Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage

Die Vorbemerkungen 3 a zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sind durch das Beamtenversorgungsreformgesetz von 1998, das am 01.01.1999 in Kraft getreten ist, gestrichen worden, so dass die Ruhegehaltsfähigkeit der Feuerwehrzulage / Polizeizulage  wegfällt. Die Ruhegehaltsfähigkeit der Feuerwehrzulage ist für die Besoldungsgruppe A 10 und folgende mit dem 01.01.2008 entfallen.

Die Ruhegehaltsfähigkeit der Feuerwehrzulage wird für Besoldungsgruppen A 1 bis

A 9 zum 01.01.2011 entfallen. Dabei richtet sich die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage nicht nach der Besoldungsgruppenzugehörigkeit bei Eintritt in den Ruhestand, sondern nach der Besoldungsgruppenzugehörigkeit am Stichtag 31.12.1998.

Tritt also ein Polizeibeamter, der am 31.12.1998 nach A 10 (oder höher) besoldet wurde, vor dem 31.12.2007 in den Ruhestand, bleibt es bei der Ruhegehaltsfähigkeit

der Polizeizulage. Bei einem Polizeibeamten, der am 31.12.1998 in A9/Z besoldet wurde, bleibt die bereits zu diesem Zeitpunkt gewährte Polizeizulage bei einer Zurruhesetzung bis zum 31.12.2010 ruhegehaltsfähig, unabhängig davon, ob er noch A 11 oder 12 erreicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.08.2011 erkannt, dass die Abschaffung der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage verfassungsgemäß sei (2 C 22.10).