Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres ruhegehaltsfähig

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat in einem Rechtsstreit das Landesverwaltungsamt angewiesen, bei dem betroffenen Beamten Dienstzeiten im Beamtenverhältnis vor Vollendung des 17. Lebensjahres entgegen der noch bestehenden gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Damit zieht das Land Berlin die Konsequenz aus einem als richtig erkannten Urteil des Verwaltungsgericht Bremen vom 17. Februar 2014 – 2 K1907/10. Hintergrund ist, dass die geltende Regelung als altersdiskriminierend anzusehen ist.