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Polizeizulage, Wegfall bei Dienstunfähigkeit

Einstellung der Zahlung der Polizeizulage bei Erkrankung mit unbestimmter Dauer

Wir hatten in einer Reihe von Klageverfahren die ständige Praxis der Polizei Berlin angegriffen, der zufolge bei einer längeren Dienstunfähigkeit einer/eines Polizeibeamtin/-beamten die Zahlung der Polizeizulage nach (rglm.) 6 Monaten in Wegfall geraten soll, wenn nicht ein erneuter Dienstantritt nicht absehbar ist.

Dazu hat nun das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 13. November 2025 – OVG 4 B 2/25 und 3/25), Tenor:

  • Die Gewährung der Polizeizulage setzt neben der Übertragung einer herausgehobenen Funktion (42 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE) auch die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung voraus (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesGBE). Daran fehlt es bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Dienstausübung von rund acht Monaten, da die noch hinzunehmende übliche Dauer von Erkrankungen überschritten wird.
  • Die besonderen Verpflichtungen des Dienstherrn gegenüber einem im Dienst verletzten oder aufgrund des Dienstes erkrankten Beamten sind abschließend im Unfallfürsorgerecht geregelt. Eine Verwaltungspraxis, die eine Art Unfallfürsorge mit Mitteln des Besoldungsrechts (Weitergewährung einer Stellenzulage bei Vorliegen eines Dienstunfalls) gewährt, ist rechtswidrig.
  • Zeiten der Tätigkeit im Rahmen eines stufenweisen Wiedereingliederungsplans nach dem sog. „Hamburger Modell“ sind nicht als tatsächliche Aufgabenwahrnehmung (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesGBE) anzusehen.

Damit wird die o.g. behördliche Praxis eines durch Bescheid verfügten Wegfalls der Polizeizulage nach einer längeren Dauer der Erkrankung als rechtmäßig erachtet. Einen konkreten Zeitraum oder Zeitpunkt hat das OVG zwar nicht benannt, aus den Ausführungen lässt sich aber entnehmen, dass ein Zeitraum von 6 Monaten vor einem verfügten Wegfall der Zulage als grds. angemessen angesehen wird (s. Textauszüge unten).

Die von uns in den Klageverfahren angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017 hat das OVG als nicht einschlägig angesehen.

Der vollständige Urteilstext findet sich unter:

Textauszüge:

§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BEsetzt neben der Übertragung einer herausgehobenen Funktion zusätzlich auch die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung voraus (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 31. Mai 2021 – OVG 4 N 10/21 – juris Rn. 3 und vom 24. August 2020 – OVG 4 N 4.18 –; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 12. April 2011 – 14 ZB 09.2062 – juris Rn. 3OVG Magdeburg, Urteil vom 4. September 2025 – 1 L 30/25 – juris Rn. 22, 25).

Diese Auslegung ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, dem im Besoldungsrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 1.08 – juris Rn. 12 m. w. N.). Die Formulierung „nur für die Dauer der Wahrnehmung“ legt es nahe, dass der Gesetzgeber auf die tatsächlichen Umstände abstellen wollte. Das entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Dementsprechend nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff ist. Die Zahlung beginne folglich mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit an und ende mit der tatsächlichen Einstellung dieser Tätigkeit (BVerwG, Urteil vom 12. September 1994 – 2 C 7.93 – juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 6. April 1989 – 2 C 10.87 – juris Rn. 12, vom 18. April 1991 – 2 C 11.90 – juris Rn. 14 und – 2 C 31.90 – juris Rn. 15 und vom 24. August 1995 – 2 C 1.95 – juris Rn. 16; Buchwald, in: Bundesbesoldungsgesetz, Stand: Juni 2016, juris, § 42 BBesG Rn. 29).

Die systematische Auslegung stützt dieses Ergebnis. Denn der Gesetzgeber hat der Bestimmung in § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE, nach der für herausgehobene Funktionen Stellenzulagen vorgesehen werden können, die weitere Regelung in § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE hinzugefügt, dass die Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden dürfen. Es ist zu vermuten, dass vom Gesetzgeber geschaffene Regelungen einen Sinn haben sollen. Wenn es, wie die Klägerin meint, für den Zulagenbezug allein darauf ankäme, dass einem Beamten eine herausgehobene Funktion übertragen worden ist, wäre die Regelung sinnlos und könnte entfallen. Das liegt fern.

Auch der Sinn und Zweck des § 42 BBesG BE spricht für das Auslegungsergebnis. Die Polizeizulage dient der Abgeltung der herausgehobenen Anforderungen, die mit der Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben regelmäßig verbunden sind und welche von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfasst werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 – 2 C 1.08 – juris Rn. 10, vom 25. April 2013 – 2 C 39.11 – juris Rn. 8 und vom 14. Dezember 2017 – 2 C 53.16 – juris Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. September 2025 – 2 A 2.25 – juris Rn. 13). Zu den von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfassten Besonderheiten vollzugspolizeilicher Tätigkeit gehört typischerweise das Erfordernis, dass die Beamten in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell und eigenverantwortlich einschneidende Maßnahmen treffen und bereit sein müssen, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben notfalls Leben und Gesundheit einzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2011 – 2 B 13.11 – juris Rn. 10 sowie Urteile vom 25. April 2013 – 2 C 39.11 – juris Rn. 16 und vom 14. Dezember 2017 – 2 C 53.16 – juris Rn. 12). Dieser Zweck macht es notwendig, dass kürzere Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit der tatsächlichen Dienstausübung gleichzusetzen sind, da solche regelmäßig kurzzeitigen Unterbrechungen nicht geeignet sind, die dauerhaften Belastungen der Dienstausübung zu beseitigen oder spürbar zu vermindern, die mit einer Zulage abgegolten werden sollen (vgl. zu den Erschwerniszulagen BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 C 73.10 – juris Rn. 22). Demgegenüber kann, je länger die krankheitsbedingte Unterbrechung der Dienstausübung andauert, desto weniger angenommen werden, dass die besonderen Belastungen der Dienstausübung fortwirken, die mit der Zulage pauschal abgegolten werden sollen; der Gedanke fortdauernder Belastung gebietet bei längerfristigen Erkrankungen nicht in gleicher Weise wie bei vorübergehender krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit deren Gleichsetzung mit der tatsächlichen Dienstausübung (vgl. das hier angefochtene Urteil des VG Berlin, Urteil vom 29. November 2024 – VG 36 K 409/23 – S. 6 f. UA).

Das aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der §§ 42 f. BBesG BE gefundene Ergebnis wird durch die Bestimmung in Nr. 9 Abs. 3 der Anlage I, Vorbemerkung, II. Zulagen, zum BBesG BE bestätigt. Nach dieser Regelung werden durch die ausdrücklich sogenannte Stellenzulage die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten. Damit übernimmt die Polizeizulage neben der Funktion einer echten Stellenzulage zusätzlich auch die Aufgabe der Abgeltung von bestimmtem Aufwand (vgl. zu – gleichlautend – Nr. 9 Abs. 4 der Anlage I zum BBesG Tintelott, in: Schwegemann/Summer, BBesG, Stand: Februar 2021, Vorbemerkung Nr. 9 zu Anlage I BBesG, Rn. 10, 32). Tatsächlicher Mehraufwand entsteht nur durch die tatsächliche Dienstausübung.

Soweit die Klägerin aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuleiten versucht, dass es für die Zulagengewährung allein auf die Zugehörigkeit zu einer zulageberechtigten Beamtengruppe, nicht aber auf die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung ankomme, ist ihr nicht zu folgen. Sie missversteht die von ihr angeführten Entscheidungen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte bislang über die Frage der (Nicht-)Gewährung einer Stellenzulage wegen längerer krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht zu entscheiden, sondern allein mit Bezug auf funktionsbezogene Verwendungseinschränkungen, wie zum Beispiel dem Fehlen der Polizei- oder Feuerwehrdienstfähigkeit. Daher war bisher auch allein die funktionelle Zugehörigkeit zu der herausgehobenen Funktion mit Blick auf eine eingeschränkte funktionsbezogene Verwendungsfähigkeit – nicht aber die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung mit Blick auf allgemeine Dienstunfähigkeit insgesamt – klärungsbedürftig.

(…)

Schließlich spricht das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 1989 – 2 C 10.87 – nicht für, sondern eher gegen die Rechtsauffassung der Klägerin. Denn das Bundesverwaltungsgericht führte aus, die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) sei ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff, der grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der betreffenden Aufgaben erfordere. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass der Begriff die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Diensttätigkeit durch Erholungsurlaub oder Krankheit einschließe (juris Rn. 12). Das hier vom Bundesverwaltungsgericht verwendete Kriterium der Üblichkeit legt eine Differenzierung nahe danach, ob es sich um eine kürzere Erkrankung handelt, wie nahezu jeder sie dann und wann hat, oder um eine längere Dienstunfähigkeit, die als ungewöhnlich und besonders wahrgenommen wird. Zumindest lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1989 eine krankheitsbedingte Fehlzeit von vielen Monaten als üblich angesehen hatte.

(…)

Es kommt auf eine Einzelfallbetrachtung an. Dabei hält der Senat das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwendete Kriterium der Üblichkeit der Dauer der Unterbrechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 – 2 C 10.87 – juris Rn. 12) für richtungweisend. Im Ausgangspunkt ist zu bedenken, dass auch der Gesetzgeber gewisse Unterbrechungen der Wahrnehmung erkennbar für unschädlich hält. Denn er hat bestimmt, dass die Polizeizulage monatlich in gleichbleibender Höhe gewährt wird. Nicht jede Unterbrechung der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung, wie es bei einer verengten Wortlautauslegung vom ersten Tag oder sogar der ersten Stunde nach Dienstschluss anzunehmen wäre, lässt also den Zulagenanspruch entfallen. Die Zulage soll nicht anhand der Anzahl der monatlich geleisteten Dienststunden bzw. -tage unter Abzug von Krankheit, Fortbildung, Urlaub und Zeitausgleich berechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 C 73.10 – juris Rn. 23 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 – 2 C 1.95 – juris Rn. 17). Die ohne Rücksicht auf diese Schwankungen im Umfang der Dienstleistung in jedem Monat gleich hoch gewährte Zulagenzahlung erfolgt – in diesem Rahmen sowohl in zeitlicher Hinsicht (vgl. Nr. 9 Abs. 1 der Anlage I, Vorbemerkung, II. Zulagen, zum BBesG BE) als auch in sächlicher Hinsicht (vgl. Nr. 9 der Anlage IX zum BBesG BE) – pauschaliert. Eine tage- oder sogar stundenweise Gewährung wäre angesichts der geringen Höhe der Zulage – im hier streitigen Zeitraum nach einer Dienstzeit von zwei Jahren monatlich 149,14 Euro (§ 2 BesVersAnpG BE 2021, Bekanntmachung GVBl. 2021, Nr. 21, S. 266) bzw. ab dem 1. Dezember 2022 monatlich 153,32 Euro (Anlage 4 zum BesVersAnpG BE 2022) – auch mit Blick auf den Verwaltungsaufwand wirtschaftlich unvernünftig.

Hält der Gesetzgeber einerseits gewisse Unterbrechungen für unschädlich, verlangt aber andererseits, dass die Gewährung der Polizeizulage von der Dauer der Wahrnehmung abhängt, gibt er dem Rechtsanwender eine differenzierende Betrachtung auf, die sich vom Maßstab der Üblichkeit leiten lässt.

Welche Krankheitsdauer noch als übliche Unterbrechung anzusehen ist und welche unüblich lang erscheint, braucht der Senat hier nicht genauer einzugrenzen. Es ist insoweit nur anzumerken, dass es sich nicht um eine klare Grenze zwischen noch üblicher und nicht mehr üblicher Unterbrechung, sondern um einen Grenzbereich handelt. Denn es ist zu bedenken, dass die zu beurteilenden Lebenssachverhalte vielfältig gelagert sind und einzelfallbezogene Würdigungen erforderlich machen können. Beispielsweise mag an eine nur kurzfristige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bei sich anschließender erneuter Dienstunfähigkeit aus denselben oder sogar anderen medizinischen Gründen gedacht werden.

(…)

Für den Senat ist hier entscheidend, dass normative Anknüpfungspunkte für einen Entfall der Polizeizulage später als sechs Monate nach dem Beginn der krankheitsbedingten durchgängigen Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung nicht erkennbar sind. § 105 LBG, der von Polizeidienstunfähigkeit ausgeht, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Polizeivollzugskraft ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt, veranlasst nicht zu einer späteren Grenzziehung. Denn solange die Polizeivollzugskraft – wenn auch eingeschränkt – verwendet wird, stellt sich die Frage nach dem Wegfall der Polizeizulage nicht. Ist die Polizeivollzugskraft sogar allgemein dienstunfähig, richtet sich die Zurruhesetzung auch hier nach den Vorschriften der Dienstunfähigkeit (§ 26 BeamtStG§ 39 LBG).

 

Vorladung Zur Polizei oder StA

Parlalleles Strafverfahren: Zeugenpflicht und Wahrheitspflicht bei Polizei und Staatsanwaltschaft

Vorladung als Beschuldigter

Bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter besteht keine Pflicht zum Erscheinen. Anders aber, wenn eine Vorladung zur Staatsanwaltschaft ergeht. Hier besteht auch als Beschuldigter eine Verpflichtung zu erscheinen, andernfalls im nächsten Schritt eine polizeiliche Vorführung erfolgen kann.  Aber auch gegenüber der Staatsanwaltschaft muss ein Beschuldigter keine Angaben zur Sache machen, lediglich solche zur Person (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Meldeanschrift, Beruf).

Grundsätzlich empfiehlt es sich, als Beschuldigter nicht zur Sache auszusagen, sondern zu schweigen. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Man sollte  sich auf keinen Fall von der Polizei oder der  Staatsanwaltschaft dazu überreden lassen, eine Aussage zu machen. Das gilt vor allem und erst recht, wenn (noch) keine anwaltliche Vertretung besteht.

Vorladung als Zeuge

Nach §161a Abs.1 StPO ist ein Zeuge verpflichtet, auf Ladung bei der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und auch auszusagen. Im Umkehrschluss bedeutet diese Regelung, dass diese Pflicht nur bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft besteht, also nicht bei einer Vorladung durch die Polizei.

Das hat sich aber 2017 teilweise geändert. §163 Abs. 3 StPO lautet jetzt:

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten. (s. im Einzelnen auch die nachfolgenden Absätze)

Eine nur polizeiliche Vorladung zur Zeugenaussage (ohne einen Auftrag der StA) verpflichtet den Geladenen also nicht zur Aussage und kann auch nicht zwangsweise durchgesetzt werden.

Hier müsste also ggf. nachgefragt werden, bevor man einen zeugenschaftlichen Termin nicht wahrnimmt, bzw. es müsste der Auftrag der StA bereits in der Ladung stehen.

Dem Grunde nach sollte man als Zeuge aber aussagen, zeugenschaftliche Aussagen dienen der Aufklärung von Straftaten. Deshalb sollte man auch einer Ladung zur Zeugenaussage bei der Polizei nachkommen.

Bei einer Vorladung zur Zeugenanhörung durch die Staatsanwaltschaft  besteht eine Verpflichtung zum Erscheinen und zur Aussage. Bei unentschuldigtem Fernblieben trotz ordnungsgemäßer Vorladung kann eine zwangsweise Vorführung erfolgen. Zudem besteht die Pflicht zu wahrheitsgemäßer Aussage.

Falsche Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft sind nur dann strafbar, wenn dadurch ein falscher Verdacht hervorgerufen wird, ein Straftäter begünstigt oder die Bestrafung eines Schuldigen vereitelt wird. Das ist Folge des § 153 StGB, wonach nur eine Falschaussage vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständigen Stelle strafbar ist. Das ist bei der Polizei und der StA nicht der Fall.

Falsche Aussagen vor Gericht sind dagegen strafbar, und zwar entweder als uneidliche Falschaussage oder – im Falle der Vereidigung – als Meineid. Auch die Aussage, sich nicht erinnern zu können, kann eine Falschaussage sein.

Zeugnisverweigerungsrechte: Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Rechtsanwälte und Priester haben ein Zeugnisverweigerungsrecht bezogen auf beruflich erlangtes Wissen. Ein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht gilt, wenn bei wahrheitsgemäßer Aussage ein naher Angehörigen belastet würde.

Ein Beschuldigter hat ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Niemand muss sich selbst beschuldigen.

 

 

Unterhaltsbeitrag

Geregelt in §38 BeamtVG und LBeamtVG Bln., §57 LBeamtVG Brb.

Danach kann ein früherer Beamter, der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, neben dem Heilverfahren für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbetrag erhalten. Das gilt insbesondere für einen ehemaligen Beamten auf Widerruf, dessen Beamtenverhältnis durch Entlassung geendet hat.

Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags für frühere Beamte setzt voraus, dass eine MdE von mindestens 25 v.H. (Berlin und Brb.: 20 v.H.) vorliegt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen (Art. 55 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG).

§ 38 BeamtVG: Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte

(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld.

(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt

1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,

2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 vom Hundert den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend.

(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.

(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.

Amtsärztliche Untersuchungsanordnung Neu

Neue Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2021, OVG 4 S 6/21

Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 14.03.2019 (2 VR 5.18) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach gegen eine rechtswidrige Anordnung amtsärztlicher Untersuchung rechtlich vorgegangen werden kann.

Nunmehr sollte die Untersuchungsanordnung selbst nicht mehr „isoliert“ angreifbar sein, sondern nur noch im Rahmen eines Eil- oder Klageverfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung selbst und also nur inzident.

Dem folgen das Verwaltungsgericht Potsdam und nachfolgend das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg so aber nicht (Beschluss vom 11. Juni 2021 – OVG 4 S 6/21 –, juris). Das OVG hat erkannt:

Auch der Senat entnimmt der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 652/20 – und Kammerentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vom 13. Mai 2020 – 2 BvR 652/20 – und vom 12. August 2020 – 2 BvR 1427/20 – alle in juris), dass dieses das Ergebnis der vom Bundesverwaltungsgericht nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz vorgenommenen Abwägung der widerstreitenden Verfassungsgüter (die materiellen Grundrechte des Beamten einschließlich der Garantie effektiven Rechtsschutzes einerseits, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und die besondere Pflichtenstellung des Beamten andererseits), wonach der (nachgelagerte) Inzidentrechtsschutz im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die Zurruhesetzungsverfügung einen angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleich der Verfassungsgüter darstelle (BVerwG, a.a.O. Rn. 37), nicht teilt. Der Senat hält daher an seiner Entscheidung, unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 22. Januar 2018 – OVG 4 S 19.17 – juris Rn. 3, Beschluss vom 26. Juli 2016 – OVG 4 S 40.15 – BeckRS 2016, 131910 Rn. 3) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen (Beschluss vom 13. Mai 2019 – OVG 4 S 17.19 – BA S. 2), nicht mehr fest und hält Untersuchungsanordnungen im Zurruhesetzungsverfahren für isoliert angreifbar. Dem steht § 44a VwGO bei verfassungskonformer Auslegung nicht entgegen.

Damit sind Untersuchungsanordnungen im Zurruhesetzungsverfahren wieder für sich genommen und also isoliert angreifbar.

Teildienstfähigkeit

Teildienstfähigkeit – begrenzte Dienstfähigkeit

Stellt der Amtsarzt fest, dass die Beamtin / der Beamte krankheitsbedingt nur noch in einem geringeren Umfang als der vollen Arbeitszeit dienstfähig ist (aber mindestens im Umfang  der Hälfte der rglm. Arbeitszeit), dann soll nach § 27 Abs. 1 BeamtStG  von einer Zurruhesetzung abgesehen werden und die Arbeitszeit dementsprechend  herabgesetzt werden (für den Bund; § 45 Abs. 1 S. 1 BBG: „ist abzusehen“).

In der Folge wird die Besoldung entsprechend herabgesetzt (aber mindestens in Höhe des Ruhegehalts gezahlt). Da die Teilzeit aber nicht auf einem eigenen Entschluss beruht, sondern auf einer teilweisen Dienstunfähigkeit,  erhalten begrenzt dienstfähige Beamte zusätzlich zu der herabgesetzten Teilzeit-Besoldung einen Zuschlag.  Dieser beträgt  (Berlin) bisher nach der Dienstbezügezuschlagsverordnung (DBZVO) 4% der Dienstbezüge  bei Vollzeit, mindestens aber 180 EUR. Beim Bund gilt § 2 BDZV, danach setzt sich der Zuschlag aus zwei Teilen zusammen: Einem Grundbetrag in Höhe von 150 Euro sowie einem Erhöhungsbetrag in Höhe von 10 % der Differenz aus den nach § 72a Absatz 1 BBesG zustehenden Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei Vollzeitbeschäftigung zu zahlen wären.

Diese Regelungen sind aber zu niedrig, was für Berlin durch das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil v. 22. Februar 2018 festgestellt worden ist (VG 28 K 192.16 und OVG 4 N 22.18). Dem war ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen vorangegangen, in dem ein Vorlagebeschluss zum BVerfG erfolgt war (v. 18.06.2015, 2 C 49/13) der zwischenzeitlich zu einem Beschluss des BVerfG geführt hat. Danach ist der Zuschlag zu niedrig bemessen (zum Ganzen eingehend: Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit).

Es ist davon auszugehen, dass der Bund und die Länder in der Konsequenz ihre  Gesetzte / Verordnungen zum Besoldungszuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit dementsprechend ändern werden. Wann dies geschehen wird, ist aber nicht absehbar.

Das BVerfG hat eine rückwirkende Änderung nicht für erforderlich gehalten, der entschiedene Fall betrifft ohnehin konkret nur das Land Niedersachsen.

Die betroffenen Beamten sollten deshalb sämtlich Ihre Ansprüche zeitnah – jeweils im Besoldungsjahr – durch entsprechende Widerspruchsschreiben geltend machen und nach Bescheidung mit einer Klage verfolgen, da mit einer rückwirkenden Korrektur nicht zu rechnen ist.

Wie eine verfassungsgemäße Besoldung auszusehen hat, sagen weder das BVerfG noch das BVerwG in seinem Vorlagebeschluss. In einer früheren Entscheidung hat das BVerwG aber die Regelung § 7 Thüringer Besoldungsgesetz als Beispiel benannt. Danach beträgt der Zuschlag 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen den (wegen Teilzeit) gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde.

 

Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Nach der Entscheidung des BVerfG, wonach Ausgleichszahlung bei Teilzeitbesoldung wegen begrenzter Dienstfähigkeit verfassungswidrig zu niedrig ist (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, bezogen auf die Regelung in Niedersachsen), hat nun endlich das Land Berlin den bei begrenzter Dienstfähigkeit zu zahlenden, nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlag mit dem neu in das BBesG ÜF Bln.  (Bundesbesoldungsgesetz Überleitungsfassung Berlin) eingefügten  § 6b  geändert. Danach beträgt der Zuschlag 50 % des Unterschiedsbetrages  zwischen den gekürzten Dienstbezügen und denen, die bei rglm. wöchentlicher Arbeitszeit zu zahlen wären.

Insoweit bestimmt § 6b BBesG ÜF BE  (Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit)

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit ( § 27 des Beamtenstatusgesetzes ) findet auf die zustehende Besoldung § 6 Absatz 1 entsprechende Anwendung. Die Besoldung nach Satz 1 wird um einen nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlag nach Absatz 2 ergänzt.

(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 Satz 2 beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wären. Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung nochmals reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.

Problematisch erscheint insoweit, dass dienstunfallbedingt begrenzt dienstfähige Beamte ebenso behandelt werden wie solche, die allgemein begrenzt dienstfähig sind. Während also bei dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit und einem zeitlichen Leistungsvermögen unter 50% ein Dienstunfallruhegehalt bezogen wird, welches gegenüber einem regulären Ruhegehalt bei vorzeitiger Zurruhesetzung deutlich besser ausfällt, bleiben beide Gruppen bei begrenzter Dienstfähigkeit gleichgestellt.

Das könnte man vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes als eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung zweier ungleicher Sachverhalte in Frage stellen.

Allerdings wäre ein solches Vorgehen der Sache nach schwierig: Denn die Regelung, wonach bei begrenzter Dienstunfähigkeit und daraus resultierender Teilzeit nicht zwischen unfallbedingter Teildienstunfähigkeit und allgemeiner Teildienstunfähigkeit differenziert wird, ist eine gesetzliche Regelung. Auch dass der Zuschlag nicht versorgungswirksam ist, steht im Gesetz.

Gegen das Gesetz kann aber weder die Behörde, noch das Gericht entscheiden. Nur das Verfassungsgericht könnte das. Dazu muss aber erst über Jahre der Rechtsweg erschöpft werden, und eine Verfassungsbeschwerde gegen die letzte instanzgerichtliche Entscheidung würde von einer Rechtsschutzversicherung nicht abgedeckt.

Auch ist fraglich, ob ein solches Vorgehen in der Sache Erfolg hätte. Denn der Gleichheitssatz verbietet nicht jede Ungleichbehandlung, und die Dienstunfallfürsorge sieht Ansprüche vor, die ebenfalls gesetzlich geregelt sind. Einen Anspruch gegen den Gesetzgeber auf Schaffung einer dortigen weiteren Rechtsgrundlage wird es aber wohl kaum geben.