Archiv der Kategorie: Strafrecht

Wir bearbeiten laufend eine Vielzahl strafrechtlicher Mandate, sowohl aus dem Bereich des allgemeinen Strafrechts als auch aus dem Schwerpunktbereich des Rechts des öffentlichen Dienstes. Letzteres umfasst vor allem Amtsdelikte, insbes. wegen Verdachts der Körperverletzung im Amt, der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit, der Freiheitsberaubung (ungerechtfertigte Festnahme) oder des Betruges.

Vorladung Zur Polizei oder StA

Zeugenpflicht und Wahrheitspflicht bei Polizei und Staatsanwaltschaft

Vorladung als Beschuldigter

Bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter besteht keine Pflicht zum Erscheinen. Anders aber, wenn eine Vorladung zur Staatsanwaltschaft ergeht. Hier besteht auch als Beschuldigter eine Verpflichtung zu erscheinen, andernfalls im nächsten Schritt eine polizeiliche Vorführung erfolgen kann.  Aber auch gegenüber der Staatsanwaltschaft muss ein Beschuldigter keine Angaben zur Sache machen, lediglich solche zur Person (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Meldeanschrift, Beruf).

Grundsätzlich empfiehlt es sich, als Beschuldigter nicht zur Sache auszusagen, sondern zu schweigen. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Man sollte  sich auf keinen Fall von der Polizei oder der  Staatsanwaltschaft dazu überreden lassen, eine Aussage zu machen. Das gilt vor allem und erst recht, wenn (noch) keine anwaltliche Vertretung besteht.

Vorladung als Zeuge

Nach §161a Abs.1 StPO ist ein Zeuge verpflichtet, auf Ladung bei der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und auch auszusagen. Im Umkehrschluss bedeutet diese Regelung, dass diese Pflicht nur bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft besteht, also nicht bei einer Vorladung durch die Polizei.

Das hat sich aber 2017 teilweise geändert. §163 Abs. 3 StPO lautet jetzt:

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten. (s. im Einzelnen auch die nachfolgenden Absätze)

Eine nur polizeiliche Vorladung zur Zeugenaussage (ohne einen Auftrag der StA) verpflichtet den Geladenen also nicht zur Aussage und kann auch nicht zwangsweise durchgesetzt werden.

Hier müsste also ggf. nachgefragt werden, bevor man einen zeugenschaftlichen Termin nicht wahrnimmt, bzw. es müsste der Auftrag der StA bereits in der Ladung stehen.

Dem Grunde nach sollte man als Zeuge aber aussagen, zeugenschaftliche Aussagen dienen der Aufklärung von Straftaten. Deshalb sollte man auch einer Ladung zur Zeugenaussage bei der Polizei nachkommen.

Bei einer Vorladung zur Zeugenanhörung durch die Staatsanwaltschaft  besteht eine Verpflichtung zum Erscheinen und zur Aussage. Bei unentschuldigtem Fernblieben trotz ordnungsgemäßer Vorladung kann eine zwangsweise Vorführung erfolgen. Zudem besteht die Pflicht zu wahrheitsgemäßer Aussage.

Falsche Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft sind nur dann strafbar, wenn dadurch ein falscher Verdacht hervorgerufen wird, ein Straftäter begünstigt oder die Bestrafung eines Schuldigen vereitelt wird. Das ist Folge des § 153 StGB, wonach nur eine Falschaussage vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständigen Stelle strafbar ist. Das ist bei der Polizei und der StA nicht der Fall.

Falsche Aussagen vor Gericht sind dagegen strafbar, und zwar entweder als uneidliche Falschaussage oder – im Falle der Vereidigung – als Meineid. Auch die Aussage, sich nicht erinnern zu können, kann eine Falschaussage sein.

Zeugnisverweigerungsrechte: Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Rechtsanwälte und Priester haben ein Zeugnisverweigerungsrecht bezogen auf beruflich erlangtes Wissen. Ein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht gilt, wenn bei wahrheitsgemäßer Aussage ein naher Angehörigen belastet würde.

Ein Beschuldigter hat ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Niemand muss sich selbst beschuldigen.

Unberechtigte Abfragen bei POLIKS, geänderte Rechtslage

Im Zuge der Umsetzung der europäischen Datenschutz – Richtlinie ist auch das Berliner Datenschutzgesetz geändert worden. Eine für unsere Praxis wichtige Änderung betrifft die Strafbarkeit von Datenschutzverstößen:

Die bisherige Vorschrift des § 32 Abs. 1 BlnDSG, welche das Übermitteln oder Verändern oder das Abrufen oder das sich Verschaffen aus in Behältnissen verschlossenen Dateien  unter Strafe gestellt hat,  ist nicht mehr existen bzw.  als Ordnungswidrigkeitentatbestand ausgestaltet. Insoweit bestimmt jetzt § 29 BlnDSG (n.F.), in der seit dem 24. Juni 2018 in Kraft getretenen Fassung folgende Regelung:

§ 29 Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, unbefugt verarbeitet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(2) Wer die in Absatz 1 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder eine andere Person zu bereichern oder zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat nach Absatz 2 wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist die betroffene Person, der Verantwortliche und die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die meldepflichtige oder benachrichtigende Person oder deren in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der meldepflichtigen oder benachrichtigenden Person verwendet werden.

Praktisch bedeutet das z.B., dass ein unberechtigtes Abfragen etwa aus der Polizeidatenbank POLIKS keine Straftat mehr darstellt, sondern nur noch eine OWi. Wie das in der Praxis gehandhabt wird, insbesondere in welcher Höhe Bußgelder verhängt werden, bleibt abzuwarten.

Mitteilungspflicht gegenüber dem Dienstherrn

Sind Beamte von einem Strafermittlungsverfahren betroffen, bestehen Mitteilungspflichten der Strafjustiz gegenüber dem Dienstherrn. Dies ist in § 49 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Die Ermittlungsakte wird mit einem Aufkleber „Mitteilungspflicht“ versehen.

 

§ 49 Beamtenstatusgesetz: Übermittlungen bei Strafverfahren

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung zu übermitteln.
Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
1. es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, oder
2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.

(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.

Weitere und genauere Regelungen finden  sich in der  „Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen“ (MiStra). Die bloße Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Beamten begründet nach der MiStra noch keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaften zur Mitteilung an den Dienstvorgesetzten. Nr. 15 MiStra  regelt für Beamte und Richter im aktiven Dienst  die Verpflichtung der Staatsanwaltschaften und Gerichte („sind mitzuteilen“) zur Mitteilung an den Dienstherrn in Abhängigkeit von der Eingriffsintensität der strafprozessualen Maßnahmen abhängig:

(1) In Strafsachen gegen Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen, sind mitzuteilen
1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
4. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie ggf. mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
(2) Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziff. 2 bis 4 nur zu machen, wenn

1. es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder

2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Ziff. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gem. § 170 Abs. 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen.
(5) Die Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

Nr. 15 Abs. 1 MiStra betrifft die Mitteilungspflicht für vorsätzlich begangene Straftaten, Nr. 15 Abs. 2 MiStra für Fahrlässigkeitstaten und Privatklagedelikte. In Nr. 15 Abs. 3 MiStra sind die Mitteilungspflichten im Falle der Verfahrenseinstellung geregelt. Nr. 15 Abs. 4 MiStra beinhaltet eine Ausnahme von dem Grundsatz des Steuergeheimnisses. Nr. 15 Abs. 5 MiStra nennt den Dienstvorgesetzten als Adressaten der Mitteilung und die Kennzeichnungspflicht als „Vertrauliche Personalsache“.

Vorsätzlich begangene Straftaten, Nr. 15 Abs. 1 MiStra
Bei vorsätzlich begangenen Straftaten sind mitzuteilen der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, Sitzungshaftbefehls (§ 230 StPO) und Vollstreckungshaftbefehls (§ 457 StPO).
Mitzuteilen sind außerdem die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie ggf. mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
Verfahrenseinstellungen nach Anklageerhebung werden mitgeteilt („sollen übermittelt werden „), Verfahrenseinstellungen vor Anklageerhebung nach § 170 Abs. 2 StPO oder den §§ 153 ff. StPO nur, wenn das im Einzelfall erforderlich erscheint, um dienstrechtliche Maßnahmen ergreifen zu können. Dabei muß aber berücksichtigt werden, „wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind“. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gem. § 170 Abs. 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten.

Nr. 18 MiStra Strafsachen gegen Versorgungsberechtigte
In Strafsachen gegen Personen, denen aufgrund früherer Dienstverhältnisse als Richterinnen oder Richter, Beamtinnen oder Beamte, Soldatinnen oder Soldaten Ansprüche auf Versorgungsbezüge zustehen oder Versorgungsleistungen gewährt werden, sind mitzuteilen

1.der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörde das rechtskräftige Urteil, wenn

a) wegen einer vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat
aa) eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt,
bb) eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten – bei Soldatinnen und Soldaten eine Freiheitsstrafe in beliebiger Höhe – nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit verhängt,
cc) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt oder
dd) nur bei Soldatinnen und Soldaten – eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach §§ 64, 66 StGB angeordnet worden ist oder
b) wegen einer nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat
aa) eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
bb) eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit verhängt worden ist.

 

Wie läuft das Verfahren ?

Wir bearbeiten laufend eine Vielzahl strafrechtlicher Mandate, sowohl aus dem Bereich des allgemeinen Strafrechts als auch aus dem Schwerpunktbereich des Rechts des öffentlichen Dienstes. Letzteres umfasst vor allem Amtsdelikte, insbes. wegen Verdachts der Körperverletzung im Amt, der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit, der Freiheitsberaubung (ungerechtfertigte Festnahme) oder des Betruges.

Was tun, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird?

Zumeist beginnt ein Ermittlungsverfahren mit einer Strafanzeige bei der Polizei. Dort wird der Vorgang rglm. auch anfangs bearbeitet, bevor er dann an die Staatsanwaltschaft oder die Amtsanwaltschaft abgegeben wird. Das kann Monate dauern. Beschleunigen kann der Verteidiger dies in aller Regel nicht.

Sobald Sie durch ein entsprechendes Anschreiben der Polizei Kenntnis von einem gegen Sie geführten Strafermittlungsverfahren haben, sollten Sie den Anwalt kontaktieren. Wichtig: Machen Sie keine Aussage ohne Anwalt.

Wenn Sie uns mit der Verteidigung beauftragen, melden wir uns mittels einer von Ihnen uns erteilten Vollmacht zum Verfahren und beantragen Akteneinsicht nach Abschluss der Ermittlungen. Wenn Polizei und Staatsanwaltschaft den Vorgang ausermittelt haben, bekommen wir dann Akteneinsicht und fertigen einen Auszug der Ermittlungsakte in Kopie, den wir Ihnen zur Verfügung stellen. Dabei bitten wir Sie um Ihre Stellungnahme, also Ihre Mit- und Zuarbeit. Diese sollte schriftlich erfolgen. Sofern sinnvoll und erforderlich werden wir dann eine Besprechung mit Ihnen führen. Danach fertigen wir ggf. für Sie eine Stellungnahme an die Amtsanwaltschaft/ Staatsanwaltschaft.

Warum erfolgt nicht gleich zu Beginn eine Stellungnahme von uns?

Sie kennen das aus zahlreichen Krimis: „Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden“. Das stimmt und gilt auch für das, was Ihr Verteidiger für Sie vorträgt. Viele Beschuldigte haben das Bedürfnis, die Dinge klar zu stellen, von Anfang an alles zu sagen. Oft werden sie darin auch von den ermittelnden Polizeibeamten bestärkt. Danach sei es angeblich besser, von Anfang an offen alles zu sagen, weil es dann später glaubwürdiger sei usw. Tatsächlich ist das allenfalls in Einzelfällen der richtige Weg, fast immer aber wäre es aber falsch. Ermittlungsbeamte machen ihre Arbeit und wollen den Fall aufklären. Sie arbeiten zielorientiert und haben ein klares Interesse an einer Aufklärung. Dieses Interesse muss sich keineswegs mit Ihrem Interesse decken. Denn Sie wollen Ihren Kopf aus der Schlinge ziehen, und das möglichst auch dann, wenn Sie u.U. gegen das Gesetz verstoßen haben. Aus diesem Grunde empfehlen wir in den meisten Fällen zu schweigen und abzuwarten, bis die Akteneinsicht vorliegt. Das kann die Nerven strapazieren, weil alles nicht schnell vorbei geht. Wichtig ist aber am Ende das Ergebnis.

Wie geht es weiter ?

Ziel einer anwaltlichen Stellungnahme ist es, die Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung des Verfahrens zu bewegen. Ist schon aus der Akte erkennbar, dass es zu einer Anklage kommen wird, werden wir in aller Regel keine Stellungnahme abgeben. Denn dann kommt es ohnehin zu einer Hauptverhandlung, so dass es rglm. besser ist, diese abzuwarten und dann in der Verhandlung auf die dort erhobenen Beweismittel zu reagieren.

Die Staatsanwaltschaft trifft am Ende der Ermittlungen (und ggf. nach unserer Stellungnahme) eine Abschlussverfügung. Das kann sein:

Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO (kein hinreichender Tatverdacht; die „saubere“ Einstellung)

Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO (wegen Geringfügigkeit)

Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen, § 153 a StPO (meist gegen Geldzahlung, damit muss unsererseits Einverständnis bestehen)

Strafbefehl

Anklage.

Im Falle einer Anklage prüft als nächstes das Strafgericht, ob das gerichtliche Verfahren (Hauptverfahren) eröffnet wird. Auch dazu bekommen wir wieder Gelegenheit zur Stellungnahme. In den meisten Fällen geben wir hier keine Stellungnahme ab, denn in – geschätzt – 99 % der Fälle folgt auf die Anklage auch die Verfahrenseröffnung durch das Gericht. Nur wenn wir wesentliche Mängel der Anklage sehen und die Chance, durch eine Nichteröffnung des Verfahrens „etwas zu gewinnen“, werden wir Stellung nehmen.

Wird das Verfahren eröffnet, folgt als nächstes die Hauptverhandlung beim Gericht. Diesbezügliche Einzelheiten, wie das Verfahren dort gestaltet ist, ob Sie sich in der Hauptverhandlung zur Sache einlassen, ob und welche Beweisanträge oder sonstigen Anträge wir stellen sollten, alles das besprechen wir dann im Einzelnen vor dem Verhandlungstermin.

Kosten des Strafverfahrens

Kosten des Strafverfahrens:

Wer trägt die Kosten?

Im Ermittlungsverfahren bleiben die Kosten der Verteidigung bei Ihnen, auch wenn das Verfahren eingestellt wird. Im gerichtlichen Verfahren hängt die Kostentragungslast vom Ausgang des Verfahrens ab. Bei einem Freispruch trägt die Landeskasse auch die Verteidigergebühren (aber nur die gesetzlichen Gebühren), bei einer Verurteilung fallen sie Ihnen zur Last. Dabei sind von der Kostenerstattung bei Freispruch dann auch wieder die Gebühren des Verteidigers im Ermittlungsverfahren mit erfasst.

Wie hoch sind die Kosten ?

Das kommt darauf an. Zunächst: Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht gesetzliche Gebühren des Rechtsanwaltes auch im Strafverfahren vor. Bei kleineren und „normalen“ Verfahren arbeiten wir – im Interesse des Mandanten – auf der Grundlage des RVG.

Wenn das Verfahren aber umfangreicher ist – oder im Laufe der Zeit wird – werden wir mit Ihnen über eine Vergütungsvereinbarung sprechen. Eine Strafverteidigung ist zeitaufwändig. Zugleich sind die Verfahren in aller Regel für den Mandanten sehr wichtig. Eine gute Verteidigungsarbeit kann daher ab einem gewissen Umfang nur auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung geleistet werden.

Um Zahlen zu nennen:

Nach dem RVG (gesetzliche Gebühren, hier gilt ein Gebührenrahmen) fallen folgende Gebühren an: Im Ermittlungsverfahren bei Polizei/StA: eine Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in das Verfahren (Mittelgebühr 200 EUR, höchstens 360 EUR), die Verfahrensgebühr für die Vertretung (Mittelgebühr 165 EUR, höchstens 290 EUR) und – sofern das Verfahren eingestellt wird und der Anwalt daran mitwirkt – eine Gebühr nach VV 4141 in Höhe der Verfahrensgebühr. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (20 EUR), die Kopierkosten für den Aktenauszug und die Mehrwertsteuer.

Wird das Verfahren nicht eingestellt, sondern angeklagt und verhandelt, dann fallen im gerichtlichen Verfahren nochmals eine gerichtliche Verfahrensgebühr (wie oben) an und für jeden Verhandlungstag eine Terminsgebühr (beim Amtsgericht: Mittelgebühr 275 EUR, höchstens 480 EUR) an. Erfolgt die Anklage nicht zum Amtsgericht sondern zur Strafkammer, gelten höhere Gebühren, ebenso bei Haftsachen und in der Berufungs- oder Revisionsinstanz.

Sofern wir eine Vergütungsvereinbarung getroffen haben, richtet sich die Höhe der anwaltlichen Vergütung nach dem Aufwand. Dies werden wir dann im Einzelnen mit Ihnen besprechen.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung?

Die Rechtsschutzversicherung zahlt – wenn Strafrecht im Versicherungsumfang enthalten ist – nur bei fahrlässiger Begehungsweise. Lautet der Tatvorwurf auf ein Vorsatzdelikt ist ein Eintreten der Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen.

Berufsverbände/Gewerkschaften übernehmen die Kosten einer Strafverteidigung (im Umfang der gesetzlichen Gebühren) teilweise auch bei Vorsatzdelikten, dies müssen Sie als Mitglied jeweils selbst dort erfragen und beantragen.

Sofern Ihnen eine Tat vorgeworfen wird, die im Dienst begangen worden ist, können Sie ggf. auch behördlichen Rechtsschutz bekommen. Insoweit gelten auch für die Dienstkräfte des Landes Berlin die Richtlinien über den Rechtsschutz in Strafsachen für Bundesbedienstete.Hier muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.