Disziplinarverfahren

Das Verfahren ist wie folgt: Werden dem Dienstherrn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten (§ 17 Abs. 1 DiszG / BDG). Der Beamte kann sich in dem Verfahren jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. Eine anwaltliche Vertretung ist im Disziplinarverfahren dringend anzuraten.

Wird wegen derselben Sache ein Strafverfahren eingeleitet, dann wird das Disziplinarverfahren rglm. bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.

Vor Einleitung eine Disziplinarverfahrens kann der Dienstherr sog. Verwaltungsermittlungen durchführen. Diese dienen dem Zweck, zunächst zu erkunden, ob überhaupt ein hinreichender Verdacht gegen den Beamten anzunehmen ist. Dieses Verfahren ist im Gesetz nicht geregelt, wird aber als zulässig angesehen. Wir raten dringend dazu, sich hier als betroffener Beamter nicht ohne vorherige anwaltliche Rücksprache zu äußern.

Ist das Verfahren eingeleitet, so ist es „beschleunigt“ durchzuführen (sog. „Beschleunigungsgebot„, § 4 DiszG / BDG). Eine überlange Verfahrensdauer kann am Ende einen Milderungsgrund darstellen (nicht bei der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst). Bei verzögerter Bearbeitung kann frühestens nach 6 Monaten Verfahrensdauer eine sog. Fristsetzungsklage zum Disziplinargericht erhoben werden (§§ 41 DiszG, 62 Abs. 1 S. 1  BDG).

Über die Einleitung des Verfahrens wird der Beamte (sofern dies ohne Gefährdung des Aufklärungszwecks möglich ist) unverzüglich unterrichtet und bekommt Gelegenheit zur Stellungnahme, für die ihm eine Frist gesetzt wird. Diese Frist besagt aber lediglich, dass das Verfahren anschließend auch ohne Einlassung des Beamten zur Sache fortgesetzt wird. Eine Stellungnahme ist ansonsten jederzeit während des laufenden Verfahrens möglich, insbesondere auch nach Abschluss der disziplinaren Ermittlungen. Ob bereits zu Beginn des Verfahrens eine Einlassung erfolgen sollte, obliegt einer Einzelfallbewertung. Wir raten zumeist dazu, eine Stellungnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt nach durchgeführten Ermittlungen und Akteneinsicht abzugeben.

Für die Durchführung des weiteren Verfahrens wird nun eine Ermittlungsperson bestimmt, die eine Beweiserhebung durchführt. Dies geschieht durch Einholung dienstlicher Auskünfte, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen oder Einholung entsprechender schriftlicher Äußerungen, Beiziehung von Urkunden, Einvernahme des Augenscheins (§ 24 DiszG / BDG). Der Beamte (bzw. sein Beistand) kann an Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen teilnehmen. Im Zuge des Disziplinarverfahrens können auch (gerichtlich angeordnete) Durchsuchungen und Beschlagnahmen erfolgen. Nach durchgeführter Beweisaufnahme fertigt der Untersuchungsführer einen Ermittlungsbericht, zu dem der Beamte sich abschließend äußern kann.

Das behördliche Disziplinarverfahren endet durch Einstellungsverfügung, Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage.

Eine Disziplinarverfügung beinhaltet die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme: eines Verweises, einer Geldbuße oder einer Kürzung der Dienstbezüge (bzw. beim Ruhestandsbeamten Kürzung des Ruhegehalts).

Die schweren Disziplinarmaßnahmen – Zurückstufung, Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts – kann nur das Disziplinargericht (Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht) verhängen, insoweit muss der Dienstherr eine Disziplinarklage zum Disziplinargericht erheben. Das Gericht entscheidet durch Urteil, wogegen in zweiter Instanz die Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg durchgeführt werden kann. Gegen dessen Urteil besteht die Möglichkeit der Zulassungsrevision zum Bundesverwaltungsgericht.

Gegen die durch Disziplinarverfügung des Dienstherrn ergangenen Disziplinarmaßnahmen (Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge) kann sich der Beamte seinerseits mit einer Klage zum Disziplinargericht (Verwaltungsgericht Berlin, Kammer für Disziplinarsachen) wenden. Gegen dessen Urteil besteht in zweiter Instanz aber nur die Zulassungsberufung, d.h. die Berufung kann nur durchgeführt werden, wenn sie vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, oder wenn dies auf Antrag auf Zulassung der Berufung durch das OVG geschieht. Das ist rglm. schwierig zu erreichen.