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Amtsgericht Tiergarten, keine Steuerhinterziehung im bes. schweren Fall

Amtsgericht Tiergarten 332a Ds 25/09, Urteil v. 2.12.2009

Keine Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall und keine Urkundenfälschung, wenn zum Zweck der Steuerhinterziehung durch Angabe tatsächlich nicht angefallener Werbungskosten für berufliche Fortbildungsmaßnahmen lediglich Kopien von Teilnahmebescheinigungen verändert und eingereicht werden, nicht aber das Original verändert und beim Finanzamt eingereicht wird.

 Aus den Entscheidungsgründen:

Es ist anerkannt, dass Kopien keine Urkunden im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB sind, wenn sie nach außen als Reproduktionen erscheinen (vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl. § 267 Rn. 12b). Die Vorlage einer Kopie kann zwar das Gebrauchen einer falschen Urkunde sein, wenn sie durch Kopie einer falschen Urkunde hergestellt wurde. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich bei der Kopievorlage um eine falsche Urkunde handelte, was im vorliegenden Fall gerade nicht festgestellt wurde.

Aus dem gleichen Grund waren auch die Voraussetzungen für einen besonders schweren Fall gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO nicht gegeben, denn nachgemachte oder verfälschte Belege i.S.d. § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO können nur Urkunden im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB sein.

 Anmerkung:

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die StA hatte bei vorliegend 5 Einzeltaten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten beantragt. Das Gericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 6 Fällen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Die StA hat Berufung eingelegt

VG Berlin, Dienstunfähigkeit, Prognose, VG 5 A 67.04,

VG Berlin, Urt. v. 17.06.2005, VG 5 A 67.04, auszugsweise:

„Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird für die Dienstbehörde durch § 77 Abs. 1 Satz 2 LBG erleichtert. Danach kann der Beamte auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Auch nach dieser Vorschrift reicht allerdings die Möglichkeit dauernder Dienstunfähigkeit nicht aus; vielmehr darf für die Wiedererlangung voller Dienstfähigkeit innerhalb von 6 Monaten keine Aussicht bestehen. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit und ihre Fortdauer im folgenden halben Jahr, muss die Dienstbehörde eine ärztliche Untersuchung anweisen. VG Berlin, Dienstunfähigkeit, Prognose, VG 5 A 67.04, weiterlesen

VG Berlin, Nebentätigkeit, Urteil vom 12. Nov. 2009, VG 28 A 255.07

VG Berlin, Urteil vom 12. Nov. 2009, VG 28 A 255.07, auszugsweise:

„Im vorliegenden Fall will der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit in erster Linie im vorläufigen Brandschutz tätig werden (…). Diese beabsichtigte Tätigkeit erfüllt den Versagungsgrund des § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG, wonach eine Tätigkeit nicht genehmigt werden kann, wenn sie in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird bzw. tätig werden kann. Dieser Versagungsgrund hat einen weiten präventiven Charakter mit der Folge, dass bereits das schlichte Zusammentreffen von Behördezuständigkeit und Nebentätigkeit ausreichend ist, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Auf die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts kommt es hier nicht an (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.Oktober 2002, – 4 S 1374/02-, zit. nach Juris, Geis a.a.O., § 65 RdNr. 47).“

Nebentätigkeit

Nebentätigkeit

Die Rechtsgrundlagen für die Ausübung einer Nebentätigkeit finden sich für Bundesbeamte in den §§ 97  ff. BBG, für die Landesbeamten für die Berliner Landesbeamten in §§ 40,41 BeamStG und in den Landesbeamtengesetzen, in Berlin §§ 62 ff. LBG  Bln., in Brandenburg §§ 83 ff. LBG Brb. Die Regelungen ähneln sich.

In Berlin regelt § 62 Abs. 1 S. 1 LBG, dass Beamte zur Übernahme jeder entgeltlichen Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung bedürfen. Ausnahmen bestehen bei Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 61 LBG) und nach § 63 LBG (z.B.: eigene Vermögensverwaltung, schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten, etc.). Der Dienstherr versagt die Genehmigung, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (insbesondere: Interessenkonflikte, Loyalitätskonflikte). Solche Versagungsgründe werden in § 62 Abs. 2 LBG beispielhaft aufgeführt: Beeinträchtigung der Pflichterfüllung des Hauptamtes bei zu starker Inanspruchnahme durch die Nebentätigkeit, möglicher Konflikt mit dienstlichen Interessen und: Nebentätigkeit auf einem Gebiet, das  zu den Aufgaben der Behörde gehört oder in dem diese tätig werden kann. Oder: mögliche Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten. Schließlich: Ansehensschädigung der Behörde. Nebentätigkeit weiterlesen

VG Berlin zur sog. „Potenzialanalyse“

VG Berlin „Potentialanalyse“, Beschlüsse v. 16.12.2008, VG 26 A 227.08 und 229.08 (auszugsweise)

„Ausgehend hiervon begegnet der Ausschluss des Antragstellers vom weiteren Auswahlverfahren mangels erfolgreicher Potentialanalyse nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung durchgreifend rechtlichen Bedenken. Aufgrund des vom Dienstherrn gewählten anonymisierten Verfahrens ist dieser nicht in der Lage, das von einem Bewerber in der Potentialanalyse erzielte Ergebnis individuell zu begründen; insoweit begnügt er sich mit einem Verweis auf die von ihm mit der Durchführung und Auswertung der Potentialanalyse beauftragte IST-GmbH. VG Berlin zur sog. „Potenzialanalyse“ weiterlesen

Zurruhesetzung nur teilweise dienstunfähiger Vollzugsbeamter

 

Erschwerte Zurruhesetzung bei funktionsbezogener Dienstfähigkeit

Die jahrelange Praxis, Vollzugsbeamte ohne weiteres zurruhzusetzen, wenn sie den besonderen Anforderungen des Vollzugsdienstes nicht mehr entsprechen, könnte durch die neuen Beamtengesetze des Bundes und der Länder ein Ende gefunden haben.

So bestimmt das neue Landesbeamtengesetz für Berlin in §§ 107, 105 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG, dass eine Polizeivollzugskraft (gleichgestellt: Feuerwehrkräfte, Justizvollzugskräfte) bei Vollzugsdienstunfähigkeit in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden soll, wenn die funktionsbezogene Dienstfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Zurruhesetzung nur teilweise dienstunfähiger Vollzugsbeamter weiterlesen

Disziplinarverfahren

Das Verfahren ist wie folgt: Werden dem Dienstherrn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten (§ 17 Abs. 1 DiszG / BDG). Der Beamte kann sich in dem Verfahren jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. Eine anwaltliche Vertretung ist im Disziplinarverfahren dringend anzuraten.

Wird wegen derselben Sache ein Strafverfahren eingeleitet, dann wird das Disziplinarverfahren rglm. bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.

Vor Einleitung eine Disziplinarverfahrens kann der Dienstherr sog. Verwaltungsermittlungen durchführen. Disziplinarverfahren weiterlesen