Einstellung der Zahlung der Polizeizulage bei Erkrankung mit unbestimmter Dauer
Wir hatten in einer Reihe von Klageverfahren die ständige Praxis der Polizei Berlin angegriffen, der zufolge bei einer längeren Dienstunfähigkeit einer/eines Polizeibeamtin/-beamten die Zahlung der Polizeizulage nach (rglm.) 6 Monaten in Wegfall geraten soll, wenn nicht ein erneuter Dienstantritt nicht absehbar ist.
Dazu hat nun das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 13. November 2025 – OVG 4 B 2/25 und 3/25), Tenor:
- Die Gewährung der Polizeizulage setzt neben der Übertragung einer herausgehobenen Funktion (42 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE) auch die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung voraus (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesGBE). Daran fehlt es bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Dienstausübung von rund acht Monaten, da die noch hinzunehmende übliche Dauer von Erkrankungen überschritten wird.
- Die besonderen Verpflichtungen des Dienstherrn gegenüber einem im Dienst verletzten oder aufgrund des Dienstes erkrankten Beamten sind abschließend im Unfallfürsorgerecht geregelt. Eine Verwaltungspraxis, die eine Art Unfallfürsorge mit Mitteln des Besoldungsrechts (Weitergewährung einer Stellenzulage bei Vorliegen eines Dienstunfalls) gewährt, ist rechtswidrig.
- Zeiten der Tätigkeit im Rahmen eines stufenweisen Wiedereingliederungsplans nach dem sog. „Hamburger Modell“ sind nicht als tatsächliche Aufgabenwahrnehmung (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesGBE) anzusehen.
Damit wird die o.g. behördliche Praxis eines durch Bescheid verfügten Wegfalls der Polizeizulage nach einer längeren Dauer der Erkrankung als rechtmäßig erachtet. Einen konkreten Zeitraum oder Zeitpunkt hat das OVG zwar nicht benannt, aus den Ausführungen lässt sich aber entnehmen, dass ein Zeitraum von 6 Monaten vor einem verfügten Wegfall der Zulage als grds. angemessen angesehen wird (s. Textauszüge unten).
Die von uns in den Klageverfahren angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017 hat das OVG als nicht einschlägig angesehen.
Der vollständige Urteilstext findet sich unter:
Textauszüge:
§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BEsetzt neben der Übertragung einer herausgehobenen Funktion zusätzlich auch die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung voraus (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 31. Mai 2021 – OVG 4 N 10/21 – juris Rn. 3 und vom 24. August 2020 – OVG 4 N 4.18 –; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 12. April 2011 – 14 ZB 09.2062 – juris Rn. 3; OVG Magdeburg, Urteil vom 4. September 2025 – 1 L 30/25 – juris Rn. 22, 25).
Diese Auslegung ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, dem im Besoldungsrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 1.08 – juris Rn. 12 m. w. N.). Die Formulierung „nur für die Dauer der Wahrnehmung“ legt es nahe, dass der Gesetzgeber auf die tatsächlichen Umstände abstellen wollte. Das entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Dementsprechend nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff ist. Die Zahlung beginne folglich mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit an und ende mit der tatsächlichen Einstellung dieser Tätigkeit (BVerwG, Urteil vom 12. September 1994 – 2 C 7.93 – juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 6. April 1989 – 2 C 10.87 – juris Rn. 12, vom 18. April 1991 – 2 C 11.90 – juris Rn. 14 und – 2 C 31.90 – juris Rn. 15 und vom 24. August 1995 – 2 C 1.95 – juris Rn. 16; Buchwald, in: Bundesbesoldungsgesetz, Stand: Juni 2016, juris, § 42 BBesG Rn. 29).
Die systematische Auslegung stützt dieses Ergebnis. Denn der Gesetzgeber hat der Bestimmung in § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE, nach der für herausgehobene Funktionen Stellenzulagen vorgesehen werden können, die weitere Regelung in § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE hinzugefügt, dass die Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden dürfen. Es ist zu vermuten, dass vom Gesetzgeber geschaffene Regelungen einen Sinn haben sollen. Wenn es, wie die Klägerin meint, für den Zulagenbezug allein darauf ankäme, dass einem Beamten eine herausgehobene Funktion übertragen worden ist, wäre die Regelung sinnlos und könnte entfallen. Das liegt fern.
Auch der Sinn und Zweck des § 42 BBesG BE spricht für das Auslegungsergebnis. Die Polizeizulage dient der Abgeltung der herausgehobenen Anforderungen, die mit der Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben regelmäßig verbunden sind und welche von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfasst werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 – 2 C 1.08 – juris Rn. 10, vom 25. April 2013 – 2 C 39.11 – juris Rn. 8 und vom 14. Dezember 2017 – 2 C 53.16 – juris Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. September 2025 – 2 A 2.25 – juris Rn. 13). Zu den von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfassten Besonderheiten vollzugspolizeilicher Tätigkeit gehört typischerweise das Erfordernis, dass die Beamten in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell und eigenverantwortlich einschneidende Maßnahmen treffen und bereit sein müssen, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben notfalls Leben und Gesundheit einzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2011 – 2 B 13.11 – juris Rn. 10 sowie Urteile vom 25. April 2013 – 2 C 39.11 – juris Rn. 16 und vom 14. Dezember 2017 – 2 C 53.16 – juris Rn. 12). Dieser Zweck macht es notwendig, dass kürzere Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit der tatsächlichen Dienstausübung gleichzusetzen sind, da solche regelmäßig kurzzeitigen Unterbrechungen nicht geeignet sind, die dauerhaften Belastungen der Dienstausübung zu beseitigen oder spürbar zu vermindern, die mit einer Zulage abgegolten werden sollen (vgl. zu den Erschwerniszulagen BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 C 73.10 – juris Rn. 22). Demgegenüber kann, je länger die krankheitsbedingte Unterbrechung der Dienstausübung andauert, desto weniger angenommen werden, dass die besonderen Belastungen der Dienstausübung fortwirken, die mit der Zulage pauschal abgegolten werden sollen; der Gedanke fortdauernder Belastung gebietet bei längerfristigen Erkrankungen nicht in gleicher Weise wie bei vorübergehender krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit deren Gleichsetzung mit der tatsächlichen Dienstausübung (vgl. das hier angefochtene Urteil des VG Berlin, Urteil vom 29. November 2024 – VG 36 K 409/23 – S. 6 f. UA).
Das aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der §§ 42 f. BBesG BE gefundene Ergebnis wird durch die Bestimmung in Nr. 9 Abs. 3 der Anlage I, Vorbemerkung, II. Zulagen, zum BBesG BE bestätigt. Nach dieser Regelung werden durch die ausdrücklich sogenannte Stellenzulage die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten. Damit übernimmt die Polizeizulage neben der Funktion einer echten Stellenzulage zusätzlich auch die Aufgabe der Abgeltung von bestimmtem Aufwand (vgl. zu – gleichlautend – Nr. 9 Abs. 4 der Anlage I zum BBesG Tintelott, in: Schwegemann/Summer, BBesG, Stand: Februar 2021, Vorbemerkung Nr. 9 zu Anlage I BBesG, Rn. 10, 32). Tatsächlicher Mehraufwand entsteht nur durch die tatsächliche Dienstausübung.
Soweit die Klägerin aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuleiten versucht, dass es für die Zulagengewährung allein auf die Zugehörigkeit zu einer zulageberechtigten Beamtengruppe, nicht aber auf die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung ankomme, ist ihr nicht zu folgen. Sie missversteht die von ihr angeführten Entscheidungen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte bislang über die Frage der (Nicht-)Gewährung einer Stellenzulage wegen längerer krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht zu entscheiden, sondern allein mit Bezug auf funktionsbezogene Verwendungseinschränkungen, wie zum Beispiel dem Fehlen der Polizei- oder Feuerwehrdienstfähigkeit. Daher war bisher auch allein die funktionelle Zugehörigkeit zu der herausgehobenen Funktion mit Blick auf eine eingeschränkte funktionsbezogene Verwendungsfähigkeit – nicht aber die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung mit Blick auf allgemeine Dienstunfähigkeit insgesamt – klärungsbedürftig.
(…)
Schließlich spricht das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 1989 – 2 C 10.87 – nicht für, sondern eher gegen die Rechtsauffassung der Klägerin. Denn das Bundesverwaltungsgericht führte aus, die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) sei ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff, der grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der betreffenden Aufgaben erfordere. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass der Begriff die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Diensttätigkeit durch Erholungsurlaub oder Krankheit einschließe (juris Rn. 12). Das hier vom Bundesverwaltungsgericht verwendete Kriterium der Üblichkeit legt eine Differenzierung nahe danach, ob es sich um eine kürzere Erkrankung handelt, wie nahezu jeder sie dann und wann hat, oder um eine längere Dienstunfähigkeit, die als ungewöhnlich und besonders wahrgenommen wird. Zumindest lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1989 eine krankheitsbedingte Fehlzeit von vielen Monaten als üblich angesehen hatte.
(…)
Es kommt auf eine Einzelfallbetrachtung an. Dabei hält der Senat das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwendete Kriterium der Üblichkeit der Dauer der Unterbrechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 – 2 C 10.87 – juris Rn. 12) für richtungweisend. Im Ausgangspunkt ist zu bedenken, dass auch der Gesetzgeber gewisse Unterbrechungen der Wahrnehmung erkennbar für unschädlich hält. Denn er hat bestimmt, dass die Polizeizulage monatlich in gleichbleibender Höhe gewährt wird. Nicht jede Unterbrechung der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung, wie es bei einer verengten Wortlautauslegung vom ersten Tag oder sogar der ersten Stunde nach Dienstschluss anzunehmen wäre, lässt also den Zulagenanspruch entfallen. Die Zulage soll nicht anhand der Anzahl der monatlich geleisteten Dienststunden bzw. -tage unter Abzug von Krankheit, Fortbildung, Urlaub und Zeitausgleich berechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 C 73.10 – juris Rn. 23 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 – 2 C 1.95 – juris Rn. 17). Die ohne Rücksicht auf diese Schwankungen im Umfang der Dienstleistung in jedem Monat gleich hoch gewährte Zulagenzahlung erfolgt – in diesem Rahmen sowohl in zeitlicher Hinsicht (vgl. Nr. 9 Abs. 1 der Anlage I, Vorbemerkung, II. Zulagen, zum BBesG BE) als auch in sächlicher Hinsicht (vgl. Nr. 9 der Anlage IX zum BBesG BE) – pauschaliert. Eine tage- oder sogar stundenweise Gewährung wäre angesichts der geringen Höhe der Zulage – im hier streitigen Zeitraum nach einer Dienstzeit von zwei Jahren monatlich 149,14 Euro (§ 2 BesVersAnpG BE 2021, Bekanntmachung GVBl. 2021, Nr. 21, S. 266) bzw. ab dem 1. Dezember 2022 monatlich 153,32 Euro (Anlage 4 zum BesVersAnpG BE 2022) – auch mit Blick auf den Verwaltungsaufwand wirtschaftlich unvernünftig.
Hält der Gesetzgeber einerseits gewisse Unterbrechungen für unschädlich, verlangt aber andererseits, dass die Gewährung der Polizeizulage von der Dauer der Wahrnehmung abhängt, gibt er dem Rechtsanwender eine differenzierende Betrachtung auf, die sich vom Maßstab der Üblichkeit leiten lässt.
Welche Krankheitsdauer noch als übliche Unterbrechung anzusehen ist und welche unüblich lang erscheint, braucht der Senat hier nicht genauer einzugrenzen. Es ist insoweit nur anzumerken, dass es sich nicht um eine klare Grenze zwischen noch üblicher und nicht mehr üblicher Unterbrechung, sondern um einen Grenzbereich handelt. Denn es ist zu bedenken, dass die zu beurteilenden Lebenssachverhalte vielfältig gelagert sind und einzelfallbezogene Würdigungen erforderlich machen können. Beispielsweise mag an eine nur kurzfristige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bei sich anschließender erneuter Dienstunfähigkeit aus denselben oder sogar anderen medizinischen Gründen gedacht werden.
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Für den Senat ist hier entscheidend, dass normative Anknüpfungspunkte für einen Entfall der Polizeizulage später als sechs Monate nach dem Beginn der krankheitsbedingten durchgängigen Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung nicht erkennbar sind. § 105 LBG, der von Polizeidienstunfähigkeit ausgeht, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Polizeivollzugskraft ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt, veranlasst nicht zu einer späteren Grenzziehung. Denn solange die Polizeivollzugskraft – wenn auch eingeschränkt – verwendet wird, stellt sich die Frage nach dem Wegfall der Polizeizulage nicht. Ist die Polizeivollzugskraft sogar allgemein dienstunfähig, richtet sich die Zurruhesetzung auch hier nach den Vorschriften der Dienstunfähigkeit (§ 26 BeamtStG, § 39 LBG).