Alle Beiträge von ribet-buse

Versetzung zu einem anderen Dienstherrn

Versetzung zu einem anderen Diensthern, länderübergreifende Versetzung

In letzter Zeit häufen sich Anfragen zu den rechtlichen Grundlagen und der Rechtslage bei Anträgen auf Versetzung zum Bund oder länderübergreifender Versetzung. Teilweise wurde über damit im Zusammenhang stehende Konflikte bei der Übernahme von Polizeibeamten zwischen dem Bund und dem Land Berlin auch in der Presse unter dem Stichwort „Raubernennungen“ berichtet.

Zunächst: das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss v. 7. August 2019 einen von uns gestellten Zulassungsantrag zurückgewiesen. Auszugsweise Entscheidungsgründe haben wir auf der Startseite eingestellt (OVG 4 N 31.18).

Für die Landesbeamten finden sich rechtliche Regelungen für eine länderübergreifende Versetzung im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Danach wird eine Länderübergreifende Versetzung gemäß § 15 Abs. 3 BeamtStG von dem abgebenden Dienstherrn im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Daraus folgt zugleich, dass sich ein evtl. Rechtsmittel gegen den eigenen (abgebenden) Dienstherrn richten muss (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 3.02.2016, 2 L 3593/15, juris). Das im Streitfall fehlende Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn stellt lediglich eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die nach § 44a VwGO nicht selbstständig angegriffen werden kann. Ein Vorgehen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes kann dabei noch dadurch erschwert sein, dass dieses als „Vorwegnahme der Hauptsache“ an besondere Voraussetzungen geknüpft wird (unzumutbare Nachteile, wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen, dort voraussichtliches Obsiegen).

Allerdings steht die Entscheidung des (eigenen) Dienstherrn in dessen Ermessen, so dass nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines Versetzungsantrags besteht. Nach § 15 Absatz 1 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes versetzt werden. Nach Absatz 3 der Norm wird die Versetzung von dem abgebenden Dienstherrn im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt.

Nur wenn das Ermessen auf die Erteilung der Freigabe als einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung reduziert ist, besteht insoweit ein Anspruch und damit für eine entsprechende Rechtsverfolgung eine gesteigerte Erfolgsaussicht. Das kann etwa bei Vereinbarungen zwischen verschiedenen Dienstherren oder etwa im Rahmen der Kultusministerkonferenz in Verbindung mit dem Gleichheitssatz der Fall sein (dazu etwa VG Kassel, Beschl. v. 28.01.2010, 1 L 60/10KS, juris).

Bei der Ausübung des Ermessens und der Herstellung des Einvernehmens hat der Dienstherr ansonsten aber die Fürsorge- und Schutzverpflichtung aus § 45 BeamtStG zu beachten, wonach der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen hat.

Der Polizeipräsident verweist in seinen abschlägigen Bescheiden auf eine dienststelleninterne Stellungnahme aus Sept. 2016, der zufolge Bund und Länder vereinbart haben sollen, Versetzungen grds. nur bei gleichzeitiger Gestellung eines Tauschpartners durchzuführen. Ausnahmen sollen nur bei einer besonderen sozialen Härte gemacht werden.

Somit wird bei unbedingtem Wechselwunsch am Ende nur die Möglichkeit der Entlassung auf eigenen Antrag und neuerlicher Ernennung durch den neuen Dienstherrn bleiben. Dabei sollte man sich aber unbedingt versichern, dass diese nachfolgende Neuernennung auch tatsächlich erfolgt.

Auch bei dieser Verfahrensweise legt das Land seinen wechselwilligen Beamten aber mitunter Steine in den Weg, indem es die Entlassung nach § 34 Abs. 3 LBG um die möglichen 3 Monate hinausschiebt, ohne dass im einzelnen dafür nachvollziehbare Gründe ersichtlich wären. Nach dieser Vorschrift kann die Entlassung so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens jedoch drei Monate. Dies stellt indessen die Ausnahme von der Regel dar, dass grundsätzlich nach § 34 Abs. 3 , 1. Hs LBG die Entlassung „zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen ist.

Erstmalige Stufenfestsetzung

Erstmalige Stufenfestsetzung

Rechtsnorm:  §28 BBesG ÜF Bln.  i. V. m. § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes – LBesG –, jeweils in der Fassung von Art. I des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin – BerlBesNG – vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306). 

Danach werden auf einer ersten Prüfungsstufe hauptberufliche gleichwertige Zeiten bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn anerkannt (Abs. 1). Nachfolgend sind die Ziffern 2. – 5. zu prüfen. Auf der zweiten Stufe können weitere hauptberufliche förderliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden. Der Begriff der Förderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, also gerichtlich voll überprüfbar. Das „Kann“ eröffnet Ermessen.

Der Polizeipräsident in Berlin fügt seinen Bescheiden ein erläutertes Prüfungsschema bei.

Zur Frage der Personalratsbeteiligung: OVG 4 B 13.15, ablehnend. Jedoch nicht rechtskräftig, die Sache liegt dem BVerwG vor (noch nicht entschieden, Stand 05/17, BVerwG 2 C 25/16 ).

Einstellung in den öffentlichen Dienst (persönliche Eignung)

Einstellung in den öffentlichen Dienst  (persönliche Eignung)

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Verfahren die Klagen auf erneute Prüfung einer Einstellung in den öffentlichen Dienst jeweils abgewiesen. Dabei ging es in dem einen Fall um eine Bewerbung für eine Einstellung als Polizeiangestellter beim Objektschutz der Berliner Polizei (Urteil v. 29.03.2017, 23 Sa 13/17), in dem anderen Fall um eine Anstellung als Lehrer (Urteil v. 31.03.2017, 2 Sa 122/17).

Der Bewerber für den Objektschutz war dort schon tätig gewesen und beantragte seine Wiedereinstellung. Die Polizeibehörde lehnte dies nach sogenannter Leumundsprüfung ab, weil gegen den Bewerber ein Strafermittlungsverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung geführt worden war, welches gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt worden war.

Im Falle des angehenden Lehrers ging es um einen Strafbefehl wegen versuchten Betruges, weil er bei Benutzung der U-Bahn einen präparierten, nicht gültigen Fahrschein vorgelegt hatte. Beide hier jeweils vorgeworfenen Fehlverhaltensweisen waren außerdienstlicher Natur bzw. wiesen keinen Bezug zu der angestrebten Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf.

Das Landesarbeitsgericht hat gleichwohl in beiden Fällen jeweils dem Land Berlin recht gegeben. In der Begründung wird ausgeführt, dass aus Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich kein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Dienst besteht, sondern lediglich ein solcher auf Prüfung eines entsprechenden Antrags bzw. einer entsprechenden Bewerbung im Rahmen des an Art. 33 Abs. 2 GG auszurichtenden Einstellungsermessens des öffentlichen Arbeitgebers.

Im Falle des Bewerbers für den polizeilichen Objektschutz stelle die Unterhaltspflichtverletzung keine ausschließlich dem Privatleben zuzuordnenden Unzuverlässigkeit dar, sondern als Straftat einen erheblichen Verstoß gegen die Rechtsordnung, der eine sonstige Unzuverlässigkeit im Privatleben deutlich übersteige. Für die Tätigkeit im Polizeidienst und damit auch im Objektschutz seine Zuverlässigkeit im Sinne der eigenen Rechtstreue und der eigenen Bindung an Recht und Gesetz, insbesondere die Beachtung der Strafgesetze von besonderer Bedeutung. Bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung des Klägers gehe es nicht um seine Beurteilung „Mensch“, sondern um die Beurteilung seiner Eignung für die angestrebte Tätigkeit im Objektschutz. Maßgeblich für die im Rahmen der Einstellungsprüfung festzustellende Eignung für die in Aussicht genommene Tätigkeit sei eine Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewerbung.

Im Falle des angehenden Lehrers hat das LAG erkannt, dass im Rahmen der lediglich beschränkten gerichtlichen Überprüfung die Ablehnungserwägungen der Bildungsverwaltung nicht sachwidrig seien und nicht gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe verstießen, wenn argumentiert werde, dass der dortige Kläger als Studienrat zur Erziehung Minderjähriger berufen sei und bei der bestehenden Vorbelastung der geforderten Vorbildfunktion nicht genüge. Der Kläger könne minderjährigen Jugendlichen kein Vorbild sein, wenn er Bescheinigungen verfälsche und damit eine Straftat des versuchten Betruges begehe.

Die beiden Urteile machen deutlich, dass zum einen der Rechtsschutz bei der Überprüfung ablehnender Entscheidungen über eine Einstellung in den öffentlichen Dienst relativ schwach ausgeprägt ist, sich die gerichtliche Kontrolle auf eine Überprüfung der Ermessensentscheidung der Behörde beschränkt. Zum anderen lassen beide Urteile einen strengen Maßstab hinsichtlich des Begriffs der persönlichen Eignung erkennen. In beiden Fällen lagen die Taten, welche Gegenstand strafgerichtlicher Verfolgung waren, bereits Jahre zurück und wiesen keinen Bezug zu der angestrebten Tätigkeit auf. Dass ein Wachpolizist, der im Zuge einer familiären Trennungssituation für einen kurzen Zeitraum Unterhaltsleistungen für die bei seiner Partnerin befindlichen Kinder nicht bezahlt, wird kaum erwarten lassen, dass er in einer Gefahrensituation betreffend ein von ihm zu bewachenden Objekt persönlichkeitsbedingt anders oder schlechter handelt, als ein nicht solchermaßen vorbelasteter Kollege. Das Gericht hat dieses Argument aber nicht gelten lassen, sondern einen allgemeinen Eignungsmaßstab angewendet. Ebenso im Falle des Lehrers: Die Eintragung einer Vorbelastung im Zentralregister ist nicht öffentlich einsehbar, würde potentiellen Schülern gar nicht bekannt werden. Die vorbehaltene Tat wäre bei einem bereits bestehenden Anstellungsverhältnis oder einem beamteten Lehrer auch nicht ausreichend, um dieses zu beenden, folgerichtig  wird es auch im Dienst befindliche Lehrer geben, welche trotz solcher Vorbelastungen unterrichten und dies auch dürfen. Dass ein solcher Lehrer kein Vorbild sein könne, stellt zudem auch eine Stigmatisierung dar. Hier wird faktisch eine Art Berufsverbot verhängt, bzw. die Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes aberkannt, was von einem Strafgericht nur bei schweren Straftaten (Verbrechenstatbestand und Freiheitsstrafe ab einem Jahr, § 45 StGB) oder in besonderer Weise berufsbezogenen Straftaten (Missbrauch des Berufs oder Gewerbes oder Tatbegehung unter grober Verletzung der damit verbundenen Pflichten, § 70 StGB, ) verfügt werden könnte.

Indessen gilt hier ein anderer Maßstab, nämlich der der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gemäß Art. 33 Absatz. 2 GG. Und es gilt ein diesbezügliches Einstellungsermessen des öffentlichen Arbeitgebers. Im Ergebnis erweisen sich damit bereits strafgerichtliche Verurteilungen (und auch strafrechtliche Einstellungen) bei Fehlverhaltensweisen, welche im unteren Bereich strafrechtlicher Sanktionen angesiedelt sind (hier: Einstellung gegen Zahlung einer geringen Geldbuße bzw. Verurteilung wegen versuchten Betruges zu lediglich 30 Tagessätzen) als Hindernis für eine Einstellung in den öffentlichen Dienst.

 

Kein Kindererziehungszuschlag bei Mindestruhegehalt

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Kindererziehungszuschlag bzw. Kindererziehungsergänzungszuschlag gem. § 50 a BeamtVG einer Ruhestandsbeamtin / einem Ruhestandsbeamten nicht zusteht, wenn er ein Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 BeamtVG bezieht.

In der Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei den kindbezogenen Leistungen um solche handelt, die aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in das Beamtenversorgungsrecht übernommen worden sind und die nicht zu den beamtenversorgungsrechtlichen Grundprinzipien gehören (Urteile vom 23.06.2016, 2 C 17/14, sowie vom  19.01.2017, 2 C 1/16 u.a.).

Im Bundesrecht ist in der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes (ab 1.03.2009) in § 50 Buchst. a Abs. 7 ein Satz 2 angefügt worden, wonach der Abs. 1 (die Rechtsgrundlage für den Kindererziehungszuschlag) auf das Mindestruhegehalt nicht anzuwenden ist.

Das Berliner LBeamtVG sieht eine solche Regelung nicht vor. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht auch entschieden, dass bereits vor dem Hinzufügen des bezeichneten Satzes 2 zu § 50 a Abs. 7 BeamtVG kein Anspruch auf zusätzliche kindebezogene Leistungen bei Erhalt einer Mindestversorgung bestanden habe. Insoweit wird man auch für die Berliner Beamten aus dem Fehlen dieses Satzes in der hiesigen Regelung nichts Günstiges herleiten können.

Das Landesverwaltungsamt ändert daraufhin Versorgungsfestsetzungsbescheide, die einen Kindererziehungszuschlag bzw. Kindererziehungsergänzungszuschlag zu einem Mindestruhegehalt enthalten, für die Zukunft ab.

 

 

empfohlene Rechtsanwaltskanzleien für andere Rechtsgebiete

Wir bearbeiten spezialisiert überwiegend verwaltungsrechtliche, arbeitsrechtliche und strafrechtliche Mandate aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes, insbesondere Beamtenrecht, Arbeits- und Tarifrecht, Disziplinarrecht und  Strafrecht.

Für andere spezielle Rechtsgebiete empfehlen wir nachfolgende Kanzleien, die ihrerseits in den jeweiligen Rechtsgebieten spezialisiert tätig sind:

Kanzlei Klaus Stähle, Fachanwälte für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Markus Worbs, Fachanwalt für Sozialrecht, Baurecht

Rechtsanwalt Norbert Maes, Fachanwalt für Familienrecht

Rechtsanwalt und Notar Bernd Rothe, Gesellschaftsrecht, Notariat

Rechtsanwalt Carsten Köhler, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt Jan Bornkessel, Ausländerrecht

WHP Rechtsanwälte Wähnert, Hafemeister, Pillokat, Insolvenzrecht

Rechtsanwalt Tim Stähle, Umwelt-, Immissions-, Planungs-, Kommunal-, Naturschutz- und allgemeines Verwaltungsrecht

Rechtsanwältin Tanja Wählke, Fachanwältin für Medizinrecht, Haftungsrecht

Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten

Zeiten im Beamtenverhältnis ab dem 17. Lebensjahr sind ruhegehaltsfähig, soweit nicht Ausschlussgründe vorliegen, wie etwa eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst, § 6 LBeamtVG. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur mit dem entsprechenden Anteil ruhegehaltsfähig.

Als ruhegehaltfähig gelten auch die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten im berufsmäßigen und nichtberufsmäßigen Wehr- und Polizeivollzugsdienst. Ebenso der Zivildienst.

Auch sog. Vordienstzeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Verbeamtung können angerechnet werden.

Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 10 LBeamtVG) sollen als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von ihm/ihr zu vertretender Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat.

Ausbildungszeiten (§ 12 LBeamtVG): Die Mindestzeit einer außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

Die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit kann bis zu drei Jahren berücksichtigt werden.

Für Beamtinnen bzw. Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich waren.

Weiterhin können noch folgende sonstige Zeiten (§ 11 LBeamtVG) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sofern ein innerer Zusammenhang mit dem im Beamtenverhältnis zuerst übertragenen Aufgaben besteht:

eine Tätigkeit als Rechtsanwältin bzw. -anwalt oder Verwaltungsrechtsrätin bzw. -rat oder als Beamtin bzw. Beamter oder Notarin bzw. Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht (die Zeiten sind nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig) oder

eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder

eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder

eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden.

Berücksichtigt werden können darüber hinaus auch Zeiten, während der eine Beamtin bzw. ein Beamter

hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder

auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet

besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung seines Amtes

bilden (die Zeiten sind nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig), oder

als Entwicklungshelferin bzw. -helfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist

(die Zeit ist nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig).

Über die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig entscheidet das Landesverwaltungsamt durch rechtsmittelfähigen Bescheid, der unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage steht und bei Eintritt in den Ruhestand überprüft und der geltenden Rechtslage angepasst wird.

Teilzeitbeschäftigung

Beamte können auf Antrag in Teilzeit arbeiten (voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung). Rechtsgrundlage sind die §§ 91 ff. BBG, für Landesbeamte Berlin § 54 LBG. Danach kann (Berlin: soll) auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Es besteht hier also ein Ermessen des Dienstherrn und ein korrespondierender Anspruch des Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unabhängig vom Vorliegen weiterer persönlicher Voraussetzungen.

Rechtlich stärker ausgestaltet ist der Anspruch bei familienbedingter Teilzeit (hier besteht auch die Möglichkeit einer Beurlaubung ohne Besoldung), § 92 BBG, § 54 Abs. 4, § 55 LBG Bln. Danach ist die beantragte Teilzeit / Beurlaubung zu bewilligen, wenn ein Kind unter 18 Jahren oder ein pflegebedürftiger Angehöriger betreut oder gepflegt wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, solange der familiäre Grund besteht. Angehörige im Sinne von § 92 Abs. 1 BBG sind Ehegatten, Verlobte, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern.

Eine weitere Form einer Teilzeitbeschäftigung ist die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit (§ 7 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung).

Für die voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung gibt es keine zeitliche Obergrenze.  Nach Ablauf der bewilligten Teilzeitbeschäftigung kann auch erneut Teilzeit beantragt werden. Die Dienstbehörde kann die Dauer der Teilzeitbeschäftigung entgegen der ursprünglichen Bewilligung aber auch nachträglich zeitlich beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, wenn zwingende dienstliche Belange dies erfordern (§ 91 Abs. 3 BBG, § 54 Abs. 3 LBG Bln.). Die Beamtin / der Beamte muss sich verpflichten, während der Dauer der Teilzeitbeschäftigung Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie dies auch ein Vollzeitbeschäftigter tun kann (der zeitliche Umfang darf in der Regel acht Stunden in der Woche nicht überschreiten).

Umgekehrt kann (auf Antrag der Beamtin / des Beamten) eine Rückkehr aus dem Urlaub nach § 92 Abs. 4 BBG zugelassen werden, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht mehr zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundes-/Landesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.