Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitszeugnis
Das Landesarbeitsgericht Berlin hatte entschieden, dass der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Leistungsbewertung in einem Arbeitszeugnis schlechter als mit der Note „gut“ zu bewerten ist (Urt. v. 21.03.2013, 18 Sa 2133/12):
„Es kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Leistungsbewertung mit „befriedigend“ nach dem heutigen Verständnis des Wirtschaftslebens um eine durchschnittliche Beurteilung handelt. Eine Leistungsbewertung mit „gut“ kann daher nicht mehr als überdurchschnittlich angesehen werden. Hieraus folgt, dass die Darlegungs- und Beweislast für die seiner Beurteilungen mit „befriedigend“ zu Grunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber als Schuldner des Zeugnisanspruchs aufzuerlegen ist.“
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13 aufgehoben, laut Pressemitteilung mit folgenden Erwägungen:
Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden.
Damit gilt auch weiterhin, dass der Arbeitnehmer die Beweislast im Zeugnisprozeß trägt, wenn er eine bessere Leistungsbeurteilung durchsetzen will. Nach der (hier aufrechterhaltenen) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an. Ansatzpunkt ist die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehrt der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, muss er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist.
Den vollständigen text der Entscheidung finden Sie BAG 9 AZR 584.13.
Lesen Sie zu den Leistungsbewertungen in der „Zeugnissprache“ allgemein den Beitrag „Arbeitszeugnisse, was die Zeugnissprache in der Praxis bedeutet“.
© Marco2811 – Fotolia.com