Vorladung Zur Polizei oder StA

Zeugenpflicht und Wahrheitspflicht bei Polizei und Staatsanwaltschaft

Vorladung als Beschuldigter

Bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter besteht keine Pflicht zum Erscheinen. Anders aber, wenn eine Vorladung zur Staatsanwaltschaft ergeht. Hier besteht auch als Beschuldigter eine Verpflichtung zu erscheinen, andernfalls im nächsten Schritt eine polizeiliche Vorführung erfolgen kann.  Aber auch gegenüber der Staatsanwaltschaft muss ein Beschuldigter keine Angaben zur Sache machen, lediglich solche zur Person (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Meldeanschrift, Beruf).

Grundsätzlich empfiehlt es sich, als Beschuldigter nicht zur Sache auszusagen, sondern zu schweigen. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Man sollte  sich auf keinen Fall von der Polizei oder der  Staatsanwaltschaft dazu überreden lassen, eine Aussage zu machen. Das gilt vor allem und erst recht, wenn (noch) keine anwaltliche Vertretung besteht.

Vorladung als Zeuge

Nach §161a Abs.1 StPO ist ein Zeuge verpflichtet, auf Ladung bei der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und auch auszusagen. Im Umkehrschluss bedeutet diese Regelung, dass diese Pflicht nur bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft besteht, also nicht bei einer Vorladung durch die Polizei.

Das hat sich aber 2017 teilweise geändert. §163 Abs. 3 StPO lautet jetzt:

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten. (s. im Einzelnen auch die nachfolgenden Absätze)

Eine nur polizeiliche Vorladung zur Zeugenaussage (ohne einen Auftrag der StA) verpflichtet den Geladenen also nicht zur Aussage und kann auch nicht zwangsweise durchgesetzt werden.

Hier müsste also ggf. nachgefragt werden, bevor man einen zeugenschaftlichen Termin nicht wahrnimmt, bzw. es müsste der Auftrag der StA bereits in der Ladung stehen.

Dem Grunde nach sollte man als Zeuge aber aussagen, zeugenschaftliche Aussagen dienen der Aufklärung von Straftaten. Deshalb sollte man auch einer Ladung zur Zeugenaussage bei der Polizei nachkommen.

Bei einer Vorladung zur Zeugenanhörung durch die Staatsanwaltschaft  besteht eine Verpflichtung zum Erscheinen und zur Aussage. Bei unentschuldigtem Fernblieben trotz ordnungsgemäßer Vorladung kann eine zwangsweise Vorführung erfolgen. Zudem besteht die Pflicht zu wahrheitsgemäßer Aussage.

Falsche Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft sind nur dann strafbar, wenn dadurch ein falscher Verdacht hervorgerufen wird, ein Straftäter begünstigt oder die Bestrafung eines Schuldigen vereitelt wird. Das ist Folge des § 153 StGB, wonach nur eine Falschaussage vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständigen Stelle strafbar ist. Das ist bei der Polizei und der StA nicht der Fall.

Falsche Aussagen vor Gericht sind dagegen strafbar, und zwar entweder als uneidliche Falschaussage oder – im Falle der Vereidigung – als Meineid. Auch die Aussage, sich nicht erinnern zu können, kann eine Falschaussage sein.

Zeugnisverweigerungsrechte: Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Rechtsanwälte und Priester haben ein Zeugnisverweigerungsrecht bezogen auf beruflich erlangtes Wissen. Ein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht gilt, wenn bei wahrheitsgemäßer Aussage ein naher Angehörigen belastet würde.

Ein Beschuldigter hat ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Niemand muss sich selbst beschuldigen.