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Besoldung der Berliner Beamten verfassungswidrig

Beamtenbesoldung Berlin

1. Das Bundesverfassungsgericht hat eine (überwiegend) verfassungswidrige Bemessung der A-Besoldung im Land Berlin in den Jahren 2008 bis 2020 festgestellt.

2. Die Beschlüsse des BVerfG müssen durch den Berliner Gesetzgeber erst noch durch ein „Reparaturgesetz“ umgesetzt werden. Für dieses Gesetz hat das BVerfG dem Land Berlin eine Frist bis zum 31.03.2027 gesetzt.

3. Erst wenn dieses Gesetz erlassen ist, werden die jeweils zuständigen Besoldungsstellen Nachberechnungen und Nachzahlungen vornehmen, wodurch sich dann die laufenden Verfahren erledigen werden. Demnach müssen die betroffenen Beamtinnen und Beamten en weiterhin Geduld haben.

4. Wichtig sind auch die Aussagen des BVerfG zum anspruchsberechtigten Personenkreis: Berechtigt sind demnach nur diejenigen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemachthaben (dazu siehe unten).

Dazu und auch zu der neuen Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg unter „zeitnahe Geltendmachung“.

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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Mit Beschlüssen vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Besoldung der Berliner Landesbeamten (in der Besoldungsordnung A) im Zeitraum 2008 bis 2020 weit überwiegend verfassungswidrig gewesen ist.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes bietet insoweit bereits eine weitgehende Information, insbesondere auch die veröffentlichten Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts. Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts hat den nachfolgenden Link:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-105.html

Die dortige Einleitung lautet:

„Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Besoldungsordnungen A des Landes Berlin im Zeitraum 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.

Der Entscheidung liegen mehrere Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu einzelnen Besoldungsgruppen und Zeiträumen zwischen 2008 und 2017 zugrunde. Die Prüfung wurde durch den Senat auf alle Besoldungsordnungen A und auf den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2020 erweitert.

 In seinem Beschluss entwickelt der Senat seine bisherige Rechtsprechung fort. Die gerichtliche Kontrolle, ob die Besoldung evident unzureichend und Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) deshalb verletzt ist, vollzieht sich in drei Schritten: Erforderlich ist – erstens, sofern Anlass dafür besteht – eine Prüfung des Gebots der Mindestbesoldung (Vorabprüfung). Es bedarf – zweitens – einer zweistufigen Prüfung des Gebots, die Besoldung der Beamten fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen (Fortschreibungsprüfung). Schließlich – drittens – ist, sofern die Vorabprüfung oder die Fortschreibungsprüfung einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip ergibt, zu prüfen, ob dieser Verstoß ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

Im Ergebnis stellt der Senat fest, dass rund 95 % der geprüften Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat verfassungskonforme Regelungen bis zum 31. März 2027 zu treffen.“

Weiter sind in der Pressemitteilung auch die Wesentlichen Erwägungen des Senats dargestellt.

Veröffentlich ist neben den Leitsätzen auch ein Beschluss v. 17.09.2025, mit dem zuvor die beim BVerfG anhängigen Verfahren verbunden worden waren. Dieser Beschluss enthält eine längere Begründung, die auf der Internetseite des DBB verlinkt ist und dort als PDF heruntergeladen werden kann.

https://www.dbb.berlin/aktuelles/news/besoldung-der-berliner-landesbeamten/

Dargelegt wird in diesem Beschluss auch die weitere Verfahrensweise (S. 63/64):

Soweit die prüfungsgegenständlichen Normen gegen das Grundgesetz verstoßen, stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz fest (vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Eine Nichtigerklärung würde einen Zustand bewirken, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige, weil es als Ergebnis der Nichtigerklärung an der für die 158 159 160 Besoldung erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlen würde (vgl. BVerfGE 139, 64 <147 Rn. 194>; 140, 240 <315 f. Rn. 169>; 155, 1 <75 Rn. 181>).

 Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat eine verfassungskonforme Regelung innerhalb der aus dem Tenor ersichtlichen Frist zu treffen. Angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 155, 1 <76 Rn. 183>).

 Fazit:

Die Beschlüsse des BVerfG müssen durch den Berliner Gesetzgeber erst noch durch ein „Reparaturgesetz“ umgesetzt werden, wie auch bei der Besoldung der Berliner Richter und Staatsanwälte, über die das BVerfG bereits früher entschieden hatte. Für dieses Gesetz hat das BVerfG dem Land Berlin eine Frist bis zum 31.03.2027 gesetzt.

Erst wenn dieses Gesetz erlassen ist, werden die jeweils zuständigen Besoldungsstellen Nachberechnungen und Nachzahlungen vornehmen, wodurch sich dann die laufenden Verfahren erledigen werden. Demnach müssen die betroffenen Beamten weiterhin Geduld haben.

Wichtig sind auch noch die Aussagen des BVerfG zum anspruchsberechtigten Personenkreis:

„Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat eine verfassungskonforme Regelung innerhalb der aus dem Tenor ersichtlichen Frist zu treffen. Angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 155, 1 <76 Rn. 183>).“

Berechtigt sind demnach nur diejenigen Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemachthaben.

 Zu der Frage der zeitnahem Geltendmachung enthält etwa auch das Berliner Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2008 bis 2020 in Artikel 2 eine Regelung wie folgt:

Anwendungsbereich: Die in §3 festgelegten Nachzahlungen werden denjenigen beam­teten Dienstkräften, Richterinnen und Richtern sowie Personen, denen ein Familienzuschlag nach den im Land Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährt worden ist, gewährt, die sich im jeweils bezeichneten Haushaltsjahr mit einem statthaften Rechtsbehelf gegen die Höhe der gewährten Besoldung zur Wehr gesetzt haben; das geführte Vorverfahren darf hierbei nicht bestands­kräftig und ein Klageverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sein. Soweit ein statthafter Rechtsbehelf sich erkennbar auch auf Folgejahre bezogen hat, reicht dieser aus, um auch für die Folgejahre anspruchsberechtigt zu sein, sofern ein diesen Anspruch betreffendes Vorverfahren nicht bestandskräftig oder ein Klagever­fahren nicht rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

Also:

1) Man kann Ansprüche nicht mehr rückwirkend geltend machen.

2) Ein „Besoldungswiderspruch“ oder eine Geltendmachung einer zu niedrigen Besoldung musste grds. in dem jeweiligen Besoldungsjahr erfolgen. Eine solche Geltendmachung reichte auch für Folgejahre aus, wenn sie sich erkennbar auch auf Folgejahre bezogen hat. Das ist dann eine Frage der Auslegung. Ungünstig sind insoweit Formulierungen, die explizit auf das jeweilige Besoldungsjahr beschränkt sind und auch solche Geltendmachungen, die sich auf andere Aspekte und Themen als den der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung bezogen haben (z.B. Altersdiskriminierung durch das frühere Besoldungsdienstalter und Überleitung etc.), dies wird nicht ausreichen.

3) Es wird vermutlich noch eine ganze Weile dauern, bis nach einem Reparaturgesetz Nachzahlungen berechnet und umgesetzt werden.

Polizeizulage, Wegfall bei Dienstunfähigkeit

Einstellung der Zahlung der Polizeizulage bei Erkrankung mit unbestimmter Dauer

Wir hatten in einer Reihe von Klageverfahren die ständige Praxis der Polizei Berlin angegriffen, der zufolge bei einer längeren Dienstunfähigkeit einer/eines Polizeibeamtin/-beamten die Zahlung der Polizeizulage nach (rglm.) 6 Monaten in Wegfall geraten soll, wenn nicht ein erneuter Dienstantritt nicht absehbar ist.

Dazu hat nun das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 13. November 2025 – OVG 4 B 2/25 und 3/25), Tenor:

  • Die Gewährung der Polizeizulage setzt neben der Übertragung einer herausgehobenen Funktion (42 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE) auch die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung voraus (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesGBE). Daran fehlt es bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Dienstausübung von rund acht Monaten, da die noch hinzunehmende übliche Dauer von Erkrankungen überschritten wird.
  • Die besonderen Verpflichtungen des Dienstherrn gegenüber einem im Dienst verletzten oder aufgrund des Dienstes erkrankten Beamten sind abschließend im Unfallfürsorgerecht geregelt. Eine Verwaltungspraxis, die eine Art Unfallfürsorge mit Mitteln des Besoldungsrechts (Weitergewährung einer Stellenzulage bei Vorliegen eines Dienstunfalls) gewährt, ist rechtswidrig.
  • Zeiten der Tätigkeit im Rahmen eines stufenweisen Wiedereingliederungsplans nach dem sog. „Hamburger Modell“ sind nicht als tatsächliche Aufgabenwahrnehmung (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesGBE) anzusehen.

Damit wird die o.g. behördliche Praxis eines durch Bescheid verfügten Wegfalls der Polizeizulage nach einer längeren Dauer der Erkrankung als rechtmäßig erachtet. Einen konkreten Zeitraum oder Zeitpunkt hat das OVG zwar nicht benannt, aus den Ausführungen lässt sich aber entnehmen, dass ein Zeitraum von 6 Monaten vor einem verfügten Wegfall der Zulage als grds. angemessen angesehen wird (s. Textauszüge unten).

Die von uns in den Klageverfahren angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017 hat das OVG als nicht einschlägig angesehen.

Der vollständige Urteilstext findet sich unter:

Textauszüge:

§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BEsetzt neben der Übertragung einer herausgehobenen Funktion zusätzlich auch die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung voraus (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 31. Mai 2021 – OVG 4 N 10/21 – juris Rn. 3 und vom 24. August 2020 – OVG 4 N 4.18 –; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 12. April 2011 – 14 ZB 09.2062 – juris Rn. 3OVG Magdeburg, Urteil vom 4. September 2025 – 1 L 30/25 – juris Rn. 22, 25).

Diese Auslegung ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, dem im Besoldungsrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 1.08 – juris Rn. 12 m. w. N.). Die Formulierung „nur für die Dauer der Wahrnehmung“ legt es nahe, dass der Gesetzgeber auf die tatsächlichen Umstände abstellen wollte. Das entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Dementsprechend nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff ist. Die Zahlung beginne folglich mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit an und ende mit der tatsächlichen Einstellung dieser Tätigkeit (BVerwG, Urteil vom 12. September 1994 – 2 C 7.93 – juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 6. April 1989 – 2 C 10.87 – juris Rn. 12, vom 18. April 1991 – 2 C 11.90 – juris Rn. 14 und – 2 C 31.90 – juris Rn. 15 und vom 24. August 1995 – 2 C 1.95 – juris Rn. 16; Buchwald, in: Bundesbesoldungsgesetz, Stand: Juni 2016, juris, § 42 BBesG Rn. 29).

Die systematische Auslegung stützt dieses Ergebnis. Denn der Gesetzgeber hat der Bestimmung in § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE, nach der für herausgehobene Funktionen Stellenzulagen vorgesehen werden können, die weitere Regelung in § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE hinzugefügt, dass die Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden dürfen. Es ist zu vermuten, dass vom Gesetzgeber geschaffene Regelungen einen Sinn haben sollen. Wenn es, wie die Klägerin meint, für den Zulagenbezug allein darauf ankäme, dass einem Beamten eine herausgehobene Funktion übertragen worden ist, wäre die Regelung sinnlos und könnte entfallen. Das liegt fern.

Auch der Sinn und Zweck des § 42 BBesG BE spricht für das Auslegungsergebnis. Die Polizeizulage dient der Abgeltung der herausgehobenen Anforderungen, die mit der Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben regelmäßig verbunden sind und welche von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfasst werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 – 2 C 1.08 – juris Rn. 10, vom 25. April 2013 – 2 C 39.11 – juris Rn. 8 und vom 14. Dezember 2017 – 2 C 53.16 – juris Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. September 2025 – 2 A 2.25 – juris Rn. 13). Zu den von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfassten Besonderheiten vollzugspolizeilicher Tätigkeit gehört typischerweise das Erfordernis, dass die Beamten in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell und eigenverantwortlich einschneidende Maßnahmen treffen und bereit sein müssen, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben notfalls Leben und Gesundheit einzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2011 – 2 B 13.11 – juris Rn. 10 sowie Urteile vom 25. April 2013 – 2 C 39.11 – juris Rn. 16 und vom 14. Dezember 2017 – 2 C 53.16 – juris Rn. 12). Dieser Zweck macht es notwendig, dass kürzere Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit der tatsächlichen Dienstausübung gleichzusetzen sind, da solche regelmäßig kurzzeitigen Unterbrechungen nicht geeignet sind, die dauerhaften Belastungen der Dienstausübung zu beseitigen oder spürbar zu vermindern, die mit einer Zulage abgegolten werden sollen (vgl. zu den Erschwerniszulagen BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 C 73.10 – juris Rn. 22). Demgegenüber kann, je länger die krankheitsbedingte Unterbrechung der Dienstausübung andauert, desto weniger angenommen werden, dass die besonderen Belastungen der Dienstausübung fortwirken, die mit der Zulage pauschal abgegolten werden sollen; der Gedanke fortdauernder Belastung gebietet bei längerfristigen Erkrankungen nicht in gleicher Weise wie bei vorübergehender krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit deren Gleichsetzung mit der tatsächlichen Dienstausübung (vgl. das hier angefochtene Urteil des VG Berlin, Urteil vom 29. November 2024 – VG 36 K 409/23 – S. 6 f. UA).

Das aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der §§ 42 f. BBesG BE gefundene Ergebnis wird durch die Bestimmung in Nr. 9 Abs. 3 der Anlage I, Vorbemerkung, II. Zulagen, zum BBesG BE bestätigt. Nach dieser Regelung werden durch die ausdrücklich sogenannte Stellenzulage die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten. Damit übernimmt die Polizeizulage neben der Funktion einer echten Stellenzulage zusätzlich auch die Aufgabe der Abgeltung von bestimmtem Aufwand (vgl. zu – gleichlautend – Nr. 9 Abs. 4 der Anlage I zum BBesG Tintelott, in: Schwegemann/Summer, BBesG, Stand: Februar 2021, Vorbemerkung Nr. 9 zu Anlage I BBesG, Rn. 10, 32). Tatsächlicher Mehraufwand entsteht nur durch die tatsächliche Dienstausübung.

Soweit die Klägerin aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuleiten versucht, dass es für die Zulagengewährung allein auf die Zugehörigkeit zu einer zulageberechtigten Beamtengruppe, nicht aber auf die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung ankomme, ist ihr nicht zu folgen. Sie missversteht die von ihr angeführten Entscheidungen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte bislang über die Frage der (Nicht-)Gewährung einer Stellenzulage wegen längerer krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht zu entscheiden, sondern allein mit Bezug auf funktionsbezogene Verwendungseinschränkungen, wie zum Beispiel dem Fehlen der Polizei- oder Feuerwehrdienstfähigkeit. Daher war bisher auch allein die funktionelle Zugehörigkeit zu der herausgehobenen Funktion mit Blick auf eine eingeschränkte funktionsbezogene Verwendungsfähigkeit – nicht aber die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung mit Blick auf allgemeine Dienstunfähigkeit insgesamt – klärungsbedürftig.

(…)

Schließlich spricht das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 1989 – 2 C 10.87 – nicht für, sondern eher gegen die Rechtsauffassung der Klägerin. Denn das Bundesverwaltungsgericht führte aus, die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) sei ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff, der grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der betreffenden Aufgaben erfordere. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass der Begriff die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Diensttätigkeit durch Erholungsurlaub oder Krankheit einschließe (juris Rn. 12). Das hier vom Bundesverwaltungsgericht verwendete Kriterium der Üblichkeit legt eine Differenzierung nahe danach, ob es sich um eine kürzere Erkrankung handelt, wie nahezu jeder sie dann und wann hat, oder um eine längere Dienstunfähigkeit, die als ungewöhnlich und besonders wahrgenommen wird. Zumindest lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1989 eine krankheitsbedingte Fehlzeit von vielen Monaten als üblich angesehen hatte.

(…)

Es kommt auf eine Einzelfallbetrachtung an. Dabei hält der Senat das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwendete Kriterium der Üblichkeit der Dauer der Unterbrechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 – 2 C 10.87 – juris Rn. 12) für richtungweisend. Im Ausgangspunkt ist zu bedenken, dass auch der Gesetzgeber gewisse Unterbrechungen der Wahrnehmung erkennbar für unschädlich hält. Denn er hat bestimmt, dass die Polizeizulage monatlich in gleichbleibender Höhe gewährt wird. Nicht jede Unterbrechung der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung, wie es bei einer verengten Wortlautauslegung vom ersten Tag oder sogar der ersten Stunde nach Dienstschluss anzunehmen wäre, lässt also den Zulagenanspruch entfallen. Die Zulage soll nicht anhand der Anzahl der monatlich geleisteten Dienststunden bzw. -tage unter Abzug von Krankheit, Fortbildung, Urlaub und Zeitausgleich berechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 C 73.10 – juris Rn. 23 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 – 2 C 1.95 – juris Rn. 17). Die ohne Rücksicht auf diese Schwankungen im Umfang der Dienstleistung in jedem Monat gleich hoch gewährte Zulagenzahlung erfolgt – in diesem Rahmen sowohl in zeitlicher Hinsicht (vgl. Nr. 9 Abs. 1 der Anlage I, Vorbemerkung, II. Zulagen, zum BBesG BE) als auch in sächlicher Hinsicht (vgl. Nr. 9 der Anlage IX zum BBesG BE) – pauschaliert. Eine tage- oder sogar stundenweise Gewährung wäre angesichts der geringen Höhe der Zulage – im hier streitigen Zeitraum nach einer Dienstzeit von zwei Jahren monatlich 149,14 Euro (§ 2 BesVersAnpG BE 2021, Bekanntmachung GVBl. 2021, Nr. 21, S. 266) bzw. ab dem 1. Dezember 2022 monatlich 153,32 Euro (Anlage 4 zum BesVersAnpG BE 2022) – auch mit Blick auf den Verwaltungsaufwand wirtschaftlich unvernünftig.

Hält der Gesetzgeber einerseits gewisse Unterbrechungen für unschädlich, verlangt aber andererseits, dass die Gewährung der Polizeizulage von der Dauer der Wahrnehmung abhängt, gibt er dem Rechtsanwender eine differenzierende Betrachtung auf, die sich vom Maßstab der Üblichkeit leiten lässt.

Welche Krankheitsdauer noch als übliche Unterbrechung anzusehen ist und welche unüblich lang erscheint, braucht der Senat hier nicht genauer einzugrenzen. Es ist insoweit nur anzumerken, dass es sich nicht um eine klare Grenze zwischen noch üblicher und nicht mehr üblicher Unterbrechung, sondern um einen Grenzbereich handelt. Denn es ist zu bedenken, dass die zu beurteilenden Lebenssachverhalte vielfältig gelagert sind und einzelfallbezogene Würdigungen erforderlich machen können. Beispielsweise mag an eine nur kurzfristige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bei sich anschließender erneuter Dienstunfähigkeit aus denselben oder sogar anderen medizinischen Gründen gedacht werden.

(…)

Für den Senat ist hier entscheidend, dass normative Anknüpfungspunkte für einen Entfall der Polizeizulage später als sechs Monate nach dem Beginn der krankheitsbedingten durchgängigen Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung nicht erkennbar sind. § 105 LBG, der von Polizeidienstunfähigkeit ausgeht, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Polizeivollzugskraft ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt, veranlasst nicht zu einer späteren Grenzziehung. Denn solange die Polizeivollzugskraft – wenn auch eingeschränkt – verwendet wird, stellt sich die Frage nach dem Wegfall der Polizeizulage nicht. Ist die Polizeivollzugskraft sogar allgemein dienstunfähig, richtet sich die Zurruhesetzung auch hier nach den Vorschriften der Dienstunfähigkeit (§ 26 BeamtStG§ 39 LBG).

 

BVerfG zu Streikrecht beamteter Lehrer

Das Bundesverfassungsgericht hat ein Streikrecht für Lehrer im Beamtenverhältnis verneint. Die GEW will dagegen den Europäischen Gerichtshof anrufen.

Hier die Leitsätze (Urteil v. 12. Juni 2018, 2 BvR 1738/12 u.a.):

  1. Der persönliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst auch Beamte (vgl. BVerfGE 19, 303 <312, 322>). Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet. Es kann aber durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte begrenzt werden.
  1. a) Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar. Es erfüllt die für eine Qualifikation als hergebrachter Grundsatz notwendigen Voraussetzungen der Traditionalität und Substanzialität.
  1. b) Das Streikverbot für Beamte ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es weist eine enge Verbindung auf mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber.
  1. a) Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind völkerrechtsfreundlich auszulegen. Der Text der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 111, 307 <317>; 128, 326 <367 f.>; stRspr).
  1. b) Während sich die Vertragsparteien durch Art. 46 EMRK verpflichtet haben, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen (vgl. auch BVerfGE 111, 307 <320>), sind bei der Orientierung an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jenseits des Anwendungsbereiches des Art. 46 EMRK die konkreten Umstände des Falles im Sinne einer Kontextualisierung in besonderem Maße in den Blick zu nehmen. Die Vertragsstaaten haben zudem Aussagen zu Grundwertungen der Konvention zu identifizieren und sich hiermit auseinanderzusetzen. Die Leit- und Orientierungswirkung ist dann besonders intensiv, wenn Parallelfälle im Geltungsbereich derselben Rechtsordnung in Rede stehen, mithin (andere) Verfahren in dem von der Ausgangsentscheidung des Gerichtshofs betroffenen Vertragsstaat betroffen sind.
  1. c) Die Grenzen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung ergeben sich aus dem Grundgesetz. Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 <329>; 128, 326 <371>). Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen.
  1. Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland steht mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich eine Kollisionslage zwischen dem deutschen Recht und Art. 11 EMRK nicht feststellen.

Bundesverwaltungsgericht zu tätowierten Beamten

Mit Urteil des BVerwG v. 7. November 2017, 2 C 25.17 hatte das höchste deutsche Verwaltungsgericht grundsätzliche Feststellungen zur Frage von Tätowierungen bei Beamten getroffen. Danach greift ein Verbot des Tragens bestimmter Tätowierungen in das auch den Beamten durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht ein. Es bedürfe daher einer gesetzlichen Grundlage.

Weiter hatte es ausgeführt: Es gäbe Anhaltspunkte dafür, dass gewandelte gesellschaftliche Vorstellungen zwischenzeitlich auch hinsichtlich Tätowierungen vorliegen könnten. Die Frage, ob angesichts dieser Entwicklung weiterhin von einer allgemeinen Ablehnung oder Gefährdungen für die Repräsentations- oder Neutralitätsfunktion ausgegangen werden könne, bedürfe daher einer aktualisierten Prüfung.

In einer neueren Entscheidung hat das BVerwG nachfolgend aber für Polizeivollzugsbeamte in Bayern entscheiden, dass diese sich an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen nicht tätowieren lassen dürfen (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2020 – 2 C 13/19 –). Denn: dort bestehe eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Das Bayerische Beamtengesetz untersagt es Polizeivollzugsbeamten unmittelbar , sich im beim Tragen der Dienstkleidung (Sommeruniform) sichtbaren Körperbereich, d.h. konkret an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen, tätowieren zu lassen. Nach Auffassung des BVerwG ist damit bereits im Bayerischen Beamtengesetz selbst für im Dienst stehende Polizeivollzugsbeamte ein hinreichend vorhersehbares und berechenbares Verbot für Tätowierungen und andere nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale (wie etwa ein Branding oder ein Ohrtunnel) im beim Tragen der Uniform sichtbaren Körperbereich geregelt. Dies ergebe sich aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung. Danach seien äußerlich erkennbare Tätowierungen und vergleichbare auf Dauer angelegte Körpermodifikationen im sichtbaren Bereich mit der Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion von uniformierten Polizeivollzugsbeamten unvereinbar. Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte individuelle Interessen der Polizeivollzugsbeamten an einer Tätowierung müssten für den – bezogen auf den Gesamtkörper beim Tragen der Dienstkleidung kleinen – sichtbaren Bereich gegenüber der Notwendigkeit eines einheitlichen und neutralen Erscheinungsbildes zurücktreten.

Die Einstellungspraxis und Rechtsgrundlagen sind in den Bundesländern uneinheitlich. Soweit keine gesetzliche Grundlage besteht, darf eine Einstellung aber grds. nicht wegen des Tattoos abgelehnt werden, so auch die Rspr. des hiesigen OVG (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Februar 2019 – OVG 4 S 52.18 –), Leitsatz:

Die Ablehnung der Einstellung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst wegen einer Tätowierung, die nach Auffassung der Einstellungsbehörde in der Bevölkerung als bedrohlich und abschreckend wahrgenommen werden könnte, bedarf einer gesetzlichen Grundlage. An dieser fehlt es im Land Berlin.

Es gibt aber Grenzen. So kann eine Tätowierung gleichwohl eine Pflichtverletzung darstellen, wenn und soweit diese durch ihren Inhalt gegen andere beamtenrechtliche Pflichten verstößt. Dies ist nach der Rspr. des BVerwG nicht nur dann der Fall, wenn sich aus dem Inhalt der Tätowierung eine Straftat erfibt, wie etwa bei einer Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Eine Tätowierung begründet vielmehr auch dann ein Dienstvergehen, wenn ihr Inhalt einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht des Beamten offenbart.

Aus den Entscheidungsgründen des BVerwG:

„Auch wenn die Reglementierung des Erscheinungsbildes von Beamten während ihrer Dienstausübung auf eine behördeninterne Wirkung gerichtet ist, die Art und Weise, in der der Beamte seinen Dienstpflichten nachzukommen hat, ist ihre Wirkung nicht auf die Zeiten der Dienstausübung beschränkt. Anders als die Vorgabe, eine bestimmte Dienstkleidung zu tragen oder während der Dienstzeit Schmuckstücke abzulegen, greift das Verbot bestimmter Tätowierungen zwangsläufig auch in die private Lebensführung und damit in subjektive Rechte der Beamten ein. Die Regelung bedarf daher einer hinreichend bestimmten Ermächtigung durch den Gesetzgeber (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 – BVerwGE 125, 85 Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1991 – 2 BvR 550/90 – NJW 1991, 1477 f.).

 In der Rechtsprechung ist hierfür auf die generelle Befugnis zur Regelung der Dienstkleidung (vgl. § 74 BBG) verwiesen worden. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betrafen in der Sache zwar nur die Gestaltung der Haartracht; in ihnen ist aber ausdrücklich auch auf die Möglichkeit einer Vorgabe für Tätowierungen verwiesen worden (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 BVerwGE 125, 85 Rn. 18; ebenso Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 WRB 2.12 u.a. – BVerwGE 149, 1 Rn. 48 für das Soldatenrecht). An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest. Wie bei der Einschätzung, welche rechtlichen Grundlagen für die Vorgabe von

Einstellungshöchstaltersgrenzen erforderlich sind, stellt sich auch im Hinblick auf die Reglementierung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten die Frage der Wesentlichkeit und damit der Ermächtigungsgrundlage unter dem zwischenzeitlich aktualisierten verfassungsrechtlichen Blickwinkel anders dar als noch vor einigen Jahren (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – BVerfGE 139, 19 Rn. 57).

So sind Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte traditionell durch Verwaltungsvorschrift bestimmt worden; dies hat die Rechtsprechung lange Zeit gebilligt (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1980 – 2 C 15.78 – Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 11 S. 5 und vom 23. Oktober 1980 – 2 C 22.79 – Buchholz 238.4 § 37 SG Nr. 2 S. 5). Erst im Jahr 2009 ist hierzu eine normative Ausgestaltung verlangt (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 – BVerwGE 133, 143 Rn. 9), die Regelung durch Rechtsverordnung aber weiterhin für ausreichend erachtet worden (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 – BverwGE 142, 59 Rn. 26). 2015 hat das Bundesverfassungsgericht den Parlamentsvorbehalt im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG weiter hervorgehoben und eine hinreichend bestimmte Entscheidung des Parlamentsgesetzgebers selbst verlangt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff.). Dem ist die Rechtsprechung des erkennenden Senats gefolgt (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 – BVerwGE 156, 180 Rn. 17 ff.).

Die vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen gegebene Begründung trifft auch für die Reglementierung des Ausmaßes zulässiger Tätowierungen für Beamte zu. Grundrechte gelten auch im Beamtenverhältnis. Die Austarierung widerstreitender Grundrechte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02 – BVerfGE 108, 282 <310> in Bezug auf Kleidungsvorschriften für Lehrkräfte) oder kollidierender Verfassungspositionen ist dem Parlament vorbehalten. Wesentliche Inhalte des Beamtenverhältnisses sind daher durch Gesetz zu regeln. Dies gilt insbesondere für Regelungen mit statusbildendem oder statusberührenden Charakter, durch die Bedingungen der Einstellung oder Entlassung normiert werden (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – BVerfGE 139, 19 Rn. 69).

Mit der Bestimmung unzulässiger Tätowierungen werden Eignungsanforderungen festgelegt, die zur zwingenden Ablehnung eines Einstellungsbegehrens führen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 6 B 540/16 – juris Rn. 3 und 5). Für bereits ernannte Beamte bilden entsprechende Regelungen die Grundlage für Weisungen, keine derartige Tätowierung im Dienst zu tragen (VG Halle, Urteil vom 18. Mai 2016 – 5 A 54/16 – juris Rn. 21 f.).

Insoweit ist neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) auch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG berührt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dessen Anwendungsbereich für das Schneiden der Kopfhaare zwar grundsätzlich verneint (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 – VerwGE 125, 85 Rn. 16). Die Vorgabe, die Haare in Hemdkragenlänge zu tragen, könne nicht zu einer Entstellung oder Verunstaltung führen. Angesichts des intensiven körperlichen Eingriffs und der damit verbundenen Schmerzen kann Entsprechendes für die Entfernung von Tätowierungen aber offenkundig nicht gelten. Die Aufforderung, großflächige Tätowierungen an Kopf, Hals, Händen oder Unterarmen zu beseitigen, greift daher auch in den Schutzbereich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein.

 (…)

Die Reglementierung zulässiger Tätowierungen im Beamtenverhältnis bedarf folglich einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung. Auch im Falle der Verordnungsermächtigung muss dabei schon aus der parlamentarischen Leitentscheidung der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – BVerfGE 139, 19 Rn. 55).

 (…)

Anhaltspunkte dafür, dass gewandelte gesellschaftliche Vorstellungen zwischenzeitlich auch hinsichtlich Tätowierungen vorliegen könnten, liegen durchaus vor (vgl. zur Einordnung als „Modephänomen“ etwa Schmidt, Das äußere Erscheinungsbild von Beamtenbewerbern, 2017, S. 175 und 177 mit dem Hinweis, mittlerweile gebe es etwa 3000 Tattoostudios in Deutschland). Dies gilt nicht nur in Bezug auf das Verhalten prominenter Vorbilder in Sport, Musik und Showbusiness (vgl. Lobstädt, Tätowierung, Narzissmus und Theatralität, 2011, S. 115 ff.). Nach einer Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach (Allensbacher Kurzbericht vom 8. Juli 2014) hat sich der Anteil der Tätowierten in Deutschland in den letzten zehn Jahren um über 40 % erhöht. 24 % der 16- bis 29-Jährigen – und damit fast jeder Vierte – hat zwischenzeitlich eine Tätowierung.

Bei Frauen liegt der Anteil in dieser Altersgruppe sogar bei 30 %, in Ostdeutschland (geschlechterübergreifend) bei 41 %. Insbesondere bei jüngeren Menschen und in Ostdeutschland hat die Verbreitung von Tätowierungen daher offenbar den Bereich von Subkulturen verlassen und „die Mitte der Gesellschaft erreicht“ (VG Halle, Urteil vom 18. Mai 2016 – 5 A 54/16 – juris Rn. 31; hierzu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. August 2017 – 2 L 3279/17 – juris Rn. 30). Die Frage, ob angesichts dieser Entwicklung weiterhin von einer allgemeinen Ablehnung oder Gefährdungen für die Repräsentations- oder Neutralitätsfunktion ausgegangen werden kann, bedarf daher einer aktualisierten Prüfung.

Dabei erscheint nicht ausgeschlossen, dass für die Tätowierung besonders exponierter

und auch beim Tragen einer Uniform sichtbarer Bereiche, wie Kopf, Hals, Hände und vielleicht auch Unterarme weiterhin von einer ausreichenden Gefährdungslage ausgegangen werden kann. Präzise Aussagen hierzu sind den vorhandenen Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. Die normative Leitentscheidung hierzu muss jedoch durch das Parlament und aufgrund aktueller Erkenntnisgrundlagen erfolgen.

Das Haben von Tätowierungen an sich verstößt damit nicht gegen eine dem

Beklagten wirksam auferlegte Pflicht. (…)

Das Tragen einer Tätowierung stellt gleichwohl eine Pflichtverletzung dar, wenn und soweit diese durch ihren Inhalt gegen andere beamtenrechtliche Pflichten verstößt. Dies ist nicht nur der Fall, wenn sich aus dem Inhalt der Tätowierung eine Straftat ergibt – wie etwa im Falle der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Eine Tätowierung begründet vielmehr auch dann ein Dienstvergehen, wenn ihr Inhalt einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht des Beamten offenbart.“

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Zeitnahe Geltendmachung (neue Rspr. BVerwG)

BVerwG zur zeitnahen Geltendmachung (2 B 5/26)

Nach der Rspr. des BVerfG erfordert eine rückwirkende Korrektur einer verfassungswidrigen Unteralimentation nach einer korrigierenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine zeitnahe Geltendmachung, d.h. rückwirkend stehen dem Beamten nur Ansprüche zu, die er zum einen zeitnah geltend gemacht hat, und die zum anderen noch nicht verjährt sind. Mit einer zeitnahen Geltendmachung sichert sich der Beamte demnach die Ansprüche ab dem Jahr, in dem diese Geltendmachung erfolgt. Wichtig ist, dass er dabei auch deutlich macht, dass sich der Widerspruch oder die Geltendmachung nicht nur auf das aktuelle Jahr, sondern auch auf Folgejahre erstreckt.

Insoweit hatte allerdings das OVG Berlin-Brandenburg in einer aktuellen Entscheidung erkannt, dass selbst bei erhobener Klage ab dem Jahr 2020 eine neuerliche Rüge gegenüber dem Dienstherrn erforderlich gewesen sei (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2025, OVG 4 B 4/24). Ein solcher „Besoldungswiderspruch“ wirke zwar für das jeweilige Jahr und u.U. auch für spätere Jahre. Wie das Bundesverwaltungsgericht aber bereits im Jahr 2011 entschieden habe, müssten Beamte den Widerspruch allerdings dann erneuern, wenn es zu gesetzgeberischen Aktivitäten gekommen sei, die das Alimentationsdefizit korrigieren sollen.

Demnach hätte auf das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 vom 5. September 2019 mit einem erneuten Widerspruch reagiert werden müssen, denn damit seien u.a. die Gehälter zum 1. April 2019 und erneut zum 1. Februar 2020 um jeweils 4,3 Prozent erhöht worden und dies ausdrücklich zu dem im Gesetz genannten Zweck, „den Besoldungsdurchschnitt der übrigen Bundesländer bis zum Jahr 2021 zu erreichen“. Das OVG hat in dem BerlBVAnpG 2019/2020 demnach eine solche erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die zu einem erneuten Besoldungswiderspruch Anlass geboten habe.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 7. Mai 2026 anders gesehen und das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg aufgehoben (5 B 5.26). Dazu nachfolgend Auszüge.

Das BVerwG zweifelt an einer von dem BesÄndG 2019/2020 ausgehenden Zäsurwirkung (bzw. verneint diese wohl), diese sei mit dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg nicht ausreichend dargelegt und begründet worden. Bislang sei eine solche Zäsurwirkung nur bei Reaktion auf verfassungsgerichtliche Entscheidungen angenommen worden.

Wichtig auch: Das BVerwG hat auch erkannt, dass es bei einer einmal erhobenen Klage keiner neuerlichen zeitnahen Geltendmachung mehr bedarf, Rn. 24.

Das Urteil ist für zahlreiche laufende Verfahren von wesentlicher Bedeutung. Nach der Rspr. des OVG hätte in laufenden Verfahren im Jahr 2020 nach der für 2019/2020 erfolgten Besoldungserhöhung auch und trotz ggf. laufender Klage erneut jeweils eine zeitnahe Geltendmachung erfolgen müssen. Zahlreiche Klägerinnen u d Kläger haben dies zwar vorsorglich getan. Bei den anderen hätte diese Rspr. aber zu einem Verlust von Ausgleichsansprüchen ab dem Jahr 2020 führen können.

Hier Auszüge aus dem Urteil des BVerwG:

Rn. 5 Zwar rechtfertigen weder die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen (a) noch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (b) die Zulassung der Revision. Die Beschwerde macht in der Sache aber Verfahrensmängel geltend, auf denen die Entscheidung beruhen kann (c).

(…)

Rn. 19 Die von der Beschwerde bezeichnete Frage ist auch nicht klärungsbedürftig. Es ist in der Rechtsprechung vielmehr geklärt, dass der Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich fortwirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 2 C 11.16 – BVerwGE 158, 344 Rn. 40) und nicht in jedem Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden muss. Die auf das Haushaltsjahr bezogene Berechnungsweise der Amtsangemessenheit der Besoldung bringt zwar eine abschnittsweise Gliederung des geltend gemachten Anspruchs mit sich; sie führt aber nicht dazu, dass bereits der Streit- und Rügegegenstand nur auf ein Jahr bezogen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2026 – 2 C 13.25 – Rn. 3). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

Rn. 20 Damit ist zugleich klargestellt, dass eine allgemeine Besoldungsanpassung mit „lediglich linearen Anpassungen“ keine erneute Rügeobliegenheit auslöst. Eine Zäsur ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur angenommen worden, wenn der Gesetzgeber auf ein vom Bundesverfassungsgericht festgestelltes Alimentationsdefizit reagiert hat und es daher zumutbar erscheint, vom Beamten eine erneute Rüge zu verlangen, sofern ihm die „entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten“ nicht ausreichend erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 – juris Rn. 10).

Rn. 21 Soweit die Beschwerde geltend macht, das beklagte Land habe − anders als vom Berufungsgericht angenommen − gerade kein Reparatur- und Nachzahlungsgesetz erlassen, rügt sie die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall, die der Grundsatzrüge nicht zugänglich ist.

(…)

Rn. 24 Aus dieser Grundlegung und Zweckbestimmung des Erfordernisses einer zeitnahen Geltendmachung von gesetzlich nicht geregelten Alimentationsansprüchen ergibt sich unmittelbar und ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, dass ein Beamter, der sein − zeitlich nicht beschränktes − Begehren auf amtsangemessene Alimentation bereits im Klageweg verfolgt, nicht zusätzlich oder fortlaufend der Obliegenheit unterliegt, sein rechtshängiges Begehren durch weitere Rügen oder Rechtsbehelfe zu erneuern. Hierfür besteht weder im Hinblick auf die Warnfunktion für den Haushaltsgesetzgeber Anlass noch kann diese Vorstellung mit den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung in Einklang gebracht werden.

Rn. 25 Nach der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D – BVerwGE 156, 229 Rn. 130 und vom 6. November 2019 – 8 C 14.18 – BVerwGE 167, 60 Rn. 20; Beschluss vom 21. November 2024 – 4 B 20.24 – juris Rn. 9) hat es der Kläger nicht nur in der Hand, einen Rechtsstreit durch Klage anhängig zu machen (§ 81 VwGO), vielmehr legt er auf der Grundlage seines Antrags (§ 88 VwGO) auch fest, was Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein soll. Des Weiteren kann der Kläger den Rechtsstreit durch Klageänderung auf ein anderes Ziel richten (§ 91 VwGO) oder ihn durch Klagerücknahme (§ 92 VwGO) beenden (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 – 4 A 20.95 – BVerwGE 104, 27 Rn. 5; Beschluss vom 21. November 2024 – 4 B 20.24 – juris Rn. 9). Er muss jedoch – jedenfalls bei unbeschränkt in die Zukunft gerichteten Feststellungsbegehren – nicht für jeden Zeitabschnitt erneut sein Rechtsschutzziel bekräftigen. Reagiert er auf eine für die Erfolgsaussichten der Klage maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht, kann dies die Klageabweisung (im Übrigen) zur Folge haben. Eine Beschränkung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht findet jedoch nicht bereits ipso iure statt.

Rn. 28 c) Die Beschwerde hat jedoch Verfahrensmängel i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt, auf denen die Berufungsentscheidung beruhen kann.

Rn. 29 aa) Das Berufungsgericht hat gegen die von der Beschwerde gerügte Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen.

Rn. 30 Mit dem Vorbringen, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts habe das Land Berlin mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2019 (- BerlBVAnpG 2019/2020 -, GVBl. S. 551) gerade kein Reparaturgesetz erlassen, sondern nur ein Anpassungsgesetz verabschiedet, das sich nicht wesentlich von den vorangegangenen unterschieden habe, kann zwar keine Grundsatzrüge begründet werden. Das Vorbringen enthält aber eine Verfahrensrüge, weil die Beschwerde zu Recht bemängelt, dass das Berufungsgericht von der auf Grundlage seiner Rechtsauffassung erheblichen vergleichenden Betrachtung dieses Gesetzes und seiner Vorgängerregelungen abgesehen hat (vgl. Beschwerdebegründung vom 26. Januar 2026, S. 17).

Rn 32 Das Berufungsgericht hat eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage durch das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 angenommen (vgl. UA S. 7 f.). Der Gesetzgeber habe mit der Gesetzesnovelle nicht allein auf einen Inflationsausgleich oder den Nachvollzug einer Tariferhöhung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst abgezielt, sondern erklärtermaßen bezweckt, ein von ihm erkanntes Alimentationsdefizit zu beheben.

Rn. 33 Ausgehend hiervon hätten sich dem Berufungsgericht weitere Ermittlungen aufdrängen müssen. Denn der Schluss auf eine (wesentliche) Änderung der Sach- und Rechtslage kann nur aufgrund einer vergleichenden Betrachtung des Ist-Zustands mit dem status quo ante gezogen werden. Eine dahingehende Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht ist jedoch – worauf die Beschwerde zutreffend hinweist – unterblieben. Insoweit wäre konsequenterweise in den Blick zu nehmen gewesen, dass sowohl das BerlBVAnpG 2019/2020 als auch das ihm vorausgehende Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017 und 2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. Juli 2017 (- BerlBVAnpG 2017/2018 -, GVBl. S. 439) bei kontinuierlicher Fortschreibung der Berliner Beamtenbesoldung und unter Anwendung der gleichen Gesetzgebungstechnik (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 u. a. – NVwZ 2026, 50 Rn. 38) die regelmäßige Anpassung der Besoldung „an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse“ (vgl. Abghs.-Drs. 18/0390 S. 1 bzw. Abghs.-Drs. 18/2028 S. 2) in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation (vgl. insb. Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 – BVerfGE 139, 64) zum Ziel hatte.

Rn. 34 Die Annahme einer Zäsur hinsichtlich der bereits erhobenen Rüge einer verfassungswidrigen Unteralimentierung erscheint daher begründungsbedürftig und durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gedeckt. Dies gilt umso mehr, als in der Rechtsprechung des Senats von einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage, die die Rügeobliegenheit des Beamten neu entstehen lässt, bisher nur dann ausgegangen worden ist, wenn der Gesetzgeber in Umsetzung eines auf ihn bezogenen Handlungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts tätig wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 – juris Rn. 10). Wenngleich hiermit die denkbaren Konstellationen nicht abschließend beschrieben worden sind, wird deutlich, dass mit der Neuregelung jedenfalls eine qualitative Änderung verbunden sein muss, wenn aus ihr eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage gefolgert werden soll.

Rn. 35 Dass diese nicht allein aus der Interpretation der Gesetzesbegründung abgeleitet werden kann, ergibt sich aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont der betroffenen Beamten. Es kann diesen nicht zugemutet werden, in eine Analyse der Gesetzesbegründung einzutreten, um entscheiden zu können, ob eine erneute Rüge der verfassungswidrigen Unteralimentierung erforderlich sein könnte. Dies gilt im Hinblick auf das Rundschreiben des Beklagten vom August 2018 in besonderer Weise, wonach sich die „Geltendmachung […] auch auf die Zukunft erstrecken (kann), wenn […] eindeutig zum Ausdruck kommt, dass die Besoldung ab dem derzeitigen Jahr gerügt wird und nicht nur für das derzeitige Jahr selbst“. Denn auch nach Erlass des BerlBVAnpG 2019/2020 hat der Dienstherr selbst offenbar keinen Anlass gesehen, auf eine möglicherweise veränderte Sach- und Rechtslage hinzuweisen.

(…)

Rn. 36 (…) den maßgeblichen Sachverhalt seiner Würdigung nicht vollständig zugrunde gelegt (…)

Rn. 38 Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Das Berufungsgericht hat trotz des dahingehenden Vortrags in der Berufungsbegründung (vgl. Schriftsatz vom 15. April 2024, S. 11 f.) nicht in die Betrachtung eingestellt, dass zum Zeitpunkt der von ihm angenommenen Zäsurwirkung bereits ein Klageverfahren anhängig war. Die Entscheidungserheblichkeit dieses Umstandes musste sich dem Berufungsgericht auch aufdrängen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2. b) bb) verwiesen werden.

Besoldung der Berliner Richter verfassungswidrig

Verfassungsgemäße Besoldung und kein Ende: Vorlage des VG Berlin zu den Besoldungsjahren 2016 und 2017 (zunächst: der Richter und Staatsanwälte)

Die Besoldung der Berliner Richter und Staatsanwälte in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 war in den Jahren 2016 und 2017 – wie bereits zuvor in den Jahren 2009 bis 2015 – in verfassungswidriger Weise zu niedrig. Da hat das Verwaltungsgericht  Berlin in mehreren Verfahren bei der 26. Kammer erkannt und mehrere Vorlagebeschlüsse zum Bundesverfassungsgericht gefasst. Für die Jahre 2018 bis 2021 hält das Gericht eine verfassungswidrige Unteralimentation nicht für gegeben.

Zuvor hatte das BVerfG in den Verfahren dreier Richter des Landes Berlin erkannt, dass die Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 zu niedrig war, und es hat diesbezüglich Maßstäbe dafür entwickelt, wann der Besoldungsgesetzgeber seinen weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich der konkreten Besoldungshöhe überschreitet und die Besoldung dann evident unzureichend ist.

Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts ist nun bei Anwendung dieser Grundsätze und umfangreicher Recherche zu den maßgeblichen Paramtetern zu der Überzeugung gelangt, dass die Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017 den verfassungsrechtlichen Mindestvorgaben nicht genügt. Vier der fünf vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Parameter seien erfüllt: Die Besoldung habe sich deutlich schlechter entwickelt, als die Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, als der Nominallohnindex und als der Verbraucherpreisindex , zudem wahre die unterste Besoldungsgruppe A 4 bei weitem nicht den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau. Die verfassungswidrige Unteralimentation könne auch nicht durch eine angespannte Finanzlage gerechtfertigt werden, weil keine umfassende Haushaltskonsolidierung vorgenommen, sondern einseitig zulasten von Richtern und Staatsanwälten gespart worden sei.

Für die Besoldungsjahre 2018 bis 2021 hält das Verwaltungsgericht Berlin die Richterbesoldung dagegen nicht für verfassungswidrig. Zwar werde weiterhin der Mindestabstand der untersten Besoldungsgruppe zum Grundsicherungsniveau deutlich unterschritten, allerdings lasse eine Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien die Besoldung nicht als evident zu niedrig erscheinen.

Da bei bestehendem Gesetzerecht nur das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlich geregelten Berliner R-Besoldung feststellen kann (sog. Verwerfungskompetenz) , hat das Gericht die Frage der verfassungsgemäßen Besoldung für die Jahre 2016 und 2017 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Alles dies betrifft zunächst aber (zunächst) nur die Besoldung der Richter und Staatsanwälte.

Bezogen auf die Beamten des Landes Berlin  hatten  wir zeitgleich mit den damaligen „Pilotverfahren“ der Richterbesoldung geklagt und es hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Fragen der verfassungsmäßigen Besoldung  der Beamten für die Jahre 2009 bis 2015 zur gleichen Zeit dem Bundesverfassugsgericht vorgelegt, wie die Frage der Richterbesoldung. Dazu hat das BVerfg aber bis heute noch nicht entschieden.

Beim Verwaltungsgericht Berlin sind aber weiterhin zahlreiche Klageverfahren bzgl. der amtsangemessenen Alimentation der Beamten anhängig, sowohl bzgl. der Besoldung für die Jahre bis 2015, als auch für den nachfolgenden Zeitraum.

Das Verewaltungsgericht Berlin hat insoweit mitgeteilt, dass mündliche Verhandlungen zu ausgewählten Verfahren auch der Besoldung der Beamten ab dem Jahr 2016 sind in Vorbereitung sind.

Die Vorlagebeschlüsse der 26. Kammer vom 16. Juni 2023 haben die Aktenzeichen VG 26 K 245/23, VG 26 K 246/23 und VG 26 K 247/23 abweisende Urteile VG 26 K 128/23, VG 26 K 129/23 und VG 26 K 157/23)

Vorgeschichte:

Die erste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt (seit Jahren) vor. Danach war die Besoldung der Berliner Richter/innen und Staatsanwälte/innen in den Jahren 2009 bis 2015 verfassungswidrig zu niedrig bemessen (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020, 2 BvL 4/18).

Das BVerfG hatte dem Berliner Besoldungsgesetzgeber aufgegeben, binnen (Jahres-) Frist ein „Reparaturgesetz“ zu erlassen. Auch dieses liegt zwischenzeitlich vor, regelt aber nur Besoldungsnachzahlungen bezogen auf den o. g. Zeitraum (2009 bis 2015) und ausschließlich für Richter/innen und Staatsanwälte/innen.

Dementsprechend sind sowohl die nachfolgenden Besoldungsjahre ab dem Jahr 2016 noch nicht gesetzlich geregelt, als auch die Besoldung der Berliner Beamten (insgesamt).

Auch bezogen auf die Berliner Beamten hatte das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2016 zeitgleich eine Reihe von Richtervorlagen an das Bundesverfassungsgericht gerichtet. Über diese Vorlagen ist bis heute noch nicht entschieden.

Auch bei den Beamten wird demnach voraussichtlich ein ähnlicher Beschuss des BVerfG wie bei den Richtern und Staatsanwälten kommen, und nachfolgend auch dort ein Reparaturgesetz.

So erfreulich diese Entwicklung ist: ein Ende der Auseinandersetzung ist nicht in Sicht, und dies vermutlich noch über viele Jahre. Denn dass das Bundesverwaltungsgericht nur die Besoldungsjahre bis einschl. 2015 vorgelegt hat, war ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass die dortige Vorlage im Jahr 2016 erfolgt ist und sich nur auf bis dahin abgeschlossene Besoldungsjahre beziehen konnte.

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Kein Kindererziehungszuschlag bei Mindestruhegehalt

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Kindererziehungszuschlag bzw. Kindererziehungsergänzungszuschlag gem. § 50 a BeamtVG einer Ruhestandsbeamtin / einem Ruhestandsbeamten nicht zusteht, wenn er ein Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 BeamtVG bezieht.

In der Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei den kindbezogenen Leistungen um solche handelt, die aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in das Beamtenversorgungsrecht übernommen worden sind und die nicht zu den beamtenversorgungsrechtlichen Grundprinzipien gehören (Urteile vom 23.06.2016, 2 C 17/14, sowie vom  19.01.2017, 2 C 1/16 u.a.).

Im Bundesrecht ist in der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes (ab 1.03.2009) in § 50 Buchst. a Abs. 7 ein Satz 2 angefügt worden, wonach der Abs. 1 (die Rechtsgrundlage für den Kindererziehungszuschlag) auf das Mindestruhegehalt nicht anzuwenden ist.

Das Berliner LBeamtVG sieht eine solche Regelung nicht vor. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht auch entschieden, dass bereits vor dem Hinzufügen des bezeichneten Satzes 2 zu § 50 a Abs. 7 BeamtVG kein Anspruch auf zusätzliche kindebezogene Leistungen bei Erhalt einer Mindestversorgung bestanden habe. Insoweit wird man auch für die Berliner Beamten aus dem Fehlen dieses Satzes in der hiesigen Regelung nichts Günstiges herleiten können.

Das Landesverwaltungsamt ändert daraufhin Versorgungsfestsetzungsbescheide, die einen Kindererziehungszuschlag bzw. Kindererziehungsergänzungszuschlag zu einem Mindestruhegehalt enthalten, für die Zukunft ab.