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EuGH: Altersdiskriminierung bei Besoldung deutscher Beamter

Der EuGH entscheidet über die Frage der Altersdiskriminierung bei der Besoldung der deutschen Beamten. 

Der EuGH hat entschieden: Das Urteil finden Sie im Volltext unter der Rubrik Rspr. (rechte Navigationsleiste) an erster Stelle.

Der Europäische Gerichtshof hat die deutsche Übergangsregelung zur Einstufung von Beamten entgegen dem Votum der Kommission und des Generalanwaltes grundsätzlich gebilligt. Auch wenn die in Berlin angewendete Übergangsregelung auf früherer Altersdiskriminierung beruhe, sei sie nicht rechtswidrig. Damit sind Ansprüche aus der Zeit nach der Umstellung der Besoldungssysteme auf Erfahrungsstufen nicht gegeben. EuGH: Altersdiskriminierung bei Besoldung deutscher Beamter weiterlesen

Mehrarbeitsausgleich

Neues Urteil Urteil des Europäischen Gerichtshofes v. 25.11.2010 , C-429/09

Die sog. Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 4.11.2003 verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicher zu stellen, dass die durchschnittliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer pro Sieben-Tages-Zeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet (Art. 6 Buchstabe b)). Zur Arbeitszeit zählen dabei auch Bereitschaftsdienste. Die 48-Stunden-Grenze gilt daher auch für Bereitschaftsdienstzeiten, sowohl von Arbeitnehmern als auch von Beamten. Insbesondere sind hier Feuerwehr- und Polizeibeamte betroffen. Abweichungen sind nur in engen Grenzen zulässig.

Gegen diese Vorgaben wurde in der Vergangenheit vielfach verstoßen. Die genannten Beamten wurden dauerhaft zu europarechtswidrigen Dienstzeiten herangezogen, für die ein Ausgleich Vielfach nicht gewährt wurde. 

Der EuGH hat nun entschieden, dass die betroffenen Beamten einen direkten europarechtlichen Anspruch auf einen „äquivalenten“ Ausgleich rechtswidrig geleisteter Mehrarbeit haben. Der Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Dienstherrn und es bedarf auch keines vorhergehenden Antrags des Beamten auf Freizeitausgleich. Die betroffenen haben Anspruch auf „angemessenen“ Schadensersatz. Er kann in Form von Freizeitausgleich oder als finanzielle Entschädigung geleistet werden.

 

EuGH zum Mehrarbeitsausgleich, Leitsatz, C-429/09

EuGH, Urteil v. 25.11.2010, Leitsatz, C-429/09

1. Ein Arbeitnehmer, der, wie im Ausgangsverfahren Herr Fuß, als Feuerwehrmann in einem zum öffentlichen Sektor gehörenden Einsatzdienst beschäftigt ist und als solcher eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit abgeleistet hat, die die in Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/ 88/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet, kann sich auf das Unionsrecht berufen, um die Haftung der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auszulösen und Ersatz des Schadens zu erlangen, der ihm durch den Verstoß gegen diese Bestimmung entstanden ist.  EuGH zum Mehrarbeitsausgleich, Leitsatz, C-429/09 weiterlesen

VG Berlin, Dienstunfallausgleich, VG 28 A 189.06

VG Berlin, Urt. v. 12.03.2009, VG 28 A 189.06:

„Über die hierauf beruhende Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit entscheidet nicht ein als Gutachter im Verwaltungs- oder ggf. im gerichtlichen Verfahren herangezogener Arzt. Dieser stellt nur die medizinischen Tatsachen fest und bewertet sie. Die gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 Abs best weightloss pills. 2 Satz 1 BeamtVG erforderliche rechtliche Subsumtion nimmt die Verwaltung bzw. im Streitfall – wie hier – das Gericht vor. Dabei ist die Bewertung des Grades der MdE entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Diese hängt nicht allein von der körperlichen Beeinträchtigung ab; ausschlaggebend ist der durch die Beeinträchtigung bedingte Verlust an abstrakten Erwerbsmöglichkeiten. VG Berlin, Dienstunfallausgleich, VG 28 A 189.06 weiterlesen

VG Berlin, Dienstunfähigkeit, Prognose II, Urt. v. 2. Juli 2010, VG 5 K 318.08

„Eine Beamtin auf Lebenszeit ist nach § 26 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Die gesetzlich beschriebene Dienstunfähigkeit orientiert sich an dem abstrakt-funktionellen Amt der Beamtin. Dieser Amtsbegriff ist als Gesamtheit der Dienstposten zu verstehen, die bei einer Behörde für die Angehörigen eines bestimmten statusrechtlichen Amtes eingerichtet worden sind. Die Beamtin ist nicht dienstunfähig, solange sie körperlich und gesundheitlich imstande ist, auch nur einen Dienstposten ihres Amts ordnungsgemäß wahrzunehmen (vgl. BVerwGE 133,297 Rn. 14). Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit steht nach § 41 Abs. 1 LBG zunächst dem Dienstvorgesetzten oder der Dienstbehörde zu. Die Entscheidung muss nicht notwendig auf der Grundlage eines gleichlautenden ärztlichen Gutachtens ergehen; nach § 26 BeamtStG wie auch nach § 41 LBG wird ein solches Gutachten nicht zwingend vorgeschrieben (anders im hier nicht einschlägigen § 40 LBG). Die ärztliche Begutachtung ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LBG lediglich ein Mittel, das bei Zweifeln über die Dienstunfähigkeit zu nutzen ist. Es ist nach dem Gesetz weder ausgeschlossen, eine Zurruhesetzung ohne ärztliche Begutachtung auszusprechen, noch gegen ein anderslautendes ärztliches Gutachten zu entscheiden. Bleibt eine Beamtin in kurzen Abständen immer wieder und zum teil längerfristig aus Krankheitsgründen dem Dienst fern, so kann sie im falle einer daraus abzuleitenden Schwäche ihrer Gesamtkonstitution auch dann wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, wenn die bei ihr diagnostizierten Erkrankungen für sich nicht schwerwiegend sind (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21. März 1997 – 10 A 11954/96-, Juris).“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 08/2010).

VG Berlin, Nichtbewährung während der Probezeit, Anabolikamissbrauch

VG Berlin, Beschluss v. 30. April 2010, VG 28 L 25.10 (Nichtbewährung während der Probezeit: Anabolikamißbrauch)

„Ein Beamter auf Probe kann nach §§ 1, 23 Abs. 3 BeamtStG entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Die Bewährung während der Probezeit besteht darin, dass er Beamte den in ihn bei der Einstellung gesetzten und für eine ordnungsgemäße Dienstleistung erforderlichen Erwartungen genügt (…). Der Feststellung der Bewährung kommt der Charakter einer Prognose dahingehend zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens und sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. VG Berlin, Nichtbewährung während der Probezeit, Anabolikamissbrauch weiterlesen

Ruhegehaltsberechnung: Überblick über die rechtliche Ausgestaltung

Ruhegehaltsberechnung:

Ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht nach 5 Jahren Dienstzeit, oder bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit, Verwundung oder Beschädigung, die sich die Beamtin / der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus  Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, § 4 Abs. 1 LBeamtVG (Bund: BeamtVG).  In die fünfjährige Wartezeit werden Zeiten eingerechnet, die das Gesetz als Dienstzeiten fingiert (z.B. Bundeswehr) sowie auch Zeiten nach § 10 LBeamtVG (privatrechtliches Arbeitsverhältnis im ö.D.), nicht jedoch Ausbildungszeiten. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden für die Wartezeit voll angerechnet.

Die konkrete Berechnung des Ruhegehalts ist kompliziert und sollte deshalb sinnvoller Weise mit einem entsprechenden Programm durchgeführt werden. Das Landesverwaltungsamt bietet eine online-Ruhegehaltsberechnung an. Diesen Rechner  finden Sie hier.

Auch das Land NRW  bietet einen solchen Rechner:  www.beamtenversorgung.nrw.de.

Einen guten Überblick über die rechtliche Ausgestaltung des Ruhestandes finden Sie hier. Ruhegehaltsberechnung: Überblick über die rechtliche Ausgestaltung weiterlesen