Versorgungsausgleich bei Beamten

Versorgungsausgleich bei Beamten

Wie wirkt sich die Entscheidung des Familiengerichts bei Ehescheidung auf die Versorgung der Beamten aus?

Die aktiven Dienstbezüge werden nicht gekürzt. Dies gilt auch dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner bereits Rentenleistungen aus dem Versorgungsausgleich erhält.

Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich wirkt sich ab dem Zeitpunkt aus, zu dem der Ausgleichspflichtige in den Ruhestand tritt – unabhängig davon, ob der Ausgleichsberechtigte (also der geschiedene Ehegatte) ab diesem Zeitpunkt schon Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhält oder nicht.

Befand sich die Beamtin oder der Beamte bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits im Ruhestand, wird das Ruhegehalt erst dann gekürzt, wenn der Ausgleichsberechtigte einen Rentenanspruch hat (so genanntes „Pensionistenprivileg“).

Diese im Land Berlin noch geltende Regelung begünstigt solche Beamte, die zum Zeitpunkt der Scheidung bereits im Ruhestand sind. Ihre Pension wird nicht gekürzt, solange der geschiedene Ehegatte noch nicht selbst Rente oder Beamtenversorgung erhält. Beim Bund und einigen Ländern hat sich das aber geändert (s. unten).

Die Kürzung des Ruhegehaltes findet auch statt, wenn die/der Ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegattin/-gatte wieder heiratet. Das Ruhegehalt wird auch dann weiterhin gekürzt, wenn die geschiedenen Ehegatten später erneut miteinander die Ehe eingehen. Nach dem Tod des Ruhestandsbeamten werden auch die Hinterbliebenenbezüge um den vom Familiengericht festgelegten und dynamisierten Ausgleichsbetrag gekürzt, jedoch nur in Höhe der Bemessungssätze für das Witwen-/Witwergeld (55% / 60%) und Waisengeld (Halbwaise: 12%, Vollwaise 20%).

Eine Kürzung kann u. U. vorübergehend abgewendet werden, so lange der geschiedene Ehegatte einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Versorgungsempfänger hat und selbst noch nicht Rente / Versorgung erhält, sog. Unterhaltsprivileg nach § 33 Versorgungsausgleichsgesetz VersAusglG).

In diesem Fall wird die Versorgung/Rente gemäß § 33 Versorgungsausgleichsgesetz nicht (oder jedenfalls nicht in voller Höhe) gekürzt. Allerdings kann eine Unterhaltszahlung mit dem geschiedenen Ehegatten nicht willkürlich vereinbart werden, um eine Kürzung der Versorgung zu verhindern. § 33 VersAusglG kommt nur zur Anwendung, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 ff BGB besteht.

Nähere Informationen für Berliner Landesbeamte auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes Berlin:

Ferner (und das betrifft Landes- wie Bundesbeamte) ist auch eine Änderung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf Antrag eines Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen möglich, z.B. wenn nach dem Ende der Ehezeit rechtliche oder tatsächliche Veränderungen den Ausgleichswert eines Anrechts wesentlich verändern (mindestens 5 v.H. des ursprünglichen Ausgleichswerts des Anrechts) oder Wartezeiten für ein Anrecht erfüllt werden (§§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG). Individuelle Veränderungen wie z.B. Beförderungen nach Ende der Ehezeit und erneute Verheiratung werden davon nicht erfasst.

Zuständig für Anträge auf Abänderung des Versorgungsausgleichs ist ausschließlich das Familiengericht. Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies aufgrund der Änderung zu erwarten ist (sog. „Rentennähe“). Die Abänderung wirkt grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, wobei Versorgungsträger für eine Übergangszeit (bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt) nach § 30 VersAusglG von der Leistungspflicht befreit ist.

BUND:

Im Bereich des Bundes und einiger Bundesländer ist das Pensionistenprivileg abgeschafft.

  • 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Bund) bestimmt:

„Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.“

Dies ist auch verfassungsgemäß: Beschluss des BVerfG vom 01.12.2014 (1 BvR 1485/12).