zur Zeugenaussage bei der Polizei nachkommen.

Bei einer Vorladung zur Zeugenanhörung durch die Staatsanwaltschaft  besteht eine Verpflichtung zum Erscheinen und zur Aussage. Bei unentschuldigtem Fernblieben trotz ordnungsgemäßer Vorladung kann eine zwangsweise Vorführung erfolgen. Zudem besteht die Pflicht zu wahrheitsgemäßer Aussage.

Falsche Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft sind nur dann strafbar, wenn dadurch ein falscher Verdacht hervorgerufen wird, ein Straftäter begünstigt oder die Bestrafung eines Schuldigen vereitelt wird. Das ist Folge des § 153 StGB, wonach nur eine Falschaussage vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständigen Stelle strafbar ist. Das ist bei der Polizei und der StA nicht der Fall.

Falsche Aussagen vor Gericht sind dagegen strafbar, und zwar entweder als uneidliche Falschaussage oder – im Falle der Vereidigung – als Meineid. Auch die Aussage, sich nicht erinnern zu können, kann eine Falschaussage sein.

Zeugnisverweigerungsrechte: Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Rechtsanwälte und Priester haben ein Zeugnisverweigerungsrecht bezogen auf beruflich erlangtes Wissen. Ein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht gilt, wenn bei wahrheitsgemäßer Aussage ein naher Angehörigen belastet würde.

Ein Beschuldigter hat ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Niemand muss sich selbst beschuldigen.

Unterhaltsbeitrag

Geregelt in §38 BeamtVG und LBeamtVG Bln., §57 LBeamtVG Brb.

Danach kann ein früherer Beamter, der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, neben dem Heilverfahren für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbetrag erhalten. Das gilt insbesondere für einen ehemaligen Beamten auf Widerruf, dessen Beamtenverhältnis durch Entlassung geendet hat.

Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags für frühere Beamte setzt voraus, dass eine MdE von mindestens 25 v.H. (Berlin und Brb.: 20 v.H.) vorliegt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen (Art. 55 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG).

§ 38 BeamtVG: Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte

(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld.

(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt

1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,

2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 vom Hundert den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend.

(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.

(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.

Amtsärztliche Untersuchungsanordnung Neu

Neue Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2021, OVG 4 S 6/21

Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 14.03.2019 (2 VR 5.18) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach gegen eine rechtswidrige Anordnung amtsärztlicher Untersuchung rechtlich vorgegangen werden kann.

Nunmehr sollte die Untersuchungsanordnung selbst nicht mehr „isoliert“ angreifbar sein, sondern nur noch im Rahmen eines Eil- oder Klageverfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung selbst und also nur inzident.

Dem folgen das Verwaltungsgericht Potsdam und nachfolgend das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg so aber nicht (Beschluss vom 11. Juni 2021 – OVG 4 S 6/21 –, juris). Das OVG hat erkannt:

Auch der Senat entnimmt der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 652/20 – und Kammerentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vom 13. Mai 2020 – 2 BvR 652/20 – und vom 12. August 2020 – 2 BvR 1427/20 – alle in juris), dass dieses das Ergebnis der vom Bundesverwaltungsgericht nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz vorgenommenen Abwägung der widerstreitenden Verfassungsgüter (die materiellen Grundrechte des Beamten einschließlich der Garantie effektiven Rechtsschutzes einerseits, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und die besondere Pflichtenstellung des Beamten andererseits), wonach der (nachgelagerte) Inzidentrechtsschutz im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die Zurruhesetzungsverfügung einen angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleich der Verfassungsgüter darstelle (BVerwG, a.a.O. Rn. 37), nicht teilt. Der Senat hält daher an seiner Entscheidung, unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 22. Januar 2018 – OVG 4 S 19.17 – juris Rn. 3, Beschluss vom 26. Juli 2016 – OVG 4 S 40.15 – BeckRS 2016, 131910 Rn. 3) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen (Beschluss vom 13. Mai 2019 – OVG 4 S 17.19 – BA S. 2), nicht mehr fest und hält Untersuchungsanordnungen im Zurruhesetzungsverfahren für isoliert angreifbar. Dem steht § 44a VwGO bei verfassungskonformer Auslegung nicht entgegen.

Damit sind Untersuchungsanordnungen im Zurruhesetzungsverfahren wieder für sich genommen und also isoliert angreifbar.

Teildienstfähigkeit

Teildienstfähigkeit – begrenzte Dienstfähigkeit

Stellt der Amtsarzt fest, dass die Beamtin / der Beamte krankheitsbedingt nur noch in einem geringeren Umfang als der vollen Arbeitszeit dienstfähig ist (aber mindestens im Umfang  der Hälfte der rglm. Arbeitszeit), dann soll nach § 27 Abs. 1 BeamtStG  von einer Zurruhesetzung abgesehen werden und die Arbeitszeit dementsprechend  herabgesetzt werden (für den Bund; § 45 Abs. 1 S. 1 BBG: „ist abzusehen“).

In der Folge wird die Besoldung entsprechend herabgesetzt (aber mindestens in Höhe des Ruhegehalts gezahlt). Da die Teilzeit aber nicht auf einem eigenen Entschluss beruht, sondern auf einer teilweisen Dienstunfähigkeit,  erhalten begrenzt dienstfähige Beamte zusätzlich zu der herabgesetzten Teilzeit-Besoldung einen Zuschlag.  Dieser beträgt  (Berlin) bisher nach der Dienstbezügezuschlagsverordnung (DBZVO) 4% der Dienstbezüge  bei Vollzeit, mindestens aber 180 EUR. Beim Bund gilt § 2 BDZV, danach setzt sich der Zuschlag aus zwei Teilen zusammen: Einem Grundbetrag in Höhe von 150 Euro sowie einem Erhöhungsbetrag in Höhe von 10 % der Differenz aus den nach § 72a Absatz 1 BBesG zustehenden Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei Vollzeitbeschäftigung zu zahlen wären.

Diese Regelungen sind aber zu niedrig, was für Berlin durch das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil v. 22. Februar 2018 festgestellt worden ist (VG 28 K 192.16 und OVG 4 N 22.18). Dem war ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen vorangegangen, in dem ein Vorlagebeschluss zum BVerfG erfolgt war (v. 18.06.2015, 2 C 49/13) der zwischenzeitlich zu einem Beschluss des BVerfG geführt hat. Danach ist der Zuschlag zu niedrig bemessen (zum Ganzen eingehend: Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit).

Es ist davon auszugehen, dass der Bund und die Länder in der Konsequenz ihre  Gesetzte / Verordnungen zum Besoldungszuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit dementsprechend ändern werden. Wann dies geschehen wird, ist aber nicht absehbar.

Das BVerfG hat eine rückwirkende Änderung nicht für erforderlich gehalten, der entschiedene Fall betrifft ohnehin konkret nur das Land Niedersachsen.

Die betroffenen Beamten sollten deshalb sämtlich Ihre Ansprüche zeitnah – jeweils im Besoldungsjahr – durch entsprechende Widerspruchsschreiben geltend machen und nach Bescheidung mit einer Klage verfolgen, da mit einer rückwirkenden Korrektur nicht zu rechnen ist.

Wie eine verfassungsgemäße Besoldung auszusehen hat, sagen weder das BVerfG noch das BVerwG in seinem Vorlagebeschluss. In einer früheren Entscheidung hat das BVerwG aber die Regelung § 7 Thüringer Besoldungsgesetz als Beispiel benannt. Danach beträgt der Zuschlag 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen den (wegen Teilzeit) gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde.

 

Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Nach der Entscheidung des BVerfG, wonach Ausgleichszahlung bei Teilzeitbesoldung wegen begrenzter Dienstfähigkeit verfassungswidrig zu niedrig ist (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, bezogen auf die Regelung in Niedersachsen), hat nun endlich das Land Berlin den bei begrenzter Dienstfähigkeit zu zahlenden, nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlag mit dem neu in das BBesG ÜF Bln.  (Bundesbesoldungsgesetz Überleitungsfassung Berlin) eingefügten  § 6b  geändert. Danach beträgt der Zuschlag 50 % des Unterschiedsbetrages  zwischen den gekürzten Dienstbezügen und denen, die bei rglm. wöchentlicher Arbeitszeit zu zahlen wären.

Insoweit bestimmt § 6b BBesG ÜF BE  (Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit)

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit ( § 27 des Beamtenstatusgesetzes ) findet auf die zustehende Besoldung § 6 Absatz 1 entsprechende Anwendung. Die Besoldung nach Satz 1 wird um einen nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlag nach Absatz 2 ergänzt.

(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 Satz 2 beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wären. Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung nochmals reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.

Problematisch erscheint insoweit, dass dienstunfallbedingt begrenzt dienstfähige Beamte ebenso behandelt werden wie solche, die allgemein begrenzt dienstfähig sind. Während also bei dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit und einem zeitlichen Leistungsvermögen unter 50% ein Dienstunfallruhegehalt bezogen wird, welches gegenüber einem regulären Ruhegehalt bei vorzeitiger Zurruhesetzung deutlich besser ausfällt, bleiben beide Gruppen bei begrenzter Dienstfähigkeit gleichgestellt.

Das könnte man vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes als eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung zweier ungleicher Sachverhalte in Frage stellen.

Allerdings wäre ein solches Vorgehen der Sache nach schwierig: Denn die Regelung, wonach bei begrenzter Dienstunfähigkeit und daraus resultierender Teilzeit nicht zwischen unfallbedingter Teildienstunfähigkeit und allgemeiner Teildienstunfähigkeit differenziert wird, ist eine gesetzliche Regelung. Auch dass der Zuschlag nicht versorgungswirksam ist, steht im Gesetz.

Gegen das Gesetz kann aber weder die Behörde, noch das Gericht entscheiden. Nur das Verfassungsgericht könnte das. Dazu muss aber erst über Jahre der Rechtsweg erschöpft werden, und eine Verfassungsbeschwerde gegen die letzte instanzgerichtliche Entscheidung würde von einer Rechtsschutzversicherung nicht abgedeckt.

Auch ist fraglich, ob ein solches Vorgehen in der Sache Erfolg hätte. Denn der Gleichheitssatz verbietet nicht jede Ungleichbehandlung, und die Dienstunfallfürsorge sieht Ansprüche vor, die ebenfalls gesetzlich geregelt sind. Einen Anspruch gegen den Gesetzgeber auf Schaffung einer dortigen weiteren Rechtsgrundlage wird es aber wohl kaum geben.

Unberechtigte Abfragen bei POLIKS, geänderte Rechtslage

Im Zuge der Umsetzung der europäischen Datenschutz – Richtlinie ist auch das Berliner Datenschutzgesetz geändert worden. Eine für unsere Praxis wichtige Änderung betrifft die Strafbarkeit von Datenschutzverstößen:

Die bisherige Vorschrift des § 32 Abs. 1 BlnDSG, welche das Übermitteln oder Verändern oder das Abrufen oder das sich Verschaffen aus in Behältnissen verschlossenen Dateien  unter Strafe gestellt hat,  ist nicht mehr existen bzw.  als Ordnungswidrigkeitentatbestand ausgestaltet. Insoweit bestimmt jetzt § 29 BlnDSG (n.F.), in der seit dem 24. Juni 2018 in Kraft getretenen Fassung folgende Regelung:

§ 29 Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, unbefugt verarbeitet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(2) Wer die in Absatz 1 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder eine andere Person zu bereichern oder zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat nach Absatz 2 wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist die betroffene Person, der Verantwortliche und die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die meldepflichtige oder benachrichtigende Person oder deren in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der meldepflichtigen oder benachrichtigenden Person verwendet werden.

Praktisch bedeutet das z.B., dass ein unberechtigtes Abfragen etwa aus der Polizeidatenbank POLIKS keine Straftat mehr darstellt, sondern „nur noch“ eine Ordnungswidrigkeit. In der Praxis werden allerdings in letzter Zeit nicht unerhebliche Bußgelder verhängt.