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Teildienstfähigkeit

Teildienstfähigkeit – begrenzte Dienstfähigkeit

Stellt der Amtsarzt fest, dass die Beamtin / der Beamte krankheitsbedingt nur noch in einem geringeren Umfang als der vollen Arbeitszeit dienstfähig ist (aber mindestens im Umfang  der Hälfte der rglm. Arbeitszeit), dann soll nach § 27 Abs. 1 BeamtStG  von einer Zurruhesetzung abgesehen werden und die Arbeitszeit dementsprechend  herabgesetzt werden (für den Bund; § 45 Abs. 1 S. 1 BBG: „ist abzusehen“).

In der Folge wird die Besoldung entsprechend herabgesetzt (aber mindestens in Höhe des Ruhegehalts gezahlt). Da die Teilzeit aber nicht auf einem eigenen Entschluss beruht, sondern auf einer teilweisen Dienstunfähigkeit,  erhalten begrenzt dienstfähige Beamte zusätzlich zu der herabgesetzten Teilzeit-Besoldung einen Zuschlag.  Dieser beträgt  (Berlin) bisher nach der Dienstbezügezuschlagsverordnung (DBZVO) 4% der Dienstbezüge  bei Vollzeit, mindestens aber 180 EUR. Beim Bund gilt § 2 BDZV, danach setzt sich der Zuschlag aus zwei Teilen zusammen: Einem Grundbetrag in Höhe von 150 Euro sowie einem Erhöhungsbetrag in Höhe von 10 % der Differenz aus den nach § 72a Absatz 1 BBesG zustehenden Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei Vollzeitbeschäftigung zu zahlen wären.

Diese Regelungen sind aber zu niedrig, was für Berlin durch das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil v. 22. Februar 2018 festgestellt worden ist (VG 28 K 192.16 und OVG 4 N 22.18). Dem war ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen vorangegangen, in dem ein Vorlagebeschluss zum BVerfG erfolgt war (v. 18.06.2015, 2 C 49/13) der zwischenzeitlich zu einem Beschluss des BVerfG geführt hat. Danach ist der Zuschlag zu niedrig bemessen (zum Ganzen eingehend: Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit).

Es ist davon auszugehen, dass der Bund und die Länder in der Konsequenz ihre  Gesetzte / Verordnungen zum Besoldungszuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit dementsprechend ändern werden. Wann dies geschehen wird, ist aber nicht absehbar.

Das BVerfG hat eine rückwirkende Änderung nicht für erforderlich gehalten, der entschiedene Fall betrifft ohnehin konkret nur das Land Niedersachsen.

Die betroffenen Beamten sollten deshalb sämtlich Ihre Ansprüche zeitnah – jeweils im Besoldungsjahr – durch entsprechende Widerspruchsschreiben geltend machen und nach Bescheidung mit einer Klage verfolgen, da mit einer rückwirkenden Korrektur nicht zu rechnen ist.

Wie eine verfassungsgemäße Besoldung auszusehen hat, sagen weder das BVerfG noch das BVerwG in seinem Vorlagebeschluss. In einer früheren Entscheidung hat das BVerwG aber die Regelung § 7 Thüringer Besoldungsgesetz als Beispiel benannt. Danach beträgt der Zuschlag 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen den (wegen Teilzeit) gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde.