Frage der Kausalität bei Dienstunfallanerkennung

Frage der Kausalität bei Dienstunfallanerkennung

Ein Unfall im Sinne des Dienstunfallrechts liegt nur dann vor, wenn das auf äußerer Einwirkung beruhende Unfallereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und den Körperschaden verursacht hat (§ 31 BeamtVG). Es bedarf daher eines mehrfachen Zurechnungszusammenhanges: dem zwischen dem Dienst und dem Unfallereignis und dem zwischen dem Unfallereignis und dem Körperschaden.

Streitig ist oftmals der letztere Zusammenhang. Hier gilt nach der Rspr. die Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache. Ursächlich sind insoweit solche für den Schaden kausalen Bedingungen, die im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Jede von mehreren (Mit-)Ursachen ist als wesentliche Ursache anzusehen, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hat.

Häufig geht es bei den gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Frage der sog. Gelegenheitsursache. Diese wird nicht als Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts angesehen. Von einer solchen Gelegenheitsursache geht die Rspr. insbesondere dann aus, wenn ein bereits vorhandenes etwa anlagebedingtes Leiden oder eine Vorschädigung so leicht ansprechbar waren, dass die Unfallfolgen ebenso durch ein gedachtes anderes, außerhalb des Dienstes liegendes Ereignis denkbar gewesen wären. Wenn also etwa die Achillessehne des Beamten beim Dienstsport reißt, ist das dann keine Dienstunfallfolge, wenn die Sehne vorher derart degenerativ vorgeschädigt war, dass sie bei einer anderen Gelegenheit des täglichen Lebens ebenfalls hätte reißen können, etwa bei dem Versuch, an der Bushaltestelle bei kräftigem Antritt den Bus noch zu erlaufen.

Das Hauptproblem in diesem Themenkreis ist die Beweislast. Grds. Trägt der Beamte die volle Beweislast. Kann er also nicht beweisen, dass er bei Eintritt des Unfalles nicht vorbelastet im vorgenannten Sinne war, unterliegt er im Prozess. Am Beispiel der Achillessehne: nach der Schulmedizin reißt eine gesunde Sehne im Regelfall nicht. Also muss der Beamte beweisen, dass die Sehne gesund war. Bei diesem Beispiel kann das über eine bei der Operation der Sehne meist aufbewahrte Gewebeprobe gelingen. Bei anderen Unfallfolgen ist das aber schwieriger. Wenn nicht zufällig kurz vor dem Unfall aussagekräftige Befunde erhoben worden sind, wird sich eben nicht beweisen lassen, dass der Beamte tatsächlich gesund  und nicht vorgeschädigt gewesen ist

Helfen kann hier der Beweis des ersten Anscheins. Dieser bringt eine Beweiserleichterung bei typischen Geschehensabläufen wenn also ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und deshalb die konkreten Umstände des Einzelfalles ohne Bedeutung sind. Sind keine Tatsachen erwiesen, welche die Möglichkeit eines von dem typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Beweises (BVerwGE 14,181 [184]).

Ansonsten besteht aber die volle materielle Beweislast des Beamten. Und das heißt: eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ reicht nicht, erforderlich ist der Vollbeweis. Dieser wird in aller Regel im Prozess nur durch ein Sachverständigengutachten zu erbringen sein, das aber den eben dargelegten Grenzen unterliegt. Kommt der Sachverständige nicht zu dem Ergebnis, welches für den vollen Beweis erforderlich ist, geht das zu Lasten des beweispflichtigen Beamten.