VG Frankfurt, Vorlagebeschluss z. EuGH zur Urlaubsabgeltung für Beamte

Achtung: Der EuGH hat über die Vorlage am 3. Mai 2012 entschieden. Den Link zu dieser Entscheidung finden Sie auf der Startseite.

VG Frankfurt, Beschluss v. 25.06.2010 (9 K 836/10.F), Tenor:

 Das Verfahren wird ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den nachfolgenden Fragen herbeizuführen.

1. Gilt Art. 7 RL 2003/88/EG auch für Beamtenverhältnisse?

2. Erfasst Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG auch Ansprüche auf Jahres- bzw. Erholungsurlaub, soweit das nationale Recht einen derartigen Anspruch für mehr als 4 Wochen begründet?

3. Unterfallen Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG auch solche Freistellungsansprüche, die nach nationalem Recht aufgrund unregelmäßiger Arbeitszeitverteilung zum Ausgleich für Feiertage zusätzlich zum Jahres- bzw. Erholungsurlaub gewährt werden?

4. Kann ein in den Ruhestand getretener Beamter einen Anspruch auf Abgeltung von Erholungs- bzw. Jahresurlaub unmittelbar auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG stützen, wenn er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat und deshalb nicht in der Lage war, seinen Urlaub in der Form der Freistellung vom Dienst in Anspruch zu nehmen?

5. Kann einem solchen Abgeltungsanspruch der im nationalen Recht angeordnete vorzeitige Verfall des Urlaubsanspruchs zumindest teilweise entgegen gehalten werden?

6. Erstreckt sich der Umfang des durch Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG begründeten Abgeltungsanspruchs nur auf den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaub von 4 Wochen, oder erstreckt sich der Abgeltungsanspruch darüber hinaus auch auf die im nationalen Recht zusätzlich vorgesehenen Urlaubsansprüche? Gehören zu diesen erweiterten Urlaubsansprüchen auch solche, bei denen sich der Anspruch auf Freistellung nur aus einer besonderen Arbeitszeitverteilung ergibt?