Beamtinnen und Beamte erhalten für angeordnete Mehrarbeit Mehrarbeitsvergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Die dort nach Besoldungsgruppen geregelten Stundensätze sind niedriger als die anteilige Besoldung für eine Arbeitsstunde. Das führt dazu, dass etwa eine hältig teilzeitbeschäftigte Beamtin für die über ihre monatlichen 20 regulären Arbeitsstunden hinaus geleitete 21. Arbeitsstunde weniger erhält, als ein vollzeitbeschäftigter Beamter, der diese Stunde regulär bezahlt bekommt, also einen entsprechenden Anteil an der Vollzeitbesoldung erhält. Da Teilzeitarbeit statistisch deutlich häufiger von Frauen als von Männern in Anspruch genommen wird, stellt die niedrigere Bezahlung solcher Überstunden eine mittelbare Diskriminierung dar, die gegen bindendes Europarecht verstößt. Dass es bei der Beamtenbesoldung nicht um Entgelt für Leistung sondern um Alimentation geht und dass Besoldung nur aufgrund bestehender Gesetze und Verordnungen gezahlt werden darf, läßt der EuGH nicht gelten. EuGH, Mehrarbeitsvergütung weiterlesen
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EuGH Urlaubsabgeltung
Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 20.01.2009, verbundene Rechtssachen C-350/06 und C-520/06, Tenor (auszugsweise):
Ziffer 2)
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während es gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. EuGH Urlaubsabgeltung weiterlesen