Abmahnung
Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung (auch einer außerordentlicher Kündigung, also einer Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, wenn es um ein Fehlverhalten im Leistungsbereich geht, überwiegend auch bei Störungen im Vertrauensbereich) ist rglm. eine Abmahnung erforderlich. Soll die Abmahnung in die Personalakte aufgenommen werden, bedarf es einer vorherigen Anhörung des Arbeitnehmers (s. etwa § 13 Abs. 2 BAT/BAT-O). Gegenstand einer Abmahnung sind Vertragsverstöße (z.B. Verspätungen, Weisungsverstöße). Damit eine Abmahnung als Voraussetzung einer späteren Kündigung wirksam ist, muss das abgemahnte Verhalten genau beschrieben sein, pauschale Aussagen reichen nicht aus. Weiterhin muss das abgemahnte Verhalten als Vertragsverstoß gerügt und für die Zukunft untersagt werden. Und schließlich muss deutlich gemacht werden, dass bei Wiederholung des Verhaltens mit einer Kündigung gerechnet werden muss.
Der Arbeitnehmer hat folgende Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren: Abmahnung weiterlesen