Schlagwort-Archive: Anrechnung von Erwerbseinkommen

Ruhegehalt: Anrechnung von Erwerbseinkommen

Anrechnung von Einkommen in der Beamtenversorgung

Bezieht ein(e) Versorgungsempfänge(r) Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhält sie/er daneben ihre/seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§38 LBG: Vollendung des 67. Lebensjahres) wird nur noch ein Einkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst angerechnet. Der Umfang des anzurechnenden Einkommens richtet sich nach der Art der Tätigkeit.

Anrechenbares Einkommen

Zum Erwerbseinkommen in diesem Sinne zählen:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich evtl. Abfindungen,
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Dazu zählen unter anderem:

  • Arbeitslosengeld,
  • Verletztengeld,
  • Kurzarbeitergeld,
  • Krankengeld,
  • Mutterschaftsgeld,
  • Unterhaltsgeld usw.

 Höchstgrenze

Die Höchstgrenze (außer bei Schwerbehinderung und bei Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze) sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe. Die Mindestkürzungsgrenze ist der Betrag des Eineinhalbfachen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 zzgl. des jeweils zustehenden Familienzuschlages nach § 50 Abs. 1).

Für Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamte, die wegen Schwerbehinderung oder Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wurden, gilt als Höchstgrenze bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, sowie eines Betrages von monatlich 627,67 EUR.

Nach Abs. 8 gelten für die Anrechnung nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 oder § 108a Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht, die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Hier wird aber explizit auf die Regelaltersgrenze (nicht: Altersgrenze) Bezug genommen. Demnach entfällt bei einer niedrigeren Altersgrenze für den Ruhestand die allg. Anrechnung erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Es wird dann nur noch ein Erwerbseinkommen angerechnet, das aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erzielt wird (Verwendungseinkommen).