Kosten des Strafverfahrens

Kosten des Strafverfahrens:

Wer trägt die Kosten?

Im Ermittlungsverfahren bleiben die Kosten der Verteidigung bei Ihnen, auch wenn das Verfahren eingestellt wird. Im gerichtlichen Verfahren hängt die Kostentragungslast vom Ausgang des Verfahrens ab. Bei einem Freispruch trägt die Landeskasse auch die Verteidigergebühren (aber nur die gesetzlichen Gebühren), bei einer Verurteilung fallen sie Ihnen zur Last. Dabei sind von der Kostenerstattung bei Freispruch dann auch wieder die Gebühren des Verteidigers im Ermittlungsverfahren mit erfasst.

Wie hoch sind die Kosten ?

Das kommt darauf an. Zunächst: Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht gesetzliche Gebühren des Rechtsanwaltes auch im Strafverfahren vor. Bei kleineren und „normalen“ Verfahren arbeiten wir – im Interesse des Mandanten – auf der Grundlage des RVG.

Wenn das Verfahren aber umfangreicher ist – oder im Laufe der Zeit wird – werden wir mit Ihnen über eine Vergütungsvereinbarung sprechen. Eine Strafverteidigung ist zeitaufwändig. Zugleich sind die Verfahren in aller Regel für den Mandanten sehr wichtig. Eine gute Verteidigungsarbeit kann daher ab einem gewissen Umfang nur auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung geleistet werden.

Um Zahlen zu nennen:

Nach dem RVG (gesetzliche Gebühren, hier gilt ein Gebührenrahmen) fallen folgende Gebühren an: Im Ermittlungsverfahren bei Polizei/StA: eine Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in das Verfahren (Mittelgebühr 200 EUR, höchstens 360 EUR), die Verfahrensgebühr für die Vertretung (Mittelgebühr 165 EUR, höchstens 290 EUR) und – sofern das Verfahren eingestellt wird und der Anwalt daran mitwirkt – eine Gebühr nach VV 4141 in Höhe der Verfahrensgebühr. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (20 EUR), die Kopierkosten für den Aktenauszug und die Mehrwertsteuer.

Wird das Verfahren nicht eingestellt, sondern angeklagt und verhandelt, dann fallen im gerichtlichen Verfahren nochmals eine gerichtliche Verfahrensgebühr (wie oben) an und für jeden Verhandlungstag eine Terminsgebühr (beim Amtsgericht: Mittelgebühr 275 EUR, höchstens 480 EUR) an. Erfolgt die Anklage nicht zum Amtsgericht sondern zur Strafkammer, gelten höhere Gebühren, ebenso bei Haftsachen und in der Berufungs- oder Revisionsinstanz.

Sofern wir eine Vergütungsvereinbarung getroffen haben, richtet sich die Höhe der anwaltlichen Vergütung nach dem Aufwand. Dies werden wir dann im Einzelnen mit Ihnen besprechen.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung?

Die Rechtsschutzversicherung zahlt – wenn Strafrecht im Versicherungsumfang enthalten ist – nur bei fahrlässiger Begehungsweise. Lautet der Tatvorwurf auf ein Vorsatzdelikt ist ein Eintreten der Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen.

Berufsverbände/Gewerkschaften übernehmen die Kosten einer Strafverteidigung (im Umfang der gesetzlichen Gebühren) teilweise auch bei Vorsatzdelikten, dies müssen Sie als Mitglied jeweils selbst dort erfragen und beantragen.

Sofern Ihnen eine Tat vorgeworfen wird, die im Dienst begangen worden ist, können Sie ggf. auch behördlichen Rechtsschutz bekommen. Insoweit gelten auch für die Dienstkräfte des Landes Berlin die Richtlinien über den Rechtsschutz in Strafsachen für Bundesbedienstete.Hier muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.