Einstellung in den öffentlichen Dienst (persönliche Eignung)

Einstellung in den öffentlichen Dienst  (persönliche Eignung)

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Verfahren die Klagen auf erneute Prüfung einer Einstellung in den öffentlichen Dienst jeweils abgewiesen. Dabei ging es in dem einen Fall um eine Bewerbung für eine Einstellung als Polizeiangestellter beim Objektschutz der Berliner Polizei (Urteil v. 29.03.2017, 23 Sa 13/17), in dem anderen Fall um eine Anstellung als Lehrer (Urteil v. 31.03.2017, 2 Sa 122/17).

Der Bewerber für den Objektschutz war dort schon tätig gewesen und beantragte seine Wiedereinstellung. Die Polizeibehörde lehnte dies nach sogenannter Leumundsprüfung ab, weil gegen den Bewerber ein Strafermittlungsverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung geführt worden war, welches gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt worden war.

Im Falle des angehenden Lehrers ging es um einen Strafbefehl wegen versuchten Betruges, weil er bei Benutzung der U-Bahn einen präparierten, nicht gültigen Fahrschein vorgelegt hatte. Beide hier jeweils vorgeworfenen Fehlverhaltensweisen waren außerdienstlicher Natur bzw. wiesen keinen Bezug zu der angestrebten Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf.

Das Landesarbeitsgericht hat gleichwohl in beiden Fällen jeweils dem Land Berlin recht gegeben. In der Begründung wird ausgeführt, dass aus Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich kein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Dienst besteht, sondern lediglich ein solcher auf Prüfung eines entsprechenden Antrags bzw. einer entsprechenden Bewerbung im Rahmen des an Art. 33 Abs. 2 GG auszurichtenden Einstellungsermessens des öffentlichen Arbeitgebers.

Im Falle des Bewerbers für den polizeilichen Objektschutz stelle die Unterhaltspflichtverletzung keine ausschließlich dem Privatleben zuzuordnenden Unzuverlässigkeit dar, sondern als Straftat einen erheblichen Verstoß gegen die Rechtsordnung, der eine sonstige Unzuverlässigkeit im Privatleben deutlich übersteige. Für die Tätigkeit im Polizeidienst und damit auch im Objektschutz seine Zuverlässigkeit im Sinne der eigenen Rechtstreue und der eigenen Bindung an Recht und Gesetz, insbesondere die Beachtung der Strafgesetze von besonderer Bedeutung. Bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung des Klägers gehe es nicht um seine Beurteilung „Mensch“, sondern um die Beurteilung seiner Eignung für die angestrebte Tätigkeit im Objektschutz. Maßgeblich für die im Rahmen der Einstellungsprüfung festzustellende Eignung für die in Aussicht genommene Tätigkeit sei eine Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewerbung.

Im Falle des angehenden Lehrers hat das LAG erkannt, dass im Rahmen der lediglich beschränkten gerichtlichen Überprüfung die Ablehnungserwägungen der Bildungsverwaltung nicht sachwidrig seien und nicht gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe verstießen, wenn argumentiert werde, dass der dortige Kläger als Studienrat zur Erziehung Minderjähriger berufen sei und bei der bestehenden Vorbelastung der geforderten Vorbildfunktion nicht genüge. Der Kläger könne minderjährigen Jugendlichen kein Vorbild sein, wenn er Bescheinigungen verfälsche und damit eine Straftat des versuchten Betruges begehe.

Die beiden Urteile machen deutlich, dass zum einen der Rechtsschutz bei der Überprüfung ablehnender Entscheidungen über eine Einstellung in den öffentlichen Dienst relativ schwach ausgeprägt ist, sich die gerichtliche Kontrolle auf eine Überprüfung der Ermessensentscheidung der Behörde beschränkt. Zum anderen lassen beide Urteile einen strengen Maßstab hinsichtlich des Begriffs der persönlichen Eignung erkennen. In beiden Fällen lagen die Taten, welche Gegenstand strafgerichtlicher Verfolgung waren, bereits Jahre zurück und wiesen keinen Bezug zu der angestrebten Tätigkeit auf. Dass ein Wachpolizist, der im Zuge einer familiären Trennungssituation für einen kurzen Zeitraum Unterhaltsleistungen für die bei seiner Partnerin befindlichen Kinder nicht bezahlt, wird kaum erwarten lassen, dass er in einer Gefahrensituation betreffend ein von ihm zu bewachenden Objekt persönlichkeitsbedingt anders oder schlechter handelt, als ein nicht solchermaßen vorbelasteter Kollege. Das Gericht hat dieses Argument aber nicht gelten lassen, sondern einen allgemeinen Eignungsmaßstab angewendet. Ebenso im Falle des Lehrers: Die Eintragung einer Vorbelastung im Zentralregister ist nicht öffentlich einsehbar, würde potentiellen Schülern gar nicht bekannt werden. Die vorbehaltene Tat wäre bei einem bereits bestehenden Anstellungsverhältnis oder einem beamteten Lehrer auch nicht ausreichend, um dieses zu beenden, folgerichtig  wird es auch im Dienst befindliche Lehrer geben, welche trotz solcher Vorbelastungen unterrichten und dies auch dürfen. Dass ein solcher Lehrer kein Vorbild sein könne, stellt zudem auch eine Stigmatisierung dar. Hier wird faktisch eine Art Berufsverbot verhängt, bzw. die Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes aberkannt, was von einem Strafgericht nur bei schweren Straftaten (Verbrechenstatbestand und Freiheitsstrafe ab einem Jahr, § 45 StGB) oder in besonderer Weise berufsbezogenen Straftaten (Missbrauch des Berufs oder Gewerbes oder Tatbegehung unter grober Verletzung der damit verbundenen Pflichten, § 70 StGB, ) verfügt werden könnte.

Indessen gilt hier ein anderer Maßstab, nämlich der der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gemäß Art. 33 Absatz. 2 GG. Und es gilt ein diesbezügliches Einstellungsermessen des öffentlichen Arbeitgebers. Im Ergebnis erweisen sich damit bereits strafgerichtliche Verurteilungen (und auch strafrechtliche Einstellungen) bei Fehlverhaltensweisen, welche im unteren Bereich strafrechtlicher Sanktionen angesiedelt sind (hier: Einstellung gegen Zahlung einer geringen Geldbuße bzw. Verurteilung wegen versuchten Betruges zu lediglich 30 Tagessätzen) als Hindernis für eine Einstellung in den öffentlichen Dienst.