Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Verbot der Führung de Dienstgeschäfte,  §39 BeamtStG, §66 BBG

Bei dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte handelt es sich um eine beamtenrechtliche Maßnahme (nicht: Disziplinarrecht). Das Verbot nach § 39 BeamtStG ist eine Maßnahme, die ihrer Natur nach vorläufig ist. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von 3 Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren (…) eingeleitet worden ist. § 39 BeamtStG bietet dem Dienstherrn mithin die Möglichkeit, bei Bekanntwerden von Verfehlungen, welche eine weitere dienstliche Verwendung problematisch erscheinen lassen, den Beamten gewissermaßen auf Zeit „aus dem Verkehr zu ziehen“. Betroffen ist davon die Dienstausübung, die Bezüge werden in voller Höhe weitergezahlt.

Insofern ist diese vorläufige dienstrechtliche Maßnahme von einer nach Einleitung des Disziplinarverfahrens möglichen disziplinarrechtlichen Suspendierung nach § 38 DiszG zu unterscheiden. Bei der disziplinarrechtlichen Suspendierung kann je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen eine Kürzung der Dienstbezüge bis auf 50% erfolgen.

Gesetzeswortlaut:

§ 39 BeamtStG Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

Zu der Tatbestandsvoraussetzung des § 39 BeamtStG (zwingende dienstliche Gründe) etwa Verwaltungsgericht Berlin, VG 36 L 297.15:

„Das Tatbestandsmerkmal der „zwingenden dienstlichen Gründe“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe liegen in solchen Umständen, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten nicht vertretbar erscheinen lassen, weil andernfalls mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, Dritter oder des Beamten selbst drohen. Sie sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstpostender Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt werden würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. Februar 2011 – OVG 4 S 40.10 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20. April 2010 – 5 ME 282.09 – juris, Rn.13 m.w.N.; zur entsprechenden Vorschrift des §22 SG: BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 1977 – 1 WB 67.78 Rn. 40).“

OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2010 – 5 ME 282/09 –, juris

Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen des Verdachts einer Straftat erweist sich als verhältnismäßig, wenn sich die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis oder dessen Zurückstufung im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung nicht ausschließen lässt, sondern ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. 

Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann aber auch aus anderen Gründen als etwa dem verdacht einer Straftat erfolgen, es kann zum Beispiel auch den Fall erfassen, dass ein Beamter wegen akuter psychischer Störungen im Dienst nicht mehr „tragbar“ erscheint.
Rechtsfolgen:
Die Rechtsstellung des Beamten bleibt – ausgenommen die Dienstausübung – unverändert. Die Zeit der  „Zwangsbeurlaubung“ wird auch nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte erhält weiter seine Bezüge, die – anders als bei einer Suspendierung nach dem Disziplinarrecht – nicht gekürzt werden. Allerdings können Zulagen wegfallen. Will der Beamte eine andere Tätigkeit ausüben, bedarf er ggf. einer Nebentätigkeitsgenehmigung.