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Maßnahmeverbot (Verjährung)

§ 15 DiszG Berlin (im Bundesrecht: § 15 BDG) bestimmt ein sog. Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs. Danach kann ein Verweis nach zwei Jahren ab Vollendung des Dienstvergehens nicht mehr geahndet werden, Geldbusse, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts können nach mehr als drei Jahren nicht mehr ausgesprochen werden. Nach mehr als sieben Jahren darf eine Zurückstufung nicht mehr erfolgen. Die Entfernung aus dem Dienst / Aberkennung des Ruhegehalts unterliegen keiner Verjährung.

Allerdings: durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens können auch länger zurückliegende Dienstvergehen noch in die disziplinare Ahndung einbezogen werden und also geahndet werden, obwohl sie für sich genommen verjährt wären.

Dazu Urteil Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 1 D/6/06).