Gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann Klage erhoben werden, vorausgesetzt, es besteht Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und dass der Betrieb oder die Verwaltung in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt (Azubis zählen nicht mit, Teilzeitbeschäftigte zählen anteilig). Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.2003 bereits bestanden hat, ist grds. der bisherige Schwellenwert von fünf Arbeitnehmern maßgebend.
Die Kündigungsschutzklage muss binnen einer Klagefrist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Mit der Kündigungsschutzklage wird geltend gemacht, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, weil sie nicht durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Umstände, die die Entlassung des Arbeitnehmers notwendig machen, gerechtfertigt ist, § 1 Abs. 2 KSchG (siehe Kündigungsgründe). Am häufigsten kommt in der Praxis eine betriebsbedingte Kündigung vor. Hier kann argumentiert werden, dass der Arbeitgeber die erforderliche Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe.
Hat die Klage Erfolg, wird vom Gericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung nicht beendet worden ist. Das Arbeitsverhältnis hat dann rückwirkend durchgehend bestanden, der Lohn ist nachzubezahlen, Lohnersatzleistungen werden mit der Arbeitsagentur verrechnet.
Zumeist zieht der Arbeitgeber den gekündigten Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist trotz der erhobenen Klage nicht mehr zur Arbeitsleistung heran, weil er von der Wirksamkeit seiner Kündigung ausgeht. Für den Arbeitnehmer kann dies nachteilig sein, weil er den Anschluss and die weitere Entwicklung seines Arbeitsgebietes und auch den Kontakt zum Betrieb und den Kollegen über längere Zeit verliert. Mit der Kündigungsschutzklage kann daher auch ein Weiterbeschäftigungsanspruch (für die Dauer des noch ungeklärten Rechtstreits) geltend gemacht werden. Dieser Anspruch ist rglm. gegeben, wenn der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage erstinstanzlich obsiegt. Für diesen Fall überwiegt das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers. Das Arbeitsgericht spricht dann mit dem stattgebenden Urteil aus, dass der Arbeitnehmer für die weitere Dauer des Rechtsstreits weiterbeschäftigt werden muss. Schon vor einem erstinstanzlichen Urteil kann der Weiterbeschäftigungsanspruch im Wege einstweiliger Verfügung dann geltend gemacht werden, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Das ist der Fall, wenn der Kündigung die Unwirksamkeit gleichsam „auf der Stirn geschrieben“ steht.
Häufig endet der Kündigungsschutzprozess durch einen Vergleich, wobei meistens eine Abfindung vereinbart wird. Dann zahlt der Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes einen vor Gericht ausgehandelten Betrag, im Gegenzug wird über die Kündigung nicht weiter gestritten. Der Arbeitgeber erlangt so Rechtssicherheit, der Arbeitnehmer verzichtet auf die Fortsetzung der Klage.
Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache, das Gericht schlägt häufig im Ausgangspunkt der Verhandlung eine „Regelabfindung“ von 1/2 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Zum Verfahren: Nach Erhebung der Klage beraumt das Gericht einen Gütetermin an in dem die Möglichkeit einer gütlichen Einigung ausgelotet wird. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, dann folgt nach einiger Zeit der Kammertermin, in dem dann zumeist das Urteil gesprochen wird. Hiergegen kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) erhoben werden. In seltenen Fällen kann gegen Urteile des LAG noch eine Revision beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG) durchgeführt werden.