Jeder Beamte hat Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Maßgeblich ist insoweit das innegehaltene Statusamt. Die Wertigkeit der Stelle muss also dem Status entsprechen. Dieser wiederum lässt sich an Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe „messen“. Rechtlich verankert ist das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung in Art. 33 Abs. 5 GG („hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums“)
Praktische Bedeutung hat der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bei Abordnungen, Versetzungen oder Umsetzungen, zumeist in konfliktbehafteten Konstellationen, wenn etwa versucht wird, einen missliebigen Beamten auf ein Abstellgleis zu schieben, oder wenn dies als eine Art (rechtlich nicht existenter) „Strafversetzung“ geschieht. Ferner war das Thema in den letzten Jahren häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Privatisierung der Telekom, Post und Bahn (diesbezüglich gibt es zahlreiche Judikate) sowie bei den Verfahren bezüglich des Berliner sog. Stellenpools, der zwischenzeitlich für Beamte nicht mehr besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte diesen in seinem Urteil vom 18.09.2008 als verfassungswidrig angesehen (2 C 8/07), konnte jedoch das Stellenpoolgesetz mangels eigener Verwerfungskompetenz nicht für nichtig erklären. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte deshalb dem Bundesverfassungsgericht mehrere Richtervorlagen unterbreitet. Dort ist aber zwischenzeitlich leider Hauptsacheerledigung eingetreten, so dass es dazu keine Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts mehr geben wird.
Auch umgekehrt – durch Übertragung höherwertiger Aufgaben – können die Rechte des Beamten verletzt werden. Hier kann im Einzelfall § 46 BBesG zum Tragen kommen, der nach 18-monatiger Wahrnehmung der Tätigkeit eines höheren Statusamtes eine Differenzzulage normiert. Allerdings ist diese Anspruchsgrundlage an eine Reihe von Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft, die die praktische Anwendbarkeit stark einschränken („vorübergehend“, „vertretungsweise“, „haushaltsrechtliche und laufbahnrechtliche Voraussetzungen“). Auch wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann im Einzelfall bei lange andauernder Befassung mit höherwertigen Aufgaben ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht in Betracht kommen.