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Entlassung auf Antrag

Entlassung Beamtenverhältnis auf  eigenen Antrag

Rechtsgrundlage  (für Berlin) ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) i.V.m.  § 34 Abs. 1 LBG. Für Bundesbeamte gilt § 33 BBG.

Danach ist eine Beamtin / ein Beamter zu entlassen, wenn er die Entlassung in schriftlicher Form verlangt. § 34 Abs. 3 Satz 1  LBG bestimmt, dass bei einem solchen schriftlichen Antrag die Entlassung zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen ist, jedoch solange hinausgeschoben werden kann bis die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt sind, längstens  für 3 Monate.

Satz 2 bestimmt ergänzend, dass der Antrag auf Entlassung innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei der Behörde noch zurückgenommen werden kann, solange die Entlassungsentscheidung noch nicht zugegangen ist, danach nur mit Zustimmung der Behörde.

Der Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ist also eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die schriftlich abgegeben werden muss und unterzeichnet sein muss. Weitere  Anforderung stellt das Gesetz nicht. Die Erklärung ist gegenüber dem Dienstvorgesetzten abzugeben .

In der Folge wird der Dienstherr eine Entlassungsverfügung fertigen. Rechtsfolge ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses, rglm. zu dem beantragten Zeitpunkt, s.o. Damit tritt insbesondere der Verlust der Dienstbezüge nach diesem Zeitpunkt und des  Anspruches auf Versorgung ein. Ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG besteht bei einer Entlassung auf eigenen Antrag nicht.

In der Folge der Entlassung und des Verlustes der Versorgungsbezüge erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, s. gesonderter Beitrag. Der Bund und vereinzelte Bundesländer haben zwischenzeitlich nach einer Entscheidung des EuGH eine Alternative zur Nachversicherung geschaffen, ein sog. Altersgeld. In Berlin gibt es eine solche Rechtsgrundlage bisher nicht (Stand 02/2018).

OVG legt Besoldung der Landesbeamten beim BVerfG vor

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschlüssen vom 11.10.2017 die Besoldung der Berliner Landesbeamten für die Besoldungsgruppen A7 – A9 für unterschiedliche Jahreszeiträume als verfassungswidrig zu niedrig erachtet und die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Aktenzeichen: OVG 4 B 33.12, 4 B 34.12).

In der Begründung folgt das Oberverwaltungsgericht ersichtlich den kürzlich ergangenen Vorlagebeschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts mit der Argumentation, dass sich die Beamtenbesoldung eines A 4 – Beamten vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15 % abheben müsse, was im Land Berlin in der untersten Besoldungsgruppe nicht eingehalten worden sei. Dies führe dann wegen des sog. Abstandsgebotes zu Verwerfungen auch in den höheren Besoldungsgruppen.

Mit den neuen Beschlüssen gibt das OVG seine vorherige Rspr. auf, die wir im Wege der Revision beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hatten, was dort zu den Vorlagebeschlüsssen vom 22.09.2017 geführt hatte (auf dieser Seite).

Näheres zu den Beschlüssen des OVG Berlin-Brandenburg findet sich in der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts.

Zeitnahe Geltendmachung

Zeitnahe Geltendmachung

Macht der Beamte eine verfassungswidrige Unteralimentation geltend und erkennt das Bundesverfassungsgericht dies als gegeben an und verfügt eine rückwirkende Korrektur, dann stehen dem Beamten rückwirkend nur Ansprüche zu, die er zum einen zeitnah geltend gemacht hat, und die zum anderen noch nicht verjährt sind.

Mit einer zeitnahen Geltendmachung sichert sich der Beamte die Ansprüche ab dem Jahr, in dem diese Geltendmachung erfolgt. Wichtig ist, dass er dabei auch deutlich macht, dass sich der Widerspruch oder die Geltendmachung nicht nur auf das aktuelle Jahr, sondern auch auf Folgejahre erstreckt.

Insoweit hat das OVG Berlin-Brandenburg aber in einer aktuellen Entscheidung  erkannt, dass auch bei erhobener Klage ab dem Jahr 2020 eine neuerliche Rüge gegenüber dem Dienstherrn erforderlich war (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2025 – OVG 4 B 4/24). Ein solcher „Besoldungswiderspruch“ wirke zwar für das jeweilige Jahr und u.U. auch für spätere Jahre. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2011 entschieden habe, müssten Beamte den Widerspruch allerdings dann erneuern, wenn es zu gesetzgeberischen Aktivitäten gekommen sei, die das Alimentationsdefizit korrigieren sollen.

Demnach auf das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2019/2020) – GVBl. 2019, 551 – vom 5. September 2019 mit einem erneuten Widerspruch reagiert werden müssen, denn damit seien u.a. die Gehälter zum 1. April 2019 und erneut zum 1. Februar 2020 um jeweils 4,3 Prozent erhöht worden und dies ausdrücklich zu dem im Gesetz genannten Zweck, „den Besoldungsdurchschnitt der übrigen Bundesländer bis zum Jahr 2021 zu erreichen“.

Kritik: Das nicht rechtskräftige Urteil ist aus unserer Sicht nicht zutreffend. Das Oberverwaltungsgericht hat bereits nicht zwischen nur außergerichtlichen Besoldungswidersprüchen und solchen bei bereits erhobener Klage differenziert, es hat dies gar nicht thematisiert. Seine Hinweise auf die Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts (etwa auch zuletzt auf BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 50/16 –, juris) betreffen Verfahren, bei denen außergerichtliche Geltendmachungen nicht hinreichend erfolgt waren. Dass und warum dies auch bei zukunftsoffen erhobenen Klagen der Fall sein soll, legt das OVG nicht dar. Auch bei der Prüfung eines Vertrauensschutzes nimmt es Bezug auf ein Urteil des BVerwG, welches  einen Fall betraf, bei dem es um vor erhobener Klage außergerichtlich nicht wiederholte zeitnahe Gelendmachungen ging (Urteil des BVerwG, vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 – juris Rn. 10).

Das Oberverwaltungsgericht hat formuliert (Rn. 20): „Ein womöglich mehrjährig wirkender Besoldungswiderspruch erledigt sich mit der (nach den aufgezeigten Maßstäben relevanten) neuen Gesetzgebung. Es hätte für das gesamte Haushaltsjahr erneut ein Besoldungswiderspruch eingelegt werden müssen, wenn kein Rechtsverlust eintreten soll.“

Ob und weshalb selbiges aber bei einer zukunftsoffen erhobenen Klage gelten soll, die sich verfahrensrechtlich nicht von selbst erledigt, wenn neue Regelungen erlassen werden, hat das OVG nicht dargelegt.

Das BVerwG hat etwa mit Urteil vom 13. November 2008 – 2 C 16/07 –, juris) bezogen auf Ansprüche aus einer Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts insoweit erkannt:

Solche Ansprüche lassen sich nicht wie bei einem Besoldungsgesetz nach Zeiträumen und Höhe aus der Vollstreckungsanordnung entnehmen, sondern setzen die Klärung voraus, ob weiterhin die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinter der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation zurückbleibt. (…). Die Fachgerichte haben jeweils zunächst zu prüfen, ob die gesetzgeberischen Aktivitäten bezogen auf die verschiedenen Anspruchszeiträume den Verfassungsverstoß beendet haben. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 ergriffenen Maßnahmen des Gesetzgebers, der für sich stets in Anspruch genommen hat, durch die Erhöhung des Kindergeldes, die steuerliche Entlastung von Familien und insbesondere die Erhöhung der kindbezogenen Besoldungsbestandteile bereits eine der Verfassung entsprechende Alimentation herbeigeführt zu haben. Erst wenn die Fachgerichte für bestimmte Zeiträume, bestimmte Besoldungsgruppen und eine bestimmte Kinderzahl des Beamten eine Fortdauer des Verfassungsverstoßes feststellen, können Einzelansprüche zugesprochen werden.“

Daraus lässt sich folgern, dass mit einer Feststellungsklage gerade die Prüfung der Fachgerichte bzgl. der Angemessenheit der Besoldung und insbesondere der Frage gerichtshängig gemacht wird, ob die gesetzgeberischen Aktivitäten einen Verfassungsverstoß beendet haben. Damit lässt sich aber die Forderung nach erneuernden Rügen während eines laufenden Klageverfahrens nicht halten. Die maßgebliche Frage ist mit der Klage gerade zur gerichtlichen Überprüfung gestellt und rechtshängig.

Eine erneute Rügeobliegenheit erscheint demnach bei erhobener Klage nicht nachvollziehbar. Diese würde bedeuten, dass bei einer einmal erhobenen laufenden Feststellungsklage, die zudem vom Verwaltungsgericht rglm. bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt wird, der jeweilige Kläger laufend bei „gesetzgeberischen Aktivitäten“ seine Klage immer wieder bestärken müsste und sich immer wieder – außergerichtlich oder gerichtlich – zur Fortdauer seines Begehrens erklären müsste. Das erscheint in einem laufenden Klageverfahren aber nicht nachvollziehbar.

Ergibt die gerichtliche Überprüfung im Rahmen des Klageverfahrens, dass die Besoldung ab einem bestimmten Zeitpunkt verfassungsgemäß war, wird der jeweilige Kläger (teilweise) unterliegen. Hält das Gericht eine zwischenzeitliche Besoldungsanpassung (etwa durch ein Reparaturgesetz) für hinreichend, kann es eine Erledigungserklärung anregen. Durch die (aufrechterhaltene) Klage und den unbeschränkten Antrag ist aber das Klageziel vorgegeben und der Dienstherr ist damit auch hinreichend darüber informiert, dass mit der aufrechterhaltenen Klage weiterhin Ansprüche geltend gemacht werden. Eine fortlaufende Pflicht eines Klägers, die Fortdauer seiner Klage durch immer neue ergänzende Prozesserklärungen oder gar außergerichtliche Geltendmachungen zum bereits rechtshängigen Klagegegenstand „aufzufrischen“, dies gar mit der Folge eines Rechtsverlustes, erscheint bei erhobenen und anhängigen Klageverfahren nicht nachvollziehbar.

So hatte es auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg selbst noch mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 (OVG 4 B 33.12) gesehen:

„Die Klägerin hat ihren Anspruch zeitnah geltend gemacht (…). Diesem Erfordernis entsprach sie bezogen auf alle hier maßgeblichen Besoldungsjahre, indem sie mit Schreiben vom 14. April 2009 die Defizite ihrer Alimentation gegenüber dem Beklagten gerügt hat; mit ihrer am 29. Juni 2009 erhobenen Klage hat sie überdies deutlich gemacht, dass sie ihr Nettoeinkommen seit dem 1. Januar 2009 als verfassungswidrig zu niedrig bemessen erachte. Die Klägerin war jedenfalls nicht dazu verpflichtet, ihren Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (…).“

Nunmehr unterscheidet das OVG in dem neuen Urteil aber zwischen Grundsatz und Ausnahme. Die gesetzgeberischen Aktivitäten des Landes mit dem BerlBVAnpG 2019/2020 sollen Anlass geboten haben, erneut eine (aus der Treuepflicht des Beamten hergeleitete) zeitnahe Geltendmachung anbringen zu müssen.

Zu den gesetzgeberischen Aktivitäten des Landes Berlin hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss v. 19.09.2025 angemerkt:

„Erschwerend kommt hinzu, dass der Gesetzgeber des Landes Berlin auf den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2020 (BVerfGE 155, 1) nur bezüglich der Richterbesoldung reagiert (…), die aus den schon damals bekannten Gründen ebenfalls naheliegende Revision auch der Beamtenbesoldung jedoch nicht vorgenommen hat. Die Begründung, der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung nicht vorgreifen zu wollen (vgl. Abghs.-Drucks. 19/17836, S. 1 f.), überzeugt nicht. Denn die dort entwickelten Maßstäbe waren ohne Weiteres subsumtionsfähig. Vielmehr bestätigt sich der Eindruck, dass das Land Berlin die Besoldung sehenden Auges hinter die von ihm ausgehandelten Tariflöhne hat zurückfallen lassen (ebenso bereits BVerfGE 155, 1 <74 f. Rn. 179>).“

Dann aber bleibt zu fragen ob die Treuepflicht des Beamten es tatsächlich gebietet, gegenüber dem derart säumigen Land Berlin wegen einer bloßen Besoldungsanpassung mit dem Ziel, nach jahrelanger Untätigkeit sich wenigstens dem Besoldungsdurchschnitt der anderen Länder anzunähern (nicht etwa eine verfassungsgemäße Besoldung zu schaffen), es tatsächlich rechtfertigen soll, eine erneute Geltendmachung im Jahr 2019 oder 2020 einzufordern und bei Unterbleiben derselben einen Anspruchsverlust anzunehmen.

OVG Berlin-Brb. zur „Wunderkerzenregelung“ bei Wechsel des Vorbereitungsdienstes

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die sogenannte „Wunderkerzenregelung“ des Polizeipräsidenten in Berlin bei einem beabsichtigten Wechsel aus dem Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei in ein Studium für den gehobenen Dienst mit Urteil vom 28. September 2017 als rechtswidrig erkannt. Mit dieser Regelung beschränkt der Polizeipräsident den Wechsel auf besonders leistungsstarke Anwärter mit Studienberechtigung, die als sogenannte „Wunderkerze“ nach dem ersten Ausbildungsjahr in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes wechseln können. Die Regelung ist auf 10 % des abgebenden Jahrganges beschränkt und an eine Mindestpunktzahl im ersten Ausbildungsjahr geknüpft. Der Polizeipräsident lässt sich von den Bewerbern des mittleren Dienstes bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst jeweils eine Erklärung unterzeichnen, wonach zur Kenntnis genommen werde, dass Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes der Schutzpolizei, die nach dem 28. Februar 2016 eingestellt worden sind, nicht mehr zu Auswahlverfahren für Neueinstellungen im gehobenen Dienst der Schutz- oder Kriminalpolizei zugelassen werden. Ihnen stehe allein und ausschließlich die „Wunderkerzenregelung“ zur Verfügung, die voraussetzt, dass im ersten Jahr herausragende Leistungen gezeigt würden.

Nun hat aber das OVG Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anders entschieden (Beschluss vom 28. März 2019 – OVG 4 S 11.19 –, juris). Danach stellt es eine zulässige Organisationsgrundentscheidung des Dienstherrn dar, solche Bewerber nicht zum Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Land Berlin zuzulassen, die bereits in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im mittleren Dienst stehen oder gestanden haben. Zum einen gebe es Organisationsgrundentscheidungen, die dem Schutzbereich des Grundgesetzartikels vorgelagert seien; dem Einzelnen stehe insoweit kein subjektives Recht zu. Dazu gehöre die Ermessensentscheidung, Planstellen für Bewerbungen auszubringen. Zum anderen ist die öffentliche Verwaltung im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen.

Foto: Fotalia

 

Besoldung der Berliner Richter verfassungswidrig

Verfassungsgemäße Besoldung und kein Ende: Vorlage des VG Berlin zu den Besoldungsjahren 2016 und 2017 (zunächst: der Richter und Staatsanwälte)

Die Besoldung der Berliner Richter und Staatsanwälte in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 war in den Jahren 2016 und 2017 – wie bereits zuvor in den Jahren 2009 bis 2015 – in verfassungswidriger Weise zu niedrig. Da hat das Verwaltungsgericht  Berlin in mehreren Verfahren bei der 26. Kammer erkannt und mehrere Vorlagebeschlüsse zum Bundesverfassungsgericht gefasst. Für die Jahre 2018 bis 2021 hält das Gericht eine verfassungswidrige Unteralimentation nicht für gegeben.

Zuvor hatte das BVerfG in den Verfahren dreier Richter des Landes Berlin erkannt, dass die Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 zu niedrig war, und es hat diesbezüglich Maßstäbe dafür entwickelt, wann der Besoldungsgesetzgeber seinen weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich der konkreten Besoldungshöhe überschreitet und die Besoldung dann evident unzureichend ist.

Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts ist nun bei Anwendung dieser Grundsätze und umfangreicher Recherche zu den maßgeblichen Paramtetern zu der Überzeugung gelangt, dass die Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017 den verfassungsrechtlichen Mindestvorgaben nicht genügt. Vier der fünf vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Parameter seien erfüllt: Die Besoldung habe sich deutlich schlechter entwickelt, als die Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, als der Nominallohnindex und als der Verbraucherpreisindex , zudem wahre die unterste Besoldungsgruppe A 4 bei weitem nicht den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau. Die verfassungswidrige Unteralimentation könne auch nicht durch eine angespannte Finanzlage gerechtfertigt werden, weil keine umfassende Haushaltskonsolidierung vorgenommen, sondern einseitig zulasten von Richtern und Staatsanwälten gespart worden sei.

Für die Besoldungsjahre 2018 bis 2021 hält das Verwaltungsgericht Berlin die Richterbesoldung dagegen nicht für verfassungswidrig. Zwar werde weiterhin der Mindestabstand der untersten Besoldungsgruppe zum Grundsicherungsniveau deutlich unterschritten, allerdings lasse eine Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien die Besoldung nicht als evident zu niedrig erscheinen.

Da bei bestehendem Gesetzerecht nur das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlich geregelten Berliner R-Besoldung feststellen kann (sog. Verwerfungskompetenz) , hat das Gericht die Frage der verfassungsgemäßen Besoldung für die Jahre 2016 und 2017 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Alles dies betrifft zunächst aber (zunächst) nur die Besoldung der Richter und Staatsanwälte.

Bezogen auf die Beamten des Landes Berlin  hatten  wir zeitgleich mit den damaligen „Pilotverfahren“ der Richterbesoldung geklagt und es hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Fragen der verfassungsmäßigen Besoldung  der Beamten für die Jahre 2009 bis 2015 zur gleichen Zeit dem Bundesverfassugsgericht vorgelegt, wie die Frage der Richterbesoldung. Dazu hat das BVerfg aber bis heute noch nicht entschieden.

Beim Verwaltungsgericht Berlin sind aber weiterhin zahlreiche Klageverfahren bzgl. der amtsangemessenen Alimentation der Beamten anhängig, sowohl bzgl. der Besoldung für die Jahre bis 2015, als auch für den nachfolgenden Zeitraum.

Das Verewaltungsgericht Berlin hat insoweit mitgeteilt, dass mündliche Verhandlungen zu ausgewählten Verfahren auch der Besoldung der Beamten ab dem Jahr 2016 sind in Vorbereitung sind.

Die Vorlagebeschlüsse der 26. Kammer vom 16. Juni 2023 haben die Aktenzeichen VG 26 K 245/23, VG 26 K 246/23 und VG 26 K 247/23 abweisende Urteile VG 26 K 128/23, VG 26 K 129/23 und VG 26 K 157/23)

Vorgeschichte:

Die erste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt (seit Jahren) vor. Danach war die Besoldung der Berliner Richter/innen und Staatsanwälte/innen in den Jahren 2009 bis 2015 verfassungswidrig zu niedrig bemessen (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020, 2 BvL 4/18).

Das BVerfG hatte dem Berliner Besoldungsgesetzgeber aufgegeben, binnen (Jahres-) Frist ein „Reparaturgesetz“ zu erlassen. Auch dieses liegt zwischenzeitlich vor, regelt aber nur Besoldungsnachzahlungen bezogen auf den o. g. Zeitraum (2009 bis 2015) und ausschließlich für Richter/innen und Staatsanwälte/innen.

Dementsprechend sind sowohl die nachfolgenden Besoldungsjahre ab dem Jahr 2016 noch nicht gesetzlich geregelt, als auch die Besoldung der Berliner Beamten (insgesamt).

Auch bezogen auf die Berliner Beamten hatte das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2016 zeitgleich eine Reihe von Richtervorlagen an das Bundesverfassungsgericht gerichtet. Über diese Vorlagen ist bis heute noch nicht entschieden.

Auch bei den Beamten wird demnach voraussichtlich ein ähnlicher Beschuss des BVerfG wie bei den Richtern und Staatsanwälten kommen, und nachfolgend auch dort ein Reparaturgesetz.

So erfreulich diese Entwicklung ist: ein Ende der Auseinandersetzung ist nicht in Sicht, und dies vermutlich noch über viele Jahre. Denn dass das Bundesverwaltungsgericht nur die Besoldungsjahre bis einschl. 2015 vorgelegt hat, war ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass die dortige Vorlage im Jahr 2016 erfolgt ist und sich nur auf bis dahin abgeschlossene Besoldungsjahre beziehen konnte.

 Foto: Fotalia

Mitteilungspflicht gegenüber dem Dienstherrn im Strafverfahren

Sind Beamte von einem Strafermittlungsverfahren betroffen, bestehen Mitteilungspflichten der Strafjustiz gegenüber dem Dienstherrn. Dies ist in § 49 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Die Ermittlungsakte wird mit einem Aufkleber „Mitteilungspflicht“ versehen.

 

§ 49 Beamtenstatusgesetz: Übermittlungen bei Strafverfahren

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung zu übermitteln.
Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
1. es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, oder
2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.

(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.

Weitere und genauere Regelungen finden  sich in der  „Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen“ (MiStra). Die bloße Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Beamten begründet nach der MiStra noch keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaften zur Mitteilung an den Dienstvorgesetzten. Nr. 15 MiStra  regelt für Beamte und Richter im aktiven Dienst  die Verpflichtung der Staatsanwaltschaften und Gerichte („sind mitzuteilen“) zur Mitteilung an den Dienstherrn in Abhängigkeit von der Eingriffsintensität der strafprozessualen Maßnahmen abhängig:

(1) In Strafsachen gegen Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen, sind mitzuteilen
1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
4. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie ggf. mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
(2) Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziff. 2 bis 4 nur zu machen, wenn

1. es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder

2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Ziff. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gem. § 170 Abs. 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen.
(5) Die Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

Nr. 15 Abs. 1 MiStra betrifft die Mitteilungspflicht für vorsätzlich begangene Straftaten, Nr. 15 Abs. 2 MiStra für Fahrlässigkeitstaten und Privatklagedelikte. In Nr. 15 Abs. 3 MiStra sind die Mitteilungspflichten im Falle der Verfahrenseinstellung geregelt. Nr. 15 Abs. 4 MiStra beinhaltet eine Ausnahme von dem Grundsatz des Steuergeheimnisses. Nr. 15 Abs. 5 MiStra nennt den Dienstvorgesetzten als Adressaten der Mitteilung und die Kennzeichnungspflicht als „Vertrauliche Personalsache“.

Vorsätzlich begangene Straftaten, Nr. 15 Abs. 1 MiStra
Bei vorsätzlich begangenen Straftaten sind mitzuteilen der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, Sitzungshaftbefehls (§ 230 StPO) und Vollstreckungshaftbefehls (§ 457 StPO).
Mitzuteilen sind außerdem die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie ggf. mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
Verfahrenseinstellungen nach Anklageerhebung werden mitgeteilt („sollen übermittelt werden „), Verfahrenseinstellungen vor Anklageerhebung nach § 170 Abs. 2 StPO oder den §§ 153 ff. StPO nur, wenn das im Einzelfall erforderlich erscheint, um dienstrechtliche Maßnahmen ergreifen zu können. Dabei muß aber berücksichtigt werden, „wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind“. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gem. § 170 Abs. 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten.

Nr. 18 MiStra Strafsachen gegen Versorgungsberechtigte
In Strafsachen gegen Personen, denen aufgrund früherer Dienstverhältnisse als Richterinnen oder Richter, Beamtinnen oder Beamte, Soldatinnen oder Soldaten Ansprüche auf Versorgungsbezüge zustehen oder Versorgungsleistungen gewährt werden, sind mitzuteilen

1.der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörde das rechtskräftige Urteil, wenn

a) wegen einer vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat
aa) eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt,
bb) eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten – bei Soldatinnen und Soldaten eine Freiheitsstrafe in beliebiger Höhe – nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit verhängt,
cc) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt oder
dd) nur bei Soldatinnen und Soldaten – eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach §§ 64, 66 StGB angeordnet worden ist oder
b) wegen einer nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat
aa) eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
bb) eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit verhängt worden ist.

 

Versetzung zu einem anderen Dienstherrn

Versetzung zu einem anderen Diensthern, länderübergreifende Versetzung

In letzter Zeit häufen sich Anfragen zu den rechtlichen Grundlagen und der Rechtslage bei Anträgen auf Versetzung zum Bund oder länderübergreifender Versetzung. Teilweise wurde über damit im Zusammenhang stehende Konflikte bei der Übernahme von Polizeibeamten zwischen dem Bund und dem Land Berlin auch in der Presse unter dem Stichwort „Raubernennungen“ berichtet.

Zunächst: das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss v. 7. August 2019 einen von uns gestellten Zulassungsantrag zurückgewiesen. Auszugsweise Entscheidungsgründe haben wir auf der Startseite eingestellt (OVG 4 N 31.18).

Für die Landesbeamten finden sich rechtliche Regelungen für eine länderübergreifende Versetzung im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Danach wird eine Länderübergreifende Versetzung gemäß § 15 Abs. 3 BeamtStG von dem abgebenden Dienstherrn im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Daraus folgt zugleich, dass sich ein evtl. Rechtsmittel gegen den eigenen (abgebenden) Dienstherrn richten muss (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 3.02.2016, 2 L 3593/15, juris). Das im Streitfall fehlende Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn stellt lediglich eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die nach § 44a VwGO nicht selbstständig angegriffen werden kann. Ein Vorgehen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes kann dabei noch dadurch erschwert sein, dass dieses als „Vorwegnahme der Hauptsache“ an besondere Voraussetzungen geknüpft wird (unzumutbare Nachteile, wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen, dort voraussichtliches Obsiegen).

Allerdings steht die Entscheidung des (eigenen) Dienstherrn in dessen Ermessen, so dass nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines Versetzungsantrags besteht. Nach § 15 Absatz 1 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes versetzt werden. Nach Absatz 3 der Norm wird die Versetzung von dem abgebenden Dienstherrn im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt.

Nur wenn das Ermessen auf die Erteilung der Freigabe als einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung reduziert ist, besteht insoweit ein Anspruch und damit für eine entsprechende Rechtsverfolgung eine gesteigerte Erfolgsaussicht. Das kann etwa bei Vereinbarungen zwischen verschiedenen Dienstherren oder etwa im Rahmen der Kultusministerkonferenz in Verbindung mit dem Gleichheitssatz der Fall sein (dazu etwa VG Kassel, Beschl. v. 28.01.2010, 1 L 60/10KS, juris).

Bei der Ausübung des Ermessens und der Herstellung des Einvernehmens hat der Dienstherr ansonsten aber die Fürsorge- und Schutzverpflichtung aus § 45 BeamtStG zu beachten, wonach der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen hat.

Der Polizeipräsident verweist in seinen abschlägigen Bescheiden auf eine dienststelleninterne Stellungnahme aus Sept. 2016, der zufolge Bund und Länder vereinbart haben sollen, Versetzungen grds. nur bei gleichzeitiger Gestellung eines Tauschpartners durchzuführen. Ausnahmen sollen nur bei einer besonderen sozialen Härte gemacht werden.

Somit wird bei unbedingtem Wechselwunsch am Ende nur die Möglichkeit der Entlassung auf eigenen Antrag und neuerlicher Ernennung durch den neuen Dienstherrn bleiben. Dabei sollte man sich aber unbedingt versichern, dass diese nachfolgende Neuernennung auch tatsächlich erfolgt.

Auch bei dieser Verfahrensweise legt das Land seinen wechselwilligen Beamten aber mitunter Steine in den Weg, indem es die Entlassung nach § 34 Abs. 3 LBG um die möglichen 3 Monate hinausschiebt, ohne dass im einzelnen dafür nachvollziehbare Gründe ersichtlich wären. Nach dieser Vorschrift kann die Entlassung so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens jedoch drei Monate. Dies stellt indessen die Ausnahme von der Regel dar, dass grundsätzlich nach § 34 Abs. 3 , 1. Hs LBG die Entlassung „zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen ist.