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Amtsärztliche Untersuchungsanordnung Neu

Neue Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2021, OVG 4 S 6/21

Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 14.03.2019 (2 VR 5.18) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach gegen eine rechtswidrige Anordnung amtsärztlicher Untersuchung rechtlich vorgegangen werden kann.

Nunmehr sollte die Untersuchungsanordnung selbst nicht mehr „isoliert“ angreifbar sein, sondern nur noch im Rahmen eines Eil- oder Klageverfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung selbst und also nur inzident.

Dem folgen das Verwaltungsgericht Potsdam und nachfolgend das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg so aber nicht (Beschluss vom 11. Juni 2021 – OVG 4 S 6/21 –, juris). Das OVG hat erkannt:

Auch der Senat entnimmt der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 652/20 – und Kammerentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vom 13. Mai 2020 – 2 BvR 652/20 – und vom 12. August 2020 – 2 BvR 1427/20 – alle in juris), dass dieses das Ergebnis der vom Bundesverwaltungsgericht nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz vorgenommenen Abwägung der widerstreitenden Verfassungsgüter (die materiellen Grundrechte des Beamten einschließlich der Garantie effektiven Rechtsschutzes einerseits, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und die besondere Pflichtenstellung des Beamten andererseits), wonach der (nachgelagerte) Inzidentrechtsschutz im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die Zurruhesetzungsverfügung einen angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleich der Verfassungsgüter darstelle (BVerwG, a.a.O. Rn. 37), nicht teilt. Der Senat hält daher an seiner Entscheidung, unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 22. Januar 2018 – OVG 4 S 19.17 – juris Rn. 3, Beschluss vom 26. Juli 2016 – OVG 4 S 40.15 – BeckRS 2016, 131910 Rn. 3) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen (Beschluss vom 13. Mai 2019 – OVG 4 S 17.19 – BA S. 2), nicht mehr fest und hält Untersuchungsanordnungen im Zurruhesetzungsverfahren für isoliert angreifbar. Dem steht § 44a VwGO bei verfassungskonformer Auslegung nicht entgegen.

Damit sind Untersuchungsanordnungen im Zurruhesetzungsverfahren wieder für sich genommen und also isoliert angreifbar.