Familienzuschlag

Familienzuschlag für Beamte

An die Stelle des früheren Ortszuschlags trat mit dem Dienstrechtsreformgesetz der Familienzuschlag. Dieser enthält nur noch familienbezogene Bestandteile (verheiratet und Kinder). Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird jeweils für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 und für die übrigen Besoldungsgruppen in gleicher Höhe bezahlt. Die Höhe richtet sich ansonsten nach der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder. Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt sind, erhalten den Zuschlag der Stufe 1 (für Verheiratete jeweils nur zur Hälfte) und den kindbezogenen Bestandteil des Familienzuschlags nur einmal. Der kindbezogene Anteil wird bei mehreren Anspruchsberechtigten nur demjenigen gewährt, dem das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bewilligt wird.

Stufen des Familienzuschlags

Ledige und geschiedene Beamtinnen/Beamte bzw. Richterinnen/Richter erhalten grundsätzlich keinen Familienzuschlag.

Ein Familienzuschlag der Stufe 1 wird verheirateten, verwitweten, geschiedenen (soweit sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind) Beamtinnen/Beamten und Richterinnen/Richtern gezahlt, sowie anderen Beamten und Richtern, die eine andere Person in ihren Haushalt aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren.

Der Familienzuschlag der Stufe 2 besteht aus dem Familienzuschlag der Stufe 1 und dem Kinderanteil für ein Kind. Die weiteren Stufen richten sich nach der Anzahl der Kinder.

Sind beide Ehepartner im öffentlichen Dienst und haben beide Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, dann bekommen beide diesen maximal nur zur Hälfte. Soweit der Ehepartner im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und seit dem 01.10.2005 unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder seit dem 01.11.2006 unter den Tarifvertrag Länder (TV-L) fällt, gilt Folgendes:

Zum 01.10.2005 ist der TVöD für Bund und Kommunen und zum 01.11.2006 der TV-L für die Länder in Kraft getreten. Diese Tarifverträge sehen keine familienbezogenen Bezügebestandteile (Verheirateten- und Kinderanteil im Ortszuschlag) mehr vor. Die sogenannte „Konkurrenzregelung“ für Ehegatten, die im Landesdienst beschäftigt sind, entfällt.

In der Konsequenz haben Beamte und Richter, deren Ehepartner nach dem TVöD oder TV-L vergütet werden, ab dem 01.10.2005 bzw. 01.11.2006 nunmehr Anspruch auf den Verheiratetenanteil ohne Anwendung der Konkurrenzvorschrift des § 40 Abs. 4 BBesG.

Damit einhergehend entfällt auch die Ausnahme von der grundsätzlichen Kürzung der Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung nach §40 Abs. 4 Satz 2 BBesG (danach sind nach § 6 BBesG bei Teilzeitbeschäftigung die Bezüge und damit auch der Familienzuschlag im gleichen Verhältnis zu kürzen, wie sich die tatsächliche Arbeitszeit zur Regelarbeitszeit verhält).

Ab 01.08.2014 beträgt der Familienzuschlag in Berlin:

Familienzuschlag Ehegatte Besoldungsgruppe A2 bis A8 Stufe 1 = 111,21 Euro; Alle anderen Besoldungsgruppen: Stufe 1 = 116,80 Euro.

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite Kind um 99,90 Euro, für das dritte und jedes weitere Kind um 311,30 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5:
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind:

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,
in den Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in den Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Aktuelle Beträge Finden Sie unter „Gesetze“ als Link „Besoldungstabelle Berlin“.