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Bundesverfassungsgericht zur (Richter-) Besoldung)

Verfassungswidrige Richter-Besoldung in Sachsen-Anhalt; Verfassungsrechtliche Vorgaben auch für die Beamtenbesoldung

Mit Urteil vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 als mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erklärt und dabei die Kriterien konkretisiert, nach denen die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu überprüfen ist.

Die insoweit aufgestellten Grundsätze sind in gleicher Weise auf die Beamtenbesoldung anwendbar und übertragbar.

Die Urteile des BVerfG im Einzelnen:

Nach den Entscheidungsgründen des BVerfG Danach sind auf einer ersten Prüfungsstufe fünf Parameter mit indizieller Bedeutung heranzuziehen; wenn mindestens drei davon erfüllt sind bestehe  die Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation.

Diese Parameter sind:

eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, darüber hinaus ein systeminterner Besoldungsvergleich und ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes beziehungsweise anderer Länder.

Auf einer zweiten Prüfungsstufe kann diese Vermutung durch Berücksichtigung weiterer Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden.

Auf einer dritten Prüfungsstufe ist gegebenenfalls eine Abwägung mit kollidierenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen wie dem Verbot der Neuverschuldung herbeizuführen; im Ausnahmefall kann eine Unteralimentation verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden.

Nach diesem Maßstab sind nach dem Urteil des BVerfG die Grundgehaltssätze der Richter in der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Das Gericht hat den Landesgesetzgeber verpflichtet, eine verfassungskonforme Regelungen spätestens mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 zu treffen.

Die ebenfalls geprüften Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 sowie die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 3 in Rheinland-Pfalz ab dem 1. Januar 2012 sind dagegen nach dem, Urteil mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.

Das Bundesverfassungsgericht hat in den hier ergangenen Urteilen grundsätzliche Feststellungen zur Richterbesoldung getroffen, die in gleicher Weise für Beamte gelten. Eine Zusammenfassung dieser Ausführungen finden Sie hier: >Link<

Zusammenfassende Darstellung der Entscheidungsgründe der Urteile des BVerfG zur Richterbesoldung in Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz und NRW (2 BvL 17/09, 2 BvL 1/14, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 18/09.

Der Dienstherr ist gemäß Art. 33 Abs. 5 GG nach dem Alimentationsprinzip verpflichtet, Richter und Staatsanwälte [und auch alle sonstigen Beamte] sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Bei der praktischen Umsetzung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, dem eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte gerichtliche Kontrolle entspricht.

Die materielle Kontrolle beschränkt sich dabei im Ergebnis auf die Frage, ob die Bezüge evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden.

Im Rahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen zu ermitteln. Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (1. Prüfungsstufe).

Ein erster Parameter ist eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder – bei der Bundesbesoldung – auf Bundesebene. Ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes liegt in der Regel vor, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken.

Ein zweiter Parameter ist eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land. Eine evidente Missachtung des  Alimentationsgebotes ist indiziert, wenn die Differenz bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.

Ein dritter Parameter ist eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder – bei der Bundesbesoldung – auf Bundesebene. Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren um mindestens 5 % zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.

Ein vierter Parameter ist der systeminterne Besoldungsvergleich. Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren.

Ein fünfter Parameter ist der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder. Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Durchschnitt des Bundes und anderer Länder im gleichen Zeitraum, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation.

Wenn drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation; diese Vermutung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe).

Zu diesen weiteren Kriterien zählen das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und Beanspruchung.

Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt, zeigt sich auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben. Dies ist nicht der Fall, wenn das Niveau der Einstellungsnoten über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise sinkt und/oder die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst spürbar herabgesetzt werden.

In der Höhe der Alimentation spiegelt sich auch die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts wider. Insbesondere die durch Art. 97 Abs. 1 und Abs. 2 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden.

Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner auch  im Lichte des Niveaus der Beihilfe- und Versorgungsleistungen zu bewerten. So kann etwa eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren („Salami-Taktik“). Auch Kürzungen der Altersversorgung können zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen.

Ob die Alimentation einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt schließlich auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft. Dabei dürfen die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems aber nicht außer Acht gelassen werden.

Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob diese im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe).

Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG („Schuldenbremse“). In den Haushaltsjahren 2011 bis 2019 sind die Haushalte der Länder gemäß Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG – keine strukturelle Nettokreditaufnahme – erfüllt wird. Dieser Vorwirkung hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Beamten Rechnung zu tragen.

Allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung vermögen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung jedoch nicht einzuschränken; andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere. Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG) in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist.

Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen.

Familienzuschlag

Familienzuschlag für Beamte

An die Stelle des früheren Ortszuschlags trat mit dem Dienstrechtsreformgesetz der Familienzuschlag. Dieser enthält nur noch familienbezogene Bestandteile (verheiratet und Kinder). Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird jeweils für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 und für die übrigen Besoldungsgruppen in gleicher Höhe bezahlt. Die Höhe richtet sich ansonsten nach der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder. Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt sind, erhalten den Zuschlag der Stufe 1 (für Verheiratete jeweils nur zur Hälfte) und den kindbezogenen Bestandteil des Familienzuschlags nur einmal. Der kindbezogene Anteil wird bei mehreren Anspruchsberechtigten nur demjenigen gewährt, dem das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bewilligt wird.

Stufen des Familienzuschlags

Ledige und geschiedene Beamtinnen/Beamte bzw. Richterinnen/Richter erhalten grundsätzlich keinen Familienzuschlag.

Ein Familienzuschlag der Stufe 1 wird verheirateten, verwitweten, geschiedenen (soweit sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind) Beamtinnen/Beamten und Richterinnen/Richtern gezahlt, sowie anderen Beamten und Richtern, die eine andere Person in ihren Haushalt aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren.

Der Familienzuschlag der Stufe 2 besteht aus dem Familienzuschlag der Stufe 1 und dem Kinderanteil für ein Kind. Die weiteren Stufen richten sich nach der Anzahl der Kinder.

Sind beide Ehepartner im öffentlichen Dienst und haben beide Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, dann bekommen beide diesen maximal nur zur Hälfte. Soweit der Ehepartner im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und seit dem 01.10.2005 unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder seit dem 01.11.2006 unter den Tarifvertrag Länder (TV-L) fällt, gilt Folgendes:

Zum 01.10.2005 ist der TVöD für Bund und Kommunen und zum 01.11.2006 der TV-L für die Länder in Kraft getreten. Diese Tarifverträge sehen keine familienbezogenen Bezügebestandteile (Verheirateten- und Kinderanteil im Ortszuschlag) mehr vor. Die sogenannte „Konkurrenzregelung“ für Ehegatten, die im Landesdienst beschäftigt sind, entfällt.

In der Konsequenz haben Beamte und Richter, deren Ehepartner nach dem TVöD oder TV-L vergütet werden, ab dem 01.10.2005 bzw. 01.11.2006 nunmehr Anspruch auf den Verheiratetenanteil ohne Anwendung der Konkurrenzvorschrift des § 40 Abs. 4 BBesG.

Damit einhergehend entfällt auch die Ausnahme von der grundsätzlichen Kürzung der Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung nach §40 Abs. 4 Satz 2 BBesG (danach sind nach § 6 BBesG bei Teilzeitbeschäftigung die Bezüge und damit auch der Familienzuschlag im gleichen Verhältnis zu kürzen, wie sich die tatsächliche Arbeitszeit zur Regelarbeitszeit verhält).

Ab 01.08.2014 beträgt der Familienzuschlag in Berlin:

Familienzuschlag Ehegatte Besoldungsgruppe A2 bis A8 Stufe 1 = 111,21 Euro; Alle anderen Besoldungsgruppen: Stufe 1 = 116,80 Euro.

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite Kind um 99,90 Euro, für das dritte und jedes weitere Kind um 311,30 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5:
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind:

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,
in den Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in den Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Aktuelle Beträge Finden Sie unter „Gesetze“ als Link „Besoldungstabelle Berlin“.

Versetzung und Umsetzung

Versetzung und Umsetzung

 Definitionen Auszugehen ist vom Amtsbegriff:

Das Amt im abstrakt-funktionalen Sinn wird dem Beamten mit der Zuweisung zu einer bestimmten Behörde übertragen („Kriminalkommissar beim LKA“). Es ändert sich bei der Versetzung zu einer anderen Behörde. Auch bei der Abordnung, also dem vorübergehenden Wechsel der Dienststelle, wird ein anderes abstrakt funktionales Amt übertragen. Bei der bloßen Umsetzung innerhalb einer Behörde ändert sich das Amt im abstrakt-funktionalen Sinn nicht. Versetzungen und Abordnungen unterliegen der Mitbestimmung des Personalrates, Umsetzungen in den meisten Bundesländern nur, soweit damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist.

Die Umsetzung ist die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinne, bei der es nicht zu einer Änderung des Amtes im statusrechtlichen Sinne und im abstrakt-funktionellen Sinne kommt. Dem wird eine Änderung des Aufgabenbereichs des Beamten durch eine Organisationsverfügung gleichgestellt. Das Amt im konkret-funktionalen Sinn bezeichnet die Übertragung eines bestimmten geschäftsplanmäßigen Aufgabenbereichs (Amtsstelle/Dienstposten).

Rechtlicher Prüfungsmaßstab:

Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, der der Beamte kraft seiner Gehorsamspflicht Folge zu leisten hat. Die Umsetzung ist zulässig, wenn dem Beamten ein seinem statusrechtlichen Amt (Besoldungsgruppe, Amtsbezeichnung) entsprechender Dienstposten verbleibt (vgl. z.B. BVerwG 28.11.1991 – 2 C 41/89). Sie steht im Ermessen des Dienstherrn, wobei ein weiter Ermessensspielraum besteht. Die Entscheidung darf aber nicht willkürlich getroffen sein, sie muss auf Grund eines dienstlichen Grundes oder in Ausübung der Fürsorgepflicht getroffen worden sein. Das Ermessen wird ferner begrenzt durch die Forderung, dem Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zuzuweisen, durch Gesichtspunkte der Fürsorge sowie durch eine etwaige Zusicherung.Anders als bei der Beförderung, bei der auch das Interesse des Beamten an seiner beruflichen Entwicklung zu berücksichtigen ist, ist eine Umsetzung auch dann zulässig, wenn der Beamte dadurch an Ansehen, Aufstiegsmöglichkeit, Mitarbeiterzahl usw. Einbußen erleidet (vgl. Urteil vom 22. Mai 1980 a.a.O. S. 153). Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2008 – 2 A 1/07 –, juris)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umsetzung kein Verwaltungsakt. Der Beamte kann mit der Leistungsklage gegen eine Umsetzung vorgehen. Gemäß § 54 BeamtStG ist vor der Klageerhebung ein Vorverfahren, d.h. Widerspruchsverfahren durchzuführen. Der Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Der vorläufige Rechtsschutz bestimmt sich nach § 123 VwGO.

Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn, wobei statusrechtlich derselbe Dienstposten verbleibt.

Die Versetzung ist ein Verwaltungsakt. Rechtsgrundlage sind § 28 BBG und § 15 BeamtStG bzw. §§ 27 (Abordnung) und 28 (Versetzung) LBG Berlin .

Voraussetzungen

Nach § 28 BBG / LBG Bln. erfordert eine Versetzung das Vorliegen folgender Voraussetzungen: den Antrag des Beamten oder bei Versetzung ohne seine Zustimmung das Vorliegen dienstlicher Gründe. Solche können sein: die Personallage, die Leistungen des Beamten, eine drohende Dienstunfähigkeit, die durch die Versetzung in ein anderes Amt vermieden werden kann, verhaltensbedingte Gründe (z.B. Versetzung wegen eines Dienstvergehens, BVerwG 02.09.1999 – 2 C 36/98).

Die nach der vormaligen Rechtslage des § 26 BBG i.d.F. von 1999 notwendige Voraussetzung, dass das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, wurde mit der Reform des Beamtenrechts im Februar 2009 zur Förderung der Mobilität der Beamten nicht übernommen.

Rechtsschutz

Der Beamte kann gegen seine Versetzung mit Widerspruch und Anfechtungsklage bzw. bei der Ablehnung seines Versetzungsantrags mit der Verpflichtungsklage vorgehen. Wegen des weiten Ermessens besteht bei einer solchen Klage aber eine eher begrenzte Erfolgsaussicht. Gemäß § 54 BeamtStG / §93 Abs. 2 LBG Bln / §126 Abs. 4 BBG haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

Reaktivierung

Reaktivierung – Wiederverwendung aus dem Ruhestand

Dazu BVerwG, Urt. v. 25.06.2009 (auszugsweise):

Beantragen Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in dem Ruhestand versetzt worden sind, gemäß § 46 Abs. 5 BBG nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (ebenso das Landesrecht: § 29 BeamtStG und § 44 Abs. 2 LBG Berlin). Die Entscheidung ist eine gebundene Entscheidung, steht also nicht im Ermessen des Dienstherrn. Der Dienstherr muss dem Antrag entsprechen, es sei denn, er kann dem Beamten  zwingende dienstliche Gründe entgegenhalten, für deren Vorliegen er die Darlegungs- und Beweislast hat.

Bei den „zwingenden dienstlichen Gründen“, die einer erneuten Berufung entgegen stehen, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. (…) Dienstliche Gründe dieser höchsten Prioritätsstufe müssen von solchem Gewicht sein, dass ihre Berücksichtigung unerlässlich ist, um die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sicherzustellen. Es müssen mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit drohen (m.w.N.).

„Die Versetzung in den Ruhestand lockert zwar das rechtliche Band zwischen Dienstherrn und Beamten, zerschneidet es jedoch nicht vollständig, wie die zahlreichen beamtenrechtlichen Vorschriften belegen, die sich an den Ruhestandsbeamten richten. Mit diesem Pflichtenkanon korrespondiert eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die – wenn auch abgeschwächt – über die Zeit des aktiven Beamtenverhältnisses fortwirkt. Das Bemühen des Dienstherrn, etwa durch eine Einstellungssperre die Personalkosten zu reduzieren und dadurch seinen Haushalt zu entlasten, um künftig wieder zur Erfüllung seiner Aufgaben dauerhaft in der Lage zu sein, ist demnach nicht deshalb ein zwingender dienstlicher Grund, weil mit der Wiederberufung erhöhte Personalkosten und personalwirtschaftliche Anpassungsmaßnahmen typischerweise verbunden sind. Der Gesetzgeber hat das Interesse des Beamten an einer erneuten Berufung einerseits und das Interesse des Dienstherrn an Personalplanungs- sowie Personalkostensicherheit andererseits in einer Weise austariert, dass eine Ablehnung ausnahmsweise nur noch dann in Betracht kommt, wenn durch die Wiederernennung mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende, vernünftigerweise nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs zu besorgen sind. Das begründet für den Dienstherrn die Notwendigkeit, für den Fall eines Antrags auf Wiederberufung Vorsorge zu treffen, etwa durch das Ausweisen einer Leerstelle. Hat er dies versäumt, kann er auch zur Einrichtung einer entsprechenden Planstelle unter Zuweisung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs an den Beamten verpflichtet sein (Urteil vom 13. August 2008 a.a.O.).“

Zu beachten sind aber besondere Gegebenheiten bei Vollzugsbeamten. Insoweit hat etwa das VG Berlin mit Urteil v. 31. August 2012 erkannt, dass die Voraussetzung der wiederhergestellten Dienstfähigkeit in § 29 Abs. 1 BeamtStG (Anspruch auf Reaktivierung) sich bei Polizeivollzugsbeamten auf die Polizeidienstfähigkeit nach § 105 LBG bezieht. Bei lediglich gegebener allgemeiner Dienstfähigkeit kann eine Reaktivierung nur nach § 29 Abs. 2 BeamtStG (bei begrenzter Dienstfähigkeit nach Abs. 3) erfolgen. Diese steht aber im Ermessen des Dienstherrn (VG 26 K 26.11, auch VG Berlin, v. 29.11.2011, 28 A 146.08, juris).

Die früher im Gesetz bestimmte Ausschlussfrist von fünf Jahren ist in der aktuellen Fassung der Vorschrift für den Bund (§ 46 BBG) nicht mehr enthalten. Für das Landesrecht sieht § 44 Abs. 2 LBG eine zeitliche Begrenzung des gebundenen Anspruchs auf Reaktivierung auf 10 Jahre seit der Zurruhesetzung vor.

Eine Reaktivierung kann aber auch vom Dienstherrn ausgehen und ggf. gegen den Willen des Beamten erfolgen. Aus diesem Grunde werden vorzeitig zurruhegesetzte Beamte rglm. im Abstand von zunächst 2 Jahren erneut amtsärztlich untersucht. Die früher im Landesrecht enthaltene Schutzfrist, wonach bei Landesbeamten, die vor dem 50. Lebensjahr zurruhegesetzt worden waren eine Reaktivierung nach Ablauf von 10 Jahren, im Übrigen nach Ablauf von 5 Jahren nur mit Zustimmung des Beamten erfolgen durfte, ist in der neuen Fassung des § 44 LBG (seit 2011) nicht mehr enthalten, ebensowenig im Bundesrecht.

Versorgungsrechtliche Wartezeit

Für einen Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung muss  grundsätzlich eine fünfjährige „versorgungsrechtliche Wartezeit“ im Beamtenverhältnis erfüllt sein (§ 32 BeamtStG, § 4 LBeamtVG). Die  Wartezeit besteht aus ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6 ff. LBeamtVG. Bei einem Dienstunfall gilt die Wartezeit als erfüllt. Bei einer Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit oder eines Beamten auf Probe vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren liegt es im Ermessen des Dienstherrn, auf Antrag einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren (§ 15 LBeamtVG). Dieser darf bis zur Höhe des Ruhegehalts festgesetzt werden. Andernfalls erfolgt bei Entlassung oder Tod vor Erfüllung der Wartezeit eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Dienstvergehen

Ein Dienstvergehen ist ein pflichtwidriges, vorwerfbares Verhalten eines Beamten oder Soldaten. § 77 BBG bestimmt: „Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.“

Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlasst der Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Vorermittlungen, §§ 17, 21 BDG.

Unterscheiden wird mithin zwischen innerdienstlichen und außerdienstlichen Dienstvergehen. Außerdienstliche Verhaltensweisen müssen eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, um als Dienstvergehen qualifiziert zu werden.

Dazu VG Berlin, Urt. v. 6.11.2012, 80 K 30.10 OL, Rn. 49 ff.):

Das Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes erfüllt den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. erfüllt sind. Es muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet BVerwG, Urt. v. 19. August 2010). 

Ein außerdienstliches Dienstvergehen kann auch disziplinarrechtliche Konsequenzen bis hin zur Höchstmaßnahme nach sich ziehen, wenn besondere qualifizierende Umstände vorhanden sind, insbesondere bei dienstlichem Bezug. Der dienstliche Bezug ist gegeben, wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird; ebenso, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist (BVerwG Urt. v. 19. August 2010). 

Ein solcher Dienstbezug kann etwa bei dem Vorwurf des Besitzes Kinderpornographischen Materials bestehen,  wenn davon ein Polizeibeamter oder auch ein Lehrer betroffen ist( vgl. auch Maßnamebemessung).