Ein Dienstvergehen ist ein pflichtwidriges, vorwerfbares Verhalten eines Beamten oder Soldaten. § 77 BBG bestimmt: „Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.“
Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlasst der Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Vorermittlungen, §§ 17, 21 BDG.
Unterscheiden wird mithin zwischen innerdienstlichen und außerdienstlichen Dienstvergehen. Außerdienstliche Verhaltensweisen müssen eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, um als Dienstvergehen qualifiziert zu werden.
Dazu VG Berlin, Urt. v. 6.11.2012, 80 K 30.10 OL, Rn. 49 ff.):
Das Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes erfüllt den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. erfüllt sind. Es muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet BVerwG, Urt. v. 19. August 2010).
Ein außerdienstliches Dienstvergehen kann auch disziplinarrechtliche Konsequenzen bis hin zur Höchstmaßnahme nach sich ziehen, wenn besondere qualifizierende Umstände vorhanden sind, insbesondere bei dienstlichem Bezug. Der dienstliche Bezug ist gegeben, wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird; ebenso, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist (BVerwG Urt. v. 19. August 2010).
Ein solcher Dienstbezug kann etwa bei dem Vorwurf des Besitzes Kinderpornographischen Materials bestehen, wenn davon ein Polizeibeamter oder auch ein Lehrer betroffen ist( vgl. auch Maßnamebemessung).