Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen sind gesetzlich geregelt (§ 622 BGB). Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber beträgt je nach Beschäftigungszeit vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats, nach 2 Jahren (bei Kündigung durch den Arbeitgeber) einen Monat zum Ende des Kalendermonats und verlängert sich bei 5, 8, 10, 12, 15 und 20 Jahren um jeweils einen Monat. Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit werden Zeiten, die vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers liegen, nicht mitgerechnet, Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses (z. B. Elternzeit) bleiben unberücksichtigt, d. h. die Unterbrechungsdauer wird bei der Berechnung der Beschäftigungszeit mitgezählt. Aus dem Arbeitsvertrag sowie evtl. geltenden Tarifverträgen können sich im Einzelfall abweichende Fristen oder Regelungen ergeben.

 Fristberechnung: Für die Berechnung der Kündigungsfristen gelten die §§ 187 ff. BGB. Danach ist der Tag, an dem die Kündigung zugeht, nicht in die Berechnung der Frist einzubeziehen.

Bei einer Berechnung der Kündigungsfrist nach Wochen entspricht der Tag an dem die Kündigung zugeht, dem Wochentag, an dem die Frist endet, z.B: Wird einem Arbeitnehmer die Kündigung mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalendermonats am Freitag, dem 3.12.2014 übergeben, dann endet die Kündigungsfrist mit Ablauf am Freitag, dem 31.12.2014.

Berechnung der Kündigungsfrist nach Monaten: Statt des Wochentags entsprechen sich hier die Kalendertage. Ist der Monat, in dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll, kürzer als der Monat, in dem die Kündigung erklärt wird, dann gilt der letzte Tag des Monats.