Ruhegehaltsberechnung: Überblick über die rechtliche Ausgestaltung

Ruhegehaltsberechnung:

Ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht nach 5 Jahren Dienstzeit, oder bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit, Verwundung oder Beschädigung, die sich die Beamtin / der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus  Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, § 4 Abs. 1 LBeamtVG (Bund: BeamtVG).  In die fünfjährige Wartezeit werden Zeiten eingerechnet, die das Gesetz als Dienstzeiten fingiert (z.B. Bundeswehr) sowie auch Zeiten nach § 10 LBeamtVG (privatrechtliches Arbeitsverhältnis im ö.D.), nicht jedoch Ausbildungszeiten. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden für die Wartezeit voll angerechnet.

Die konkrete Berechnung des Ruhegehalts ist kompliziert und sollte deshalb sinnvoller Weise mit einem entsprechenden Programm durchgeführt werden. Das Landesverwaltungsamt bietet eine online-Ruhegehaltsberechnung an. Diesen Rechner  finden Sie hier.

Auch das Land NRW  bietet einen solchen Rechner:  www.beamtenversorgung.nrw.de.

Einen guten Überblick über die rechtliche Ausgestaltung des Ruhestandes finden Sie hier.

Grundsätze der Ruhegehaltsberechnung:

Die Ruhegehaltsberechnung erfolgt grds. nach Dienstjahren, nicht mehr – wie früher – bei Zugrundelegung eines Sockelbetrags von 35 v.H., sondern linear nach dem Faktor 1,79375 pro Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit, max. 71,75 v.H., § 14 Abs. 1  BeamtVG. Dieser Betrag – Anzahl der Dienstjahre x 1,79375 ist er Ruhegehaltssatz. Dabei wird bei vorzeitiger Zurruhesetzung die verbleibende Dienstzeit bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres  mit 2/3 berücksichtigt (sog. Zurechnungzeit, § 13 Abs. 1 BeamtVG). War der Beamte am 31.12.1991 bereits Beamter, dann gilt noch der günstigere frühere  Multiplikator 1,875.

Berechnung: bisheriges Grundgehalt zzgl. Familienzuschlag und ruhegehaltsfähiger Zulagen (allg. Stellenzulage, Polizei- bzw. Feuerwehrzulage (Ruhegehaltsfähigkeit aufgehoben)) ergibt als Ausgangsbetrag die  „Summe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge„.  Dieser Betrag wird zunächst mit dem sog. Anpassungsfaktor nach § 69e Abs. 3 BeamtVG (0,98375) multipliziert und dadurch etwas vermindert. Der verbleibende Betrag wird mit dem Ruhegehaltssatz multipliziert. Die höhere Besoldungsgruppe aus einer kürzlich erfolgten Beförderung ist erst nach 2 Jahren ruhegehaltsfähig (§ 5 Abs. 3 LBeamtVG).

Bei vorzeitigem Ruhestand erfolgt ein Abschlag von 3,6 v.H. pro Jahr, für max. 3 Jahre, § 14 Abs. 3 BeamtVG. Davon gibt es Ausnahmen. Die Abschlagsregelung (ebenfalls mit Ausnahmen) gilt auch für schwerbehinderte Beamte, die vor Erreichen des 63. Lebensjahres  in den Ruhestand tritt.

Zu Fragen des Ruhegehalts informiert für die berliner Beamte  das Landesverwaltungsamt auf seiner Internetseite.

Berechnungsbeispiel:

Besoldungsgruppe A9 S, Stufe 08,  35,74  Dienstjahre :

Der Ruhegehaltssatz beträgt 67,01 v.H. (weil 1991 schon Beamter, also Dienstjahre x 1,875, Übergangsvorschrift, § 85 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BeamtVG).

Grundgehalt                                                                                          2.360,90 EUR

Familienzuschlag Stufe 1                                                                     52,64 EUR

Allg. Stellenzulage                                                                                    64,08 EUR

Polizei-/Feuerwehrzulage 127,38 EUR

Summe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge                2.604,90 EUR

X Anpassungsfaktor § 69 e Abs. 3 BeamtVG 0,98375                  2.562,57 EUR

X Ruhegehaltssatz 67,01 v.H.                                                     1.717,18 EUR

= erdientes Ruhegehalt                                                                  1.717,18 EUR

abzgl. Versorgungsabschlag 10,8 v.H.                                       185,46 EUR

Versorgungsbezug                                                                            1.531,72 EUR

Falls die bisherige Dienstzeit nicht ausreichend lange war, bekommt der Beamte statt des erdienten Ruhegehalts ein Mindestruhegehalt.

§ 14 Abs. 4 regelt die Berechnung des Mindestruhegehalts in zwei Varianten :

amtsabhängig: 35 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gem.     § 5 BeamtVG,

oder

amtsunabhängig (wenn dies günstiger ist): 65 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der BesGr A 5,  ggf. zzgl. des Familienzuschlags. Die jeweils aktuellen Zahlen finden Sie z.B. auf der Seite des Landesverwaltungsamtes.

Die amtsunabhängige Mindestversorgung begrenzt auch den Versorgungsabschlag nach Abs. 3, jedoch nicht bei Einschränkungen wegen langer Freistellungszeiten. Gem. Abs. 4 Satz 4 erhält ein Beamter, der nur wegen langer Freistellungszeiten mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung zurückbleibt nur das erdiente Ruhegehalt.

Eine abweichende Berechnung ergibt sich bei Zurruhesetzung infolge eines Dienstunfalles. Hier erhält der Beamte neben weiteren Leistungen der Unfallfürsorge ein Unfallruhegehalt.

Hinzuverdienstgrenze

Maßgeblich sind jeweils die Bruttobeträge.

Als Höchstgrenze gelten

– für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte und Witwen/Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,

– für Waisen 40% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,

– für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht oder

– die als anerkannte Schwerbehinderte nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sind,

bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, 71,75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich 325 Euro.

Als Erwerbseinkommen gelten Einkünfte aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, – aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft.

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben unberücksichtigt.

Abtretungen und Pfändungen, die das zustehende Einkommen vermindern, sind für die Anrechnung unbeachtlich.

Nicht als Erwerbseinkommen gelten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Aufwandsentschädigungen, anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, Unfallausgleich der Dienstunfallfürsorge, steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Vortragstätigkeit, wenn diese Tätigkeit nach Art und Umfang eine im aktiven Dienst zulässige Nebentätigkeit nicht übersteigt.

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die Aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierunter fallen das Krankengeld, das Verletztengeld, das Mutterschaftsgeld, das Unterhaltsgeld, das Übergangsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld und vergleichbare Leistungen.

Die Anrechnung beginnt frühestens ab dem Zusammentreffen des Versorgungsbezuges mit dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen.

Näheres dazu finden Sie auf der Internetseite des LVerwA.

Foto: © mindscanner – Fotolia.com