Wie läuft das Verfahren ?

Wir bearbeiten laufend eine Vielzahl strafrechtlicher Mandate, sowohl aus dem Bereich des allgemeinen Strafrechts als auch aus dem Schwerpunktbereich des Rechts des öffentlichen Dienstes. Letzteres umfasst vor allem Amtsdelikte, insbes. wegen Verdachts der Körperverletzung im Amt, der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit, der Freiheitsberaubung (ungerechtfertigte Festnahme) oder des Betruges.

Was tun, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird?

Zumeist beginnt ein Ermittlungsverfahren mit einer Strafanzeige bei der Polizei. Dort wird der Vorgang rglm. auch anfangs bearbeitet, bevor er dann an die Staatsanwaltschaft oder die Amtsanwaltschaft abgegeben wird. Das kann Monate dauern. Beschleunigen kann der Verteidiger dies in aller Regel nicht.

Sobald Sie durch ein entsprechendes Anschreiben der Polizei Kenntnis von einem gegen Sie geführten Strafermittlungsverfahren haben, sollten Sie den Anwalt kontaktieren. Wichtig: Machen Sie keine Aussage ohne Anwalt.

Wenn Sie uns mit der Verteidigung beauftragen, melden wir uns mittels einer von Ihnen uns erteilten Vollmacht zum Verfahren und beantragen Akteneinsicht nach Abschluss der Ermittlungen. Wenn Polizei und Staatsanwaltschaft den Vorgang ausermittelt haben, bekommen wir dann Akteneinsicht und fertigen einen Auszug der Ermittlungsakte in Kopie, den wir Ihnen zur Verfügung stellen. Dabei bitten wir Sie um Ihre Stellungnahme, also Ihre Mit- und Zuarbeit. Diese sollte schriftlich erfolgen. Sofern sinnvoll und erforderlich werden wir dann eine Besprechung mit Ihnen führen. Danach fertigen wir ggf. für Sie eine Stellungnahme an die Amtsanwaltschaft/ Staatsanwaltschaft.

Warum erfolgt nicht gleich zu Beginn eine Stellungnahme von uns?

Sie kennen das aus zahlreichen Krimis: „Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden“. Das stimmt und gilt auch für das, was Ihr Verteidiger für Sie vorträgt. Viele Beschuldigte haben das Bedürfnis, die Dinge klar zu stellen, von Anfang an alles zu sagen. Oft werden sie darin auch von den ermittelnden Polizeibeamten bestärkt. Danach sei es angeblich besser, von Anfang an offen alles zu sagen, weil es dann später glaubwürdiger sei usw. Tatsächlich ist das allenfalls in Einzelfällen der richtige Weg, fast immer aber wäre es aber falsch. Ermittlungsbeamte machen ihre Arbeit und wollen den Fall aufklären. Sie arbeiten zielorientiert und haben ein klares Interesse an einer Aufklärung. Dieses Interesse muss sich keineswegs mit Ihrem Interesse decken. Denn Sie wollen Ihren Kopf aus der Schlinge ziehen, und das möglichst auch dann, wenn Sie u.U. gegen das Gesetz verstoßen haben. Aus diesem Grunde empfehlen wir in den meisten Fällen zu schweigen und abzuwarten, bis die Akteneinsicht vorliegt. Das kann die Nerven strapazieren, weil alles nicht schnell vorbei geht. Wichtig ist aber am Ende das Ergebnis.

Wie geht es weiter ?

Ziel einer anwaltlichen Stellungnahme ist es, die Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung des Verfahrens zu bewegen. Ist schon aus der Akte erkennbar, dass es zu einer Anklage kommen wird, werden wir in aller Regel keine Stellungnahme abgeben. Denn dann kommt es ohnehin zu einer Hauptverhandlung, so dass es rglm. besser ist, diese abzuwarten und dann in der Verhandlung auf die dort erhobenen Beweismittel zu reagieren.

Die Staatsanwaltschaft trifft am Ende der Ermittlungen (und ggf. nach unserer Stellungnahme) eine Abschlussverfügung. Das kann sein:

Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO (kein hinreichender Tatverdacht; die „saubere“ Einstellung)

Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO (wegen Geringfügigkeit)

Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen, § 153 a StPO (meist gegen Geldzahlung, damit muss unsererseits Einverständnis bestehen)

Strafbefehl

Anklage.

Im Falle einer Anklage prüft als nächstes das Strafgericht, ob das gerichtliche Verfahren (Hauptverfahren) eröffnet wird. Auch dazu bekommen wir wieder Gelegenheit zur Stellungnahme. In den meisten Fällen geben wir hier keine Stellungnahme ab, denn in – geschätzt – 99 % der Fälle folgt auf die Anklage auch die Verfahrenseröffnung durch das Gericht. Nur wenn wir wesentliche Mängel der Anklage sehen und die Chance, durch eine Nichteröffnung des Verfahrens „etwas zu gewinnen“, werden wir Stellung nehmen.

Wird das Verfahren eröffnet, folgt als nächstes die Hauptverhandlung beim Gericht. Diesbezügliche Einzelheiten, wie das Verfahren dort gestaltet ist, ob Sie sich in der Hauptverhandlung zur Sache einlassen, ob und welche Beweisanträge oder sonstigen Anträge wir stellen sollten, alles das besprechen wir dann im Einzelnen vor dem Verhandlungstermin.