Berliner Stellenpool, Vorlagebeschlüsse des VG Berlin

Vorgeschichte: Das OVG Berlin-Brandenburg hatte in einem früheren Klageverfahren gegen eine Versetzung zum Personalüberhangsmanagement (Stellenpool) die Klage abgewiesen, aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen.

Daraufhin hatte das BVerwG der Klage gegen die Versetzung zum Berliner Stellenpool stattgegeben, allerdings wegen Verstößen im personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren (Urteil v. 18.09.2008, BVerwG 2 C 3.07 und 2 C 8.07).

Auf die Frage der Verfassungswidrigkeit des StPG kam es daher für die Entscheidung des BVerwG nicht an. Andernfalls hätte das BVerwG die Sache dem Bundesverfassungsbericht (BVerfG) vorlegen müssen, denn nur dieses verfügt über die sog. „Verwerfungskompetenz“, kann also Gesetze für verfassungswidrig und damit unwirksam erklären. Gleichwohl hat das BVerwG in dem Urteil umfängliche Ausführungen dazu gemacht, dass die Versetzung von Beamten nach dem Berliner Stellenpoolgesetz gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoßen dürfte.

Nach dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Berlin eine Reihe von Stellenpoolklagen verhandelt. Teilweise wurde den Klagen stattgegeben, soweit auch in diesen Fällen gegen das Personalvertretungsrecht verstoßen worden war. Dort, wo das nicht der Fall war kam es dann aber auf die Frage der Verfassungswidrigkeit des Berliner Stellenpoolgesetzes (StPG) an. In einem sog. Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom 10.06.2009 hat die 5. Kammer des VG Berlin die Frage der Verfassungswidrigkeit des StPG nun in einem von uns vertretenen Verfahren dem Bundesverfassungsgericht unterbreitet (VG 5 A 50.07, vgl. Pressemitteilung). Sollte das BVerfG ebenso entscheiden, wie zuvor das Bundesverwaltungsgericht, und das Berliner Stellenpoolgesetz für verfassungswidrig erklären, dann wären sämtliche Versetzungen unwirksam. Die zum Stellenpool versetzten Beamten wären dann wieder bei ihren Ausgangsdienststellen angesiedelt.

Die zum Stellenpool versetzten Arbeitnehmer sind davon nicht betroffen. Das BAG hat schon früher entschieden, dass eine Versetzung zum Stellenpool keine Versetzung im arbeitsrechtlichen Sinne darstelle, dass aber gleichwohl eine Feststellungsklage dagegen zulässig sei, in deren Rahmen dann die Voraussetzungen gem. der insoweit vereinbarten VBSV 2000 überprüft werden.

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