Versorgungsrechtliche Wartezeit

Für einen Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung muss  grundsätzlich eine fünfjährige „versorgungsrechtliche Wartezeit“ im Beamtenverhältnis erfüllt sein (§ 32 BeamtStG, § 4 LBeamtVG). Die  Wartezeit besteht aus ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6 ff. LBeamtVG. Bei einem Dienstunfall gilt die Wartezeit als erfüllt. Bei einer Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit oder eines Beamten auf Probe vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren liegt es im Ermessen des Dienstherrn, auf Antrag einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren (§ 15 LBeamtVG). Dieser darf bis zur Höhe des Ruhegehalts festgesetzt werden. Andernfalls erfolgt bei Entlassung oder Tod vor Erfüllung der Wartezeit eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.