Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten

Zeiten im Beamtenverhältnis ab dem 17. Lebensjahr sind ruhegehaltsfähig, soweit nicht Ausschlussgründe vorliegen, wie etwa eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst, § 6 LBeamtVG. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur mit dem entsprechenden Anteil ruhegehaltsfähig.

Als ruhegehaltfähig gelten auch die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten im berufsmäßigen und nichtberufsmäßigen Wehr- und Polizeivollzugsdienst. Ebenso der Zivildienst.

Auch sog. Vordienstzeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Verbeamtung können angerechnet werden.

Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 10 LBeamtVG) sollen als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von ihm/ihr zu vertretender Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat.

Ausbildungszeiten (§ 12 LBeamtVG): Die Mindestzeit einer außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

Die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit kann bis zu drei Jahren berücksichtigt werden.

Für Beamtinnen bzw. Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich waren.

Weiterhin können noch folgende sonstige Zeiten (§ 11 LBeamtVG) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sofern ein innerer Zusammenhang mit dem im Beamtenverhältnis zuerst übertragenen Aufgaben besteht:

eine Tätigkeit als Rechtsanwältin bzw. -anwalt oder Verwaltungsrechtsrätin bzw. -rat oder als Beamtin bzw. Beamter oder Notarin bzw. Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht (die Zeiten sind nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig) oder

eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder

eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder

eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden.

Berücksichtigt werden können darüber hinaus auch Zeiten, während der eine Beamtin bzw. ein Beamter

hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder

auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet

besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung seines Amtes

bilden (die Zeiten sind nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig), oder

als Entwicklungshelferin bzw. -helfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist

(die Zeit ist nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig).

Über die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig entscheidet das Landesverwaltungsamt durch rechtsmittelfähigen Bescheid, der unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage steht und bei Eintritt in den Ruhestand überprüft und der geltenden Rechtslage angepasst wird.