Amtsgericht Tiergarten, keine Steuerhinterziehung im bes. schweren Fall

Amtsgericht Tiergarten 332a Ds 25/09, Urteil v. 2.12.2009

Keine Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall und keine Urkundenfälschung, wenn zum Zweck der Steuerhinterziehung durch Angabe tatsächlich nicht angefallener Werbungskosten für berufliche Fortbildungsmaßnahmen lediglich Kopien von Teilnahmebescheinigungen verändert und eingereicht werden, nicht aber das Original verändert und beim Finanzamt eingereicht wird.

 Aus den Entscheidungsgründen:

Es ist anerkannt, dass Kopien keine Urkunden im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB sind, wenn sie nach außen als Reproduktionen erscheinen (vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl. § 267 Rn. 12b). Die Vorlage einer Kopie kann zwar das Gebrauchen einer falschen Urkunde sein, wenn sie durch Kopie einer falschen Urkunde hergestellt wurde. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich bei der Kopievorlage um eine falsche Urkunde handelte, was im vorliegenden Fall gerade nicht festgestellt wurde.

Aus dem gleichen Grund waren auch die Voraussetzungen für einen besonders schweren Fall gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO nicht gegeben, denn nachgemachte oder verfälschte Belege i.S.d. § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO können nur Urkunden im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB sein.

 Anmerkung:

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die StA hatte bei vorliegend 5 Einzeltaten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten beantragt. Das Gericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 6 Fällen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Die StA hat Berufung eingelegt