Beratung und Kosten

Gebühren und Kosten

Gerne beraten wir Sie im Rahmen eines Beratungsgesprächs zunächst telefonisch, aber auch gerne schriftlich, etwa per E-Mail. Dazu sollten Sie die maßgeblichen Unterlagen vorab übermitteln. Einen evtl. Gesprächstermin stimmen Sie bitte mit unserem Sekretariat ab.

Die Kosten einer Erstberatung bemessen sich nach dem Umfang und der Bedeutung dessen, worüber die Beratung erfolgt, sie ist aber gesetzlich auf 190 EUR zzgl. MwSt. begrenzt. Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung werden die Kosten im Regelfall von dort übernommen (evtl. mit Selbstbeteiligung). Zur Sicherheit können Sie vor Durchführung der Beratung eine entsprechende Deckungszusage einholen.

Wird aus der Beratung ein weitergehendes Mandat, dann fallen weitere anwaltliche Gebühren an, über die wir Sie im Rahmen der Beratung informieren können. Diese richten sich grds. nach dem Streitwert. Eine vorherige Beratungsgebühr geh dann in diesen weiteren Vertretungsgebühren auf.

In Disziplinarverfahren und in Strafverfahren sind die gesetzlichen Gebühren, die ggf. auch von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden, so niedrig bemessen, dass eine anwaltliche Vertretung auf dieser Grundlage rglm. nicht wirtschaftlich erfolgen kann. So beträgt etwa die gesetzliche Gebühr im Disziplinarverfahren außergerichtlich ganze 214,50 EUR.  In diesen Verfahren ist es daher erforderlich und auch bei Verteidigern allgemein üblich, eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu treffen.

Wir schlagen Ihnen daher rglm.  eine Vergütungsvereinbarung vor, durch die zusätzliche Kosten anfallen, die auch von einer Rechtsschutzversicherung nicht getragen werden. Üblicherweise vereinbaren wir im außergerichtlichen Verfahren einen pauschalen Zusatzbetrag von 500 EUR. Bei umfangreichen Verfahren mit erheblichem Bearbeitungsaufwand kann dieser zusätzliche Betrag individuell aber auch deutlich höher ausfallen. Dies insbesondere, wenn im Disziplinarverfahren Ein Widerspruchsverfahren oder ein Klageverfahren durchgeführt werden oder wenn in Strafsachen eine Hauptverhandlung durchgeführt wird. Auch dies ist dann aber (schriftlich) mit Ihnen zu vereinbaren.