Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.07.2009, Auszug

„Aus diesem Urteil des EuGH lässt sich für den Kläger jedoch kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung seines Resturlaubes herleiten. Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG – sogenannte Arbeitszeitrichtlinie – im deutschen Beamtenrecht ist nicht möglich. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass es sich um eine Richtlinie handelt, die dem Wortlaut nach allein für Arbeitnehmer Geltung beansprucht. Auch für den Bereich des Arbeitsrechts nimmt das BAG in seiner den EuGH-Urteilen nachfolgenden Entscheidung vom 24. März 2009 (9 AZR 983/07, im Folgenden zitiert nach juris) keine unmittelbare Geltung der Richtlinie mangels Vorliegens der Anforderungen von Art. 249 Abs. 3 EGV an, sondern legt § 7 Abs. 4 BUrlG richtlinienkonform aus. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung scheidet im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Norm des § 11 UrlVO jedoch aus. Denn eine richtlinienkonforme Auslegung ist nur möglich, solange dadurch keine eindeutigen Entscheidungen des nationalen Gesetzgebers geändert werden und damit auch die nach deutschem Verfassungsrecht gegebene Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG sowie das Gewaltenteilungsprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG nicht verletzt werden (vgl. BAG, Urteil vom 24. März 2009, 9 AZR 983/07, Rn 65). Anders als im Fall von § 7 Abs. 4 BUrlG, in dem das BAG aufgrund der angeführten EuGH-Entscheidungen eine richtlinienkonforme Auslegung im Wege der teleologischen Reduktion vornehmen konnte, scheidet eine solche Auslegung von § 11 UrlVO aus, da es hier wie oben dargelegt an einer verdeckten Regelungslücke fehlt. Auch über Artikel 3 Abs. 1 GG lässt sich eine entsprechende Anwendung auf Beamte unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung nicht begründen. So führt der EuGH aus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts in der Richtlinie 2003/88 als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs zu behandeln seien. Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts solle der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (vgl. Urteil vom 20. Januar 2009, Rdnr. 60, zitiert nach juris). Daraus folge, dass die finanzielle Vergütung, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch habe, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben, in der Weise zu berechnen sei, dass der Arbeitnehmer so gestellt werde, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt (EuGH a.a.O., Rdnr. 61). Diese Erwägungen sind auf das Beamtenverhältnis nicht übertragbar. Insoweit ist hinsichtlich zusätzlicher Zahlungen auf den bereits angesprochenen Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht zu verweisen. Auch gilt insoweit die strukturelle Andersartigkeit des Beamtenverhältnisses, die eine Vergütung einzelner Tätigkeiten und so auch ein Entgelt für den Urlaub nicht vorsieht, sondern von einer umfassenden Einbindung des Beamten in ein Rechts- und Pflichtverhältnis ausgeht.“

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